Handwerkerrechnungen absetzen – auch bei Barzahlung?

Rechnungen für Handwerker und für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn sie NICHT bar bezahlt wurden.
20% der Lohnleistungen (bis zu 1.200€) aus Handwerkerrechnungen können direkt als Steuerermäßigung in der Steuererklärung behandelt werden. Voraussetzung ist aber, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers geleitet wurde. Ziel der Regelung ist es die Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Per Kontoauszug kann die Zahlungsart (auf Verlagen des Finanzamtes) nachgewiesen werden.
Über die Ungleichbehandlung von Barzahlungen und Bankzahlungen gibt es bereits ein BFH-Urteil (vom 20.11.2008 – VI R 14/08 ), welches die Ablehnung der bar gezahlten Handwerkerleistungen als Steuerermäßigung bestätigt.

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