Lassen Sie Ihre selbstgenutzte Immobilie renovieren oder modernisieren, sollten Sie sich daher vorher fragen, ob ein zinsverbilligter Kredit oder die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen für Sie günstiger ist.
Wenn Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Wohnung oder an Ihrem selbstgenutzten Haus in Anspruch nehmen, ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde allerdings eine Einschränkung eingeführt, durch die bei allen ab dem 1.1.2011 durchgeführten Maßnahmen Doppelförderungen vermieden werden sollen. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht gewährt, wenn sich der Steuerzahler für öffentlich geförderte Maßnahmen entscheidet, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Diese Einschränkung galt vorher schon für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank. Der Ausschluss der Doppelförderung wird nun auch auf weitere Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“ oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung ausgeweitet. Auch vergleichbare Förderprogramme der Länder führen zum Ausschluss vom Steuerabzug.
Fazit: Sofern Sie eine Baumaßnahme planen, sollten Sie im Vorhinein durchrechnen, ob Sie auf eine öffentliche Förderung (durch Zinsverbilligung oder Zuschuss) zurückgreifen sollten oder ob für Sie stattdessen eine Inanspruchnahme des Steuerbonus für Handwerkerleistungen lukrativer ist. Sie müssen also Zinsersparnis und Zuschuss dem zu erwartenden Steuerbonus gegenüberstellen.
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