Progressionsvorbehalt

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Einkommensersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld) sind steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, Ihre Einkommensersatzleistungen werden Ihrem Einkommen hinzugerechnet und erhöhen dieses, wodurch sich Ihr Steuersatz und damit auch Ihre Steuerlast erhöhen.
  • In diesem Fall unterliegt Ihr zu versteuerndes Einkommen (ohne Einkommensersatzleistungen) dem höheren Steuersatz. Sie müssen also mehr Steuern zahlen.

Inhaltsverzeichnis

1 Rechtscharakter des § 32b EStG und Berechnungsschema
1.1 Die Grundregel
1.2 Anwendungsbereich
1.3 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
2 Die Lohn- und Ersatzleistungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
2.1 Ausgeschlossene Ersatzleistungen
2.2 Enthaltene Ersatzleistungen
2.3 Besonderheiten
2.3.1 Rückzahlung von Lohn-/Einkommensersatzleistungen
2.3.2 Rückwirkende Bewilligung
2.3.2.1 Erstattungsanspruch der Krankenkasse
2.3.2.2 Steuerfreiheit aller Beträge
2.3.3 Bescheinigungen
2.3.3.1 Reguläre Ersatzleistungen
2.3.3.2 Automatischer Datenabgleich in Sonderfällen
2.3.4 Die Veranlagungsart
3 Steuerfreie/Nicht steuerbare Auslandseinkünfte
3.1 Der bilaterale »Auslöser«: Die Freistellungsmethode nach Doppelbesteuerungsabkommen
3.2 Die Umsetzung der Freistellungsmethode in nationales Recht – Grundzüge
3.2.1 Der Grundtatbestand des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
3.2.2 Die Grenzpendler-Regelung
3.2.3 Die Organschaftsregelung
3.2.4 Die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
4 Einzelheiten zur Berechnung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG
4.1 Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag
4.2 Negativer Progressionsvorbehalt
4.3 Außerordentliche Einkünfte
4.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Rechtscharakter des § 32b EStG und Berechnungsschema

1.1. Die Grundregel

Entsprechend dem Aufbau des EStG, das zwischen der Ermittlung der → Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen = z.v.E.) und der tariflichen → Einkommensteuer unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG), sind in der Einkommensteuer ganz allgemein die horizontale Ebene des Steuerrechts (Bemessungsgrundlage) und die vertikale Ebene (linear-progressiver Steuertarif) zu trennen.

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So münden bestimmte Komponenten des Einkommens nicht in die erste Festsetzungsgröße (z.v.E.), weil sie entweder innerstaatlich ausgenommen sind (steuerfrei gem. § 3 EStG) oder aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aufgrund der Freistellungsmethode von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, vgl. z.B. Art 23A Abs. 1 OECD-MA.

Nach dem herrschenden Steuerrechtsverständnis wird der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit dadurch verwirklicht, dass – in den meisten Fällen – die steuerbefreiten Komponenten erst beim Steuersatz, d.h. der Progression, berücksichtigt werden (§ 32b Abs. 2 EStG). Somit weichen in den Fällen des § 32b EStG die Besteuerungsgrundlagen und die Steuersatzbemessungsgrundlagen voneinander ab. Die befreiten Einkommenskomponenten werden nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt (sog. »Progressionsvorbehalt«).

Vorstehende Grundsätze kommen nur zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige

  1. über andere Einkünfte verfügt und

  2. beide Komponenten zusammen (steuerbefreite wie steuerpflichtige) zu einer höheren Steuer führen.

Letzteres ist z.B. bei → Kapitalgesellschaften nicht der Fall, da dort ein einheitlicher Steuersatz (→ Körperschaftsteuertarif) angewandt wird, vgl. § 23 Abs. 1 KStG.

1.2. Anwendungsbereich

Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts gelangen zwei große Gruppen, die untereinander keine Gemeinsamkeiten aufweisen.

Unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG lassen sich inländische Lohn- und Einkommensersatzleistungen subsumieren (erste Gruppe), während in einer zweite Gruppe Auslandseinkünfte (→ Ausländische Einkünfte) erfasst werden, die

  • kraft DBA (vgl. Art. 23a OECD-MA) nicht in die inländische → Bemessungsgrundlage einbezogen werden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG),

  • nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG),

  • als Auslandseinkünfte der Grenzpendler (§ 1 Abs. 3 EStG), der Ehegatten von EU/EWR-Ausländern (§ 1a EStG) und bestimmter beschränkt stpfl. ArbeitN (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG) unberücksichtigt bleiben (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG),

  • bei nur zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht zu einer besonderen Berechnung führen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder

  • von Organgesellschaften bezogen wurden (§ 32b Abs. 1a EStG).

1.3. Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Das Berechnungsschema hierzu sieht wie folgt aus (vgl. H 32b [Allgemeines] EStH mit einem Vergleich zweier → Steuerpflichtiger, wovon A Ersatzleistungen bei ansonsten gleichem Einkommen wie B erhält):

(1) Ermittlung des z.v.E.

Sachverhalt

Steuerpflichtiger A

Steuerpflichtiger B

z.v.E. (§ 2 Abs. 5 EStG)

20 000 €

20 000 €

(2) Berechnung Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG)

Steuerpflichtiger A

Steuerpflichtiger B

Arbeitslosengeld

5 000 €

Bemessungsgrundlage für Berechnung Steuersatz

25 000 €

20 000 €

Steuer (VZ 2022)

3 493 €

2 138 €

Steuersatz

13,972 %

10,69 %

(3) Berechnung der Steuer (für A)

Der Steuersatz von 13,972 % wird auf das z.v.E. von 20 000 € angewandt. Die tarifliche ESt beträgt 20 000 € × 13,972 % = 2 794 €.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (→ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nur insoweit berücksichtigt werden, als er nicht bereits bei der Ermittlung der (steuerpflichtigen) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen worden ist, vgl. § 32b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG. Zudem können → Werbungskosten, die mit den steuerfreien Arbeitseinkünften zusammenhängen, nur insoweit abgezogen werden, als die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Einzelheiten zur Berechnung des Steuersatzes s. Tz. 4.

2. Die Lohn- und Ersatzleistungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG

Der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist abschließend definiert und enthält nach § 3 EStG befreite Lohnersatzleistungen (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form).

2.1. Ausgeschlossene Ersatzleistungen

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nachfolgende steuerbefreite Leistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, da sie in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aufgeführt sind:

  • Überbrückungsbeihilfe (anders: Eingliederungshilfe),

  • Erziehungsgeld,

  • HIV-Hilfeleistungen,

  • Krankengeld einer privaten Krankenversicherung (keine Leistung nach § 44 SGB V; beachte: Krankengeld an freiwillig gesetzliche Versicherte werden erfasst, da Leistung der gesetzlichen KV),

  • Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung (R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR),

  • Zusatzentgelt für »Ein-Euro-Jobs« (DStZ 2005, 89),

  • Existenzgründerzuschuss (Hartz II),

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV; R 32b Abs. 1 Satz 3 EStR),

  • Wintergeld,

  • Wohngeld,

  • Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V; vgl. BFH Urteil vom 17.6.2005, VI R 109/00, BStBl II 2006, 17).

Die genannten Lohn- und Ersatzleistungen werden vollkommen ohne jedwede »Steuerberührung« bezogen.

2.2. Enthaltene Ersatzleistungen

Unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen somit:

  • Altersübergangsgeld,

  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,

  • Arbeitslosenhilfe und -beihilfe (nach SoldatenVG),

  • Arbeitslosengeld (inkl. Teilarbeitslosengeld),

  • Arbeitslosenhilfe,

  • Aufstockungsbeträge gem. § 3 Nr. 28 EStG nach dem ATZG,

  • Eingliederungshilfe nach dem AFG,

  • Elterngeld nach dem BEEG (bestätigt durch BFH Beschluss vom 21.9.2009, BFH/NV 2009, 1897),

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,

  • Insolvenzgeld gem. § 188 SGB III,

  • Krankengeld (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG; nicht von privaten Kassen),

  • Kurzarbeitergeld,

  • Leistungen gem. § 10 SGB III (Lebensunterhalt),

  • Mutterschaftsgeld (inkl. Zuschuss, Sonderunterstützung etc., vgl. Nr. 1 Buchst. c),

  • Übergangsgeld nach AFG, BVersorgG sowie bei der Renten- und → Unfallversicherung,

  • Unterhaltsgeld aus Europäischen Sozialfonds,

  • Verdienstausfallentschädigung (Nr. 1 Buchst. h),

  • Versorgungskrankengeld (BVersorgG),

  • Vorruhestandsleistungen (Nr. 1 Buchst. i),

  • Winterausfallgeld,

  • Zuschläge und → Zuschüsse (§ 421j SGB III).

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2020 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme um Evaluierung der Wirkungen des Progressionsvorbehaltes im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld gebeten. So sollte geprüft werden, ob steuerschädliche Effekte, insbesondere im Zuge der Corona-Krise, vermieden werden können (vgl. BR-Drs. 503/20 Beschluss, 23). Eine Anpassung des § 32b EStG im Rahmen des JStG 2020 erfolgte jedoch nicht.

2.3. Besonderheiten

2.3.1. Rückzahlung von Lohn-/Einkommensersatzleistungen

Gem. R 32b Abs. 3 EStR werden zurückgezahlte Ersatzleistungen (z.B. aufgrund eines Rechtsstreits) im Rückzahlungsjahr von den Leistungsbezügen abgezogen, unabhängig davon, ob diese im Jahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben (s. Fall B zu H 32b [Allgemeines] EStH).

Für den Fall, dass sich durch die Rückzahlung ein negativer Betrag ergibt (Bsp.: höhere Rückzahlungen als erhaltene Leistungsbeträge), ist der Minus-Betrag im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

2.3.2. Rückwirkende Bewilligung

Insbes. bei der Rente kann es zu rückwirkenden Bewilligungen kommen. Hierfür ist grundsätzlich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) anwendbar.

Problematisch sind jedoch die Folgewirkungen, z.B. für das bislang gebilligte Krankengeld.

2.3.2.1. Erstattungsanspruch der Krankenkasse

Soweit der Kasse ein → Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung zu behandeln mit der Folge, dass der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG besteuert wird; das Krankengeld selbst unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (R 32b Abs. 4 Nr. 1 EStR).

2.3.2.2. Steuerfreiheit aller Beträge

Sind die gezahlten und die die Rentenleistung übersteigenden Krankengeldbeträge nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei, so greift für diese Leistungen der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG.

2.3.3. Bescheinigungen

2.3.3.1. Reguläre Ersatzleistungen

Der Steuerpflichtige (ArbN) ist zur Angabe der steuerfreien Leistungen in der → Steuererklärung verpflichtet.

Zur Vereinfachung sieht § 32b Abs. 3 EStG vor, dass der Sozialleistungsträger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erstellt (hauptsächlicher Anwendungsbereich: Ausfallzeiten). Seit 2018 erfolgt eine elektronische Übermittlung der mitteilungspflichtigen Stelle an die zuständige Finanzbehörde (vgl. auch § 93c AO).

Bei Zweifeln über die Angaben des ArbN kann das Finanzamt gem. R 32b Abs. 5 EStR vom Arbeitsamt eine Negativbescheinigung anfordern.

2.3.3.2. Automatischer Datenabgleich in Sonderfällen

Nach § 32b Abs. 4 EStG erfolgt bei Insolvenzgeldauszahlung an Dritte (Abtretung des Anspruchs seitens des ArbN an Dritte) eine Datenfernübertragung der relevanten Daten an die amtliche Übermittlungsstelle. Gleichzeitig ergeht hierüber eine Information an den ArbN, der weiterhin → Steuerpflichtiger bleibt.

2.3.4. Die Veranlagungsart

Bei Ehegatten, von denen ein Ehegatte Lohn-/Einkommensersatzleistungen bezieht, ist immer eine Vergleichsberechnung durchzuführen, ob der Splittingtarif bei Zusammenveranlagung größere Vorteile bringt als der ggf. leer laufende Progressionsvorbehalt bei einer Einzelveranlagung der Ehegatten i.S.d. § 26a EStG.

3. Steuerfreie/Nicht steuerbare Auslandseinkünfte

3.1. Der bilaterale »Auslöser«: Die Freistellungsmethode nach Doppelbesteuerungsabkommen

Neben der Anrechnungsmethode kommt als weitere Methode zur Vermeidung der internationalen → Doppelbesteuerung die Freistellungsmethode in Betracht (Art. 23A OECD-MA). Sie ist nur anzuwenden, wenn sie im DBA selbst vorgesehen ist. Die ausländischen Einkünfte werden danach im Ansässigkeitsstaat steuerfrei gestellt, jedoch bei der Bemessung des Steuersatzes i.R.d. Progressionsvorbehaltes gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt. Die Freistellungsmethode greift nach den deutschen DBA meist bei ausländischen Einkünften

  • aus Gewerbebetrieb (Unternehmensgewinne aus → Betriebsstätte, z.T. aber nur, wenn sie aus einer aktiven Tätigkeit stammen – sog. Aktivitätsvorbehalt),

  • aus nichtselbstständiger Tätigkeit,

  • aus selbstständiger Tätigkeit, die in einer festen Einrichtung ausgeübt wird,

  • aus unbeweglichem Vermögen, wenn kein Ausnahmefall vorliegt,

  • aus Schachteldividenden.

3.2. Die Umsetzung der Freistellungsmethode in nationales Recht – Grundzüge

Beim Progressionsvorbehalt des § 32b EStG findet eine Trennung zwischen der Ebene der horizontalen Steuergerechtigkeit (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen) und der vertikalen Steuergerechtigkeit (Tarif) statt. Ohne dass die Besteuerungsgrundlagen tangiert sind, wird auf das unangetastete z.v.E. der Steuersatz angewendet, der sich unter Einbeziehung bestimmter steuerfreier Einkünfte ergibt (sog. besonderer Steuersatz). Art und Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt, H 32b [Ausländische Einkünfte] EStH.

Der Progressionsvorbehalt im internationalen Steuerrecht greift grundsätzlich in den Fällen des:

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach in Fällen einer im Veranlagungszeitraum nur zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht die ausländischen Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, es sei denn, die Einkünfte unterliegen aufgrund eines sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommens i.S.v. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt, und – vor allem –

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (bei aufgrund eines DBA steuerfreien Auslandseinkünften),

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, wonach Einkünfte nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind, und

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern).

3.2.1. Der Grundtatbestand des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

Der (positive und negative) Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wird für bestimmte EU/EWR-Tatbestände, die nach DBA steuerfrei sind, durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen (→ Steuerfreie negative Einkünfte nach § 2a EStG). U.a. sind Einkünfte aus

  • einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,

  • einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen »passiven« Betriebsstätte,

  • der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, die nicht in einem Drittstaat belegen sind,

  • der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, die ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als in einem Drittstaat eingesetzt worden sind,

  • dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts

bei der Ermittlung des inländischen Steuersatzes nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Wirkungsweise von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wird anhand eines Beispiels zu DBA-steuerfreien Einkünften aufgezeigt.

Beispiel 1:

Ein Einzelunternehmer erzielt im Inland Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das z.v.E. beträgt 70 000 €. Er unterhält in einem DBA-(Dritt-)Land eine Betriebsstätte, in der – vergleichbar Art. 7 Abs. 1 OECD-MA – befreite Einkünfte i.H.v. 20 000 € erzielt werden.

Lösung 1: (VZ 2022)

Ermittlung des Steuersatzes:

z.v.E.

70 000 €

für den Steuersatz maßgebliches z.v.E. (+ 20 000 €)

90 000 €

hierfür beträgt die tarifliche ESt gem. § 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG

28 463 €

ergibt einen durchschnittlichen Steuersatz von

31,6255 %

Berechnung der Steuer des E:

Anwendung des Steuersatzes auf das z.v.E. von 70 000 € =

22 137 €

im Vergleich dazu beträgt die Steuer lt. Grundtabelle (ohne § 32b EStG)

20 063 €

Bei einem echten Steuervergleich muss natürlich die im → Ausland bezahlte Steuer berücksichtigt werden. Bei Auslandsengagements qua Betriebsstättenniederlassung in Niedrigsteuerländern lässt sich unschwer der Steuervorteil errechnen. Allerdings sind in diesem Fall zusätzlich die Regelungen zur → Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG zu berücksichtigen, wonach es zu einem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode kommen kann (§ 20 Abs. 2 AStG).

