Belege

Wenn Sie Ihre Kosten von der Steuer absetzen wollen, müssen Sie diese nachweisen können. Das geht am einfachsten mit Belegen, aus denen sich ergibt, wie viel Sie wann, wofür und an wen gezahlt haben. Diese Belege müssen ab der Steuererklärung 2017 nicht mehr beim Finanzamt einreichen. Die Belege müssen vorhanden sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

Bevor Sie sich an Ihre Steuererklärung setzen, sollten Sie sich also alle Belege, die Sie im Laufe des Jahres über Ihre Kosten gesammelt haben und die etwas mit Ihrem Beruf zu tun haben, zurechtlegen. Für den Werbungskostenbereich sind das alle Kassenzettel, Quittungen und Kontoauszüge.

Checkliste: Werbungskosten

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
  • Arbeitsmittel (z. B. Aktentasche, PC/Notebook/Laptop, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc.),
  • Arbeitszimmer,
  • Aus- und Fortbildungskosten,
  • Reisekosten,
  • Umzugskosten,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • ggf. Berufskleidung und ihre Reinigung,
  • Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeits-/Ausbildungsplatz etc.

Wem, verglichen mit der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, zwangsläufig z. B. Kosten für ärztliche Behandlungen oder für Hilfsmittel zur Linderung einer Krankheit (vorher Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers oder amtsärztliches Attest einholen!) entstehen, der kann diese Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und von einer steuerlichen Entlastung profitieren. Das Gesetz sieht allerdings eine »zumutbare Belastungsgrenze« vor, die nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder ermittelt wird.

Checkliste: Krankheitskosten

Grundsätzlich gilt: Sie können nur solche Ausgaben absetzen, mit denen Sie tatsächlich belastet sind. Erstattungen der Krankenkasse, von Beihilfestellen oder vom Arbeitgeber müssen Sie deshalb von Ihren Aufwendungen abziehen. Maßgebend ist nur Ihr »Eigenanteil«. In Ihre Steuererklärung gehören Ausgaben für

  • Arzt/Zahnarzt inklusive Kosten für »individuelle Gesundheitsleistungen« (kurz: IGeL),
  • Heilpraktiker,
  • Krankenhausbehandlungen,
  • Kuraufenthalte,
  • Medikamente, Rezeptgebühren, sofern ärztlich verordnet, inklusive »grüner Rezepte«,
  • Praxisgebühren,
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke etc. (ggf. 0,30 €/km),
  • Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen etc., sofern ärztlich verordnet,
  • alternative Heilmethoden, sofern deren Zwangsläufigkeit bestätigt wurde.

Außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, sofern die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung wird prozentual mit einem bestimmten Satz je nach Lebensumstand errechnet.

Auch sog. Sonderausgaben geben Sie in Ihrer Steuererklärung an, um Ihre Steuerlast zu senken. Dazu gehören u. a. Angaben zu Vorsorgeaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträgen (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), Unterhalt an den oder die »Ex«, Kirchensteuer, Spