Voraussetzung ist allerdings, dass der unterstützten Person inländische öffentliche Mittel, die bei ihr zum Unterhalt bestimmt sind, wegen der von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Das gilt insbesondere für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei denen Ansprüche auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld wegen des Zusammenlebens bzw. wegen der Unterhaltsleistungen gekürzt werden.
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