Die Freistellung mit Progressionsvorbehalt führt dann zu einer echten Freistellung, wenn es für das betreffende Steuersubjekt keine Steuerprogression gibt. Dies ist etwa bei → Kapitalgesellschaften mit dem konstanten Steuersatz von 15 % der Fall.

Hinweis:

Es bestehen keine Bedenken, dass der Progressionsvorbehalt auch bei Beteiligungseinkünften einer ausländischen Personengesellschaft Anwendung findet, wenn die Personengesellschaft im Ausland als juristische Person besteuert wird (BFH Beschluss vom 4.4.2007, I R 110/05, DStR 2007, 1073).

Beispiel 2:

Ein Stpfl. erzielt im Inland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus der Vermietung von Grundstücken. Das z.v.E. beträgt 70 000 €. Zusätzlich erzielt er Einkünfte aus der Vermietung eines in Frankreich belegenen Grundstücks. Die Einkünfte aus Frankreich i.H.v. 20 000 € sind gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich in Deutschland steuerfrei.

Lösung 2:

Die steuerfreien ausländischen Einkünfte fallen unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, werden aber gem. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen (Vermietungseinkünfte in einem anderen als einem Drittstaat).

3.2.2. Die Grenzpendler-Regelung

Losgelöst von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG wird der Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG auf die Auslandseinkünfte der Grenzpendler (§ 1 Abs. 3 EStG), der Ehegatten von EU/EWR-Ausländern (§ 1a EStG) sowie der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer i.S.d. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG erstreckt. Diese Einkünfte werden dann in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen, wenn sie nicht der deutschen ESt unterlegen haben. Auch nur einem Steuerabzug (→ Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht) unterliegende Einkünfte sind bei der Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen.

Vom Progressionsvorbehalt ausgenommen sind jedoch Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (z.B. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961, BGBl II 1964, 957) ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz EStG).

Für aus den Niederlanden stammende Krankgeldzahlungen hat der BFH klargestellt, dass diese bei der Ermittlung des Welteinkommens für Zwecke des § 1 Abs. 3 EStG auf der ersten Stufe nicht einzubeziehen sind (BFH vom 1.6.2022, I R 3/18, LEXinform 0951980). Denn diese Einnahmen seien zwar steuerbar, wären aber bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht steuerfrei, so der BFH (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1.10.2014, I R 18/13). Solche Einnahmen sind ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen (als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte). Der BFH hat im gleichen Urteil entschieden, dass ausländische Kapitaleinkünfte, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden, nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen (Abgrenzung zum o.g. BFH-Urteil vom 12.8.2015, I R 18/14). Dies folge aus § 2 Abs. 5b EStG, der bestimmt, dass Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind, soweit Rechtsnormen des Einkommensteuergesetzes an die in § 2 Abs. 1 bis 5a EStG definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, so der BFH in der Urteilsbegründung. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG wird von dieser Regel angesprochen, indem er an die »Einkünfte« anknüpft, die bei Anwendung von (u.a.) § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben (Rn. 28 im BFH-Urteil vom 1.6.2022, I R 3/18, LEXinform 0951980).

3.2.3. Die Organschaftsregelung

Mit § 32b Abs. 1a EStG hat im Jahre 1999 der Progressionsvorbehalt auch die → Organschaft erreicht.

Beispiel 3:

Zur inländischen KG (Organträgerin) gehört als Organgesellschaft eine AG (Sitz im Inland), die Auslandsaktivitäten im DBA-Staat X mittels einer → Betriebsstätte erzielt. Das DBA-X sieht die Steuerbefreiung der Betriebsstätten-Gewinne vor.

Mit der Begründung einer Organschaft (i.S.d. § 14 KStG) werden ausländische Betriebsstätten-Einkünfte der Organgesellschaft bei dieser steuerfrei vereinnahmt, um gleichzeitig qua Gewinnabführungsvertrag (GAV) dem Einkommen des Organträgers zugerechnet zu werden. Bis 1998 kamen diese umgewandelten Einkünfte (aus DBA-steuerfreien Einkünften wurden GAV-Einkünfte) beim Organträger an, ohne dass bei diesem der Progressionsvorbehalt zum Tragen kam.

Lösung 3:

Durch die Einfügung von § 32b Abs. 1a EStG mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wird fingiert, dass die DBA-steuerfreien Einkünfte der Organtochter (AG) unmittelbar von der Organmutter (KG) bezogen werden. Für die KG gilt danach § 32b EStG unmittelbar.

3.2.4. Die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht

Bei Wegzug oder Zuzug in einem Kalenderjahr, wenn also der Steuerbürger im Veranlagungszeitraum nur zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig ist, greift der Sondertatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG. In diesem Fall kommt die Alternative des Progressionsvorbehalts zum Tragen, nach der die ausländischen Einkünfte i.R.d. Steuersatzes bei der deutschen → Veranlagung zu berücksichtigen sind.

Zwei Grundkonstellationen für die Zeit der fehlenden unbeschränkten Steuerpflicht (ausländischer Wohnsitz und Aufenthalt) sind dabei zu unterscheiden:

  1. Es gibt nur ausländische Einkünfte (egal, ob aus einem DBA-Staat oder nicht).

  2. Neben den Auslandseinkünften gibt es noch zusätzliche Inlandseinkünfte i.S.d. §§ 1 Abs. 4, 49 EStG.

Durch die ausdrückliche Einbeziehung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (nur eineVeranlagung beim Wechsel der Steuerpflicht) ist für die Fallgruppe (2) sichergestellt, dass der Emigrant/Immigrant mit Inlandseinkünften durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert wird. Bei der Berechnung des Steuersatzes sind auch vorab entstandene Werbungskosten (z.B. Umzugskosten), die mit einer beabsichtigten nichtselbstständigen Tätigkeit im Ausland zusammenhängen, zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 20.9.2006, I R 59/05, BFH/NV 2007, 346; vgl. auch BMF 3.5.2018 (IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 2018, 643) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns bei DBA).

Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt jedoch auch für Fälle, in denen in der »nicht-deutschen« Zeit des Veranlagungszeitraumes keine inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vorliegen, hier also für die Fallgruppe (1) (BFH Urteil vom 19.12.2001, I R 63/00, BStBl II 2003, 302 und BFH Urteil vom 15.5.2002, I R 40/01, BStBl II 2002, 660).

In beiden oben genannten Fallgruppen sind folglich ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen ESt unterlegen haben, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Vom Progressionsvorbehalt ausgenommen sind jedoch Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (z.B. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961, BGBl II 1964, 957) ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei sind (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz EStG, eingefügt durch das JStG 2007).

4. Einzelheiten zur Berechnung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG

4.1. Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass bei einem zu versteuernden Einkommen, das unterhalb des Grundfreibetrages liegt, Einkommensteuer anfällt.

Beispiel 4:

Ein Stpfl. hat ein z.v.E. in Höhe von 5 000 €. Er erzielte Einkünfte in Höhe von 10 000 €, die aufgrund eines DBA in Deutschland steuerfrei sind.

Lösung 4:

Zu versteuerndes Einkommen

5 000 €

Aufgrund DBA steuerfrei

10 000 €

Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebend (§ 32b I Nr. 3)

15 000 €

Steuer nach Grundtarif (VZ 2022)

887 €

durchschnittlicher Steuersatz (bezogen auf 15 000 €):

5,9133 %

Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 32a Abs. 1 EStG (5 000 €) ergibt als tarifliche Einkommensteuer 295 €. Es fällt also Einkommensteuer an, obwohl das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Der BFH führt dazu in seinem Urteil vom 9.8.2001 (III R 50/00, BStBl II 2001, 778) aus:

»… die Tarifvorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur ‘vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und 34b’ anzuwenden. Das bedeutet, dass der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG dem § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG im Range vorgeht …. Der Grundfreibetrag ist nicht als sachliche Steuerbefreiung ausgestaltet, sondern ist Teil der Tarifvorschriften«.

4.2. Negativer Progressionsvorbehalt

Das Tatbestandsmerkmal »Einkünfte« i.S.d. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht dem Einkünftebegriff aus § 2 Abs. 2 EStG, sodass auch negative Einkünfte zu erfassen sind. Negative Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern somit im Ergebnis den Steuersatz, es sei denn, es bestünde ein Verlustausgleichsverbot (z.B. gem. § 2a EStG). Ausländische Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen (H 32b [Ausländische Verluste] EStH).

