20.10.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Berufsbekleidung absetzen?

Es ist wohl der größte Knackpunkt bei der Steuererklärung: Sind Ausgaben beruflich bedingt – und damit als Werbungskosten absetzbar? Oder sind sie privat? Dann ist es leider Privatvergnügen und damit nicht absetzbar. Und schließlich gibt es noch die Fälle, bei denen irgendwie beides stimmt. Wir haben heute ein paar Beispiele zusammengetragen, die die Problematik verdeutlichen und wann Sie ihre Berufsbekleidung absetzen können.

Berufskleidung absetzen- eigentlich eine klare Sache

Ja, sie sehen es schon. Das Wörtchen „eigentlich“. Typische Berufskleidung können Sie in der Tat absetzen, das betrifft nicht nur die Anschaffung, sondern auch die Reinigung. Klar, bei Arbeitsschutzkleidung, Laborkittel und vielem mehr gibt es da in der Regel keine Probleme.
Doch wer beruflich einen Anzug tragen muss, kann den noch lange nicht absetzen – den könne man ja schließlich auch privat tragen. Meinte zum Beispiel das Finanzgericht München (Az: 15 K 1016/12).
Ein Pfarrer wollte sogar nur die Waschkosten seiner Priesterkleidung geltend machen. Pech gehabt, auch hier sagte das Finanzgericht München nein (Az 7 K 2031/13). Das Gewand trage der Priester ja vor allem, um bekleidet zu sein.
Und schließlich haben wir noch das Beispiel der Schuhverkäuferin, die extra ein paar gute Schuhe kaufte, die sie nur im Laden beim Verkauf trug. Absetzen konnte sie die Schuhe aber trotzdem nicht, befand das Finanzgericht Münster (Az: 9 K 3675/14 E). Die Schuhe könnte die Verkäuferin ja auch jederzeit im Privaten tragen. 

Party machen mit Arbeitskeleidung?

Überraschend gut sieht es hingegen bei Feierlichkeiten aus. Klar, wer mit Freunden und Familien feiert, geht leer aus. Aber es geht auch anders. Das zeigt zum Beispiel der Fall eines jungen Mannes: Der feierte seinen 30. Geburtstag – und zugleich seine offizielle Bestellung als Steuerberater. Er mietete die Stadthalle, lud 53 Freunde und Familienangehörige sowie 46 Kollegen seiner Kanzlei ein. Dann wollte er die anteiligen Kosten für die „beruflichen“ Gäste als Werbungskosten absetzen. Es dauerte zwar lang, aber am Ende entschied der Bundesfinanzhof zugunsten des Steuerberaters (Az: VI R 46/14). Wichtig war für den beruflichen Teil eigentlich nur, dass er nicht nur Kollegen nach persönlichen Vorlieben eingeladen hat, sondern alle. Ersatzweise wären auch Kollegen seiner Abteilung oder ähnliches möglich gewesen.
Das war auch ein wichtiges Kriterium bei einem Maschinenbauingenieur, der den Abschied aus seiner bisherigen Firma feierte. Er lud in ein Hotelrestaurant und wollte für die rund 100 Gäste mehr als 5.000 Euro geltend machen. Auch hier gaben ihm die Richter recht. Genauer genommen das Finanzgericht Münster (Az: 4 K 3236/12 E).
Und schließlich haben wir noch den Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der zu einem 60. Geburtstag alle rund 70 Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkhalle einlud. Die Kosten von 2.470 Euro wollte er absetzen. (Er hatte im übrigen noch wesentlich teurere Partys im privaten Bereich gemacht.) Nun, hier muss ganz zum Schluss auch noch der Bundesfinanzhof ran. Und entschied für den Mann (Az: VI R 7/16). 

Drei sehr spezielle Fälle zum Schmunzeln 

Die drei folgenden Geschichten dürften wohl nur wenige direkt betreffen, interessant sind sie aber allemal.  

  • Völlig abgehoben war der Geschäftsführer eines Unternehmens sehr oft. Als Hobbypilot und Besitzer eines einmotorigen Flugzeugs nutzte er die Maschine des Öfteren für weiter weg liegende Termine. Die Kosten dafür rechnete er nicht etwa beim Arbeitgeber ab, sondern wollte sie als Werbungskosten geltend machen. So berechnete der Mann den Anteil der beruflichen Nutzung und wollte rund 17.000 Euro in einem Jahr absetzen. Auch hier schaffte erst der Bundesfinanzhof Klarheit – zugunsten des Hobbypiloten (Az: VI R 37/15). 
  • Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Fußballtrainer, der sein Sky-Bundesliga-Abo absetzen wollte? Er argumentierte, dass er das für seinen Job brauche. Der Bundesfinanzhof gab ihm dann auch recht (Az: VI R 24/16). Das war schon etwas überraschend, weil ein Zweitliga-Profi mit dem gleichen Ansinnen noch am Finanzgericht Münster gescheitert war (Az: 2 K 3027/12 E)
  • Für 45.000 Euro Vermittlungskosten einen Gastprofessorentitel in Ungarn „kaufen“. Super Idee, dachte sich ein Zahnarzt – und wollte das auch noch als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Sei ja für ihn eine super Werbung… Das sah das Finanzgericht – ja schon wieder – Münster anders (Az: 4 K 1891/14 F) und verwies den Professorentitel in den privaten Bereich.

Was bedeutet das konkret für mich?
Bei allen Ausgaben sollten Sie immer im Hinterkopf haben, ob das vielleicht doch einen beruflichen Bezug gibt. Und somit – zumindest zum Teil wie bei der Berufsbekleidung – absetzbar ist. Das Finanzamt schaut da natürlich immer genau hin und wird die private Veranlassung in den Vordergrund stellen. Aber mittlerweile gibt es immer mehr Urteile, die Steuerzahlern den Rücken stärken.


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