Beispiel 5:

Zu versteuerndes Einkommen

80 000 €

Aufgrund DBA steuerfreie Einkünfte (für die § 2a EStG nicht greift)

./. 30 000 €

Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebend

50 000 €

Steuer nach Grundtarif

11 816 €

durchschnittlicher Steuersatz

23,632 %

Tarifliche ESt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG = 80 000 € × 23,632 % = 18 905 €

Ohne den negativen Progressionsvorbehalt würde die ESt 24 263 € betragen.

4.3. Außerordentliche Einkünfte

Gem. § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG werden bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes etwaige außerordentliche Einkünfte der §§ 34, 34b EStG nur mit einem Fünftel berücksichtigt. Trifft die Vorschrift des § 32b EStG (positiver sowie negativer Progressionsvorbehalt) mit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zusammen, ist eine integrierte Steuerberechnung durchzuführen; beide Regelungen sind im Rahmen einer Günstigerprüfung nebeneinander anzuwenden (BFH Urteil vom 15.11.2007, VI R 66/03, DStR 2008, 241; BFH Urteil vom 17.1.2008, VI R 44/07, DStR 2008, 499, BFH Urteil vom 22.9.2009, IX R 93/07, BFH/NV 2010, 296).

Unter den Begriff »außerordentliche Einkünfte« i.S.d. §§ 32b Abs. 2 Nr. 2, 34 Abs. 2 EStG fallen nur positive Einkünfte. Negative Einkünfte sind daher bei der Berechnung des Steuersatzes in voller Höhe abzuziehen, s. BFH Urteil vom 1.2.2012, I R 34/11, BStBl. II 2012, 405 und H 32b [Ausländische Verluste] EStH.

4.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Berechnung des Steuersatzes nicht zu berücksichtigen, s. § 2 Abs. 5b EStG. Gleiches gilt für Kapitalerträge, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, aber im Falle einer Besteuerung im Inland dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG von 25 % unterliegen würden. Diese Kapitalerträge werden zwar vom Wortlaut des § 2 Abs. 5b EStG nicht erfasst. Eine systematische Auslegung von § 2 Abs. 5b i.V.m. § 32b Abs. 2 EStG gebietet es jedoch, derartige Kapitalerträge nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (Kühling/ Gühne, NWB 2011, 226). Für Fälle der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht i.S.d. § 2 AStG enthält § 2 Abs. 5 Satz 1 AStG eine entsprechende Regelung.

Kapitaleinkünfte sind demnach nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen, wenn sie im Falle ihrer Steuerpflicht mit dem allgemeinen Tarif gem. § 32a EStG besteuert werden würden (Fälle des § 32d Abs. 2 EStG; Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG).

5. Literaturhinweise

Jacob, Abkommensrechtliche Fragen der Einbeziehung inländischer Einkünfte in die einheitliche Veranlagung nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG, FR 2002, 1113; Siegel/Korezkij, Zur Beziehung zwischen Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt – Zufallsprinzip oder Relevanz der Wirkung bei Lückenfüllung im Steuerrecht?, DStR 2005, 577; Grotherr, International relevante Änderungen durch das JStG 2007 anhand von Fallbeispielen, NWB 2006, Fach 3 Gruppe 3, 1445; Beck, Auswirkungen von Verlusten ausländischer Betriebsstätten auf die Höhe des Einkommensteuersatzes – Zum Abzugsverbot nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und dessen Verhältnis zum negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, IStR 2007, 53; Eggesieker/Ellerbeck, Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt, DStR 2007, 1281; Siegel/Diller, Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt: Eine Stellungnahme, DStR 2008, 178; Siegel/Diller, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 17.1.2008, DStR 2008, 244; Nacke, Die einkommensteuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009, DB 2008, 2792; Rupp in Preißer/Pung, Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2012, E II3, S. 1368 f.; Kühling/ Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für Kapitaleinkünfte ab Veranlagungszeitraum 2009, NWB 2011, 226 ff.

6. Verwandte Lexikonartikel

Doppelbesteuerung

Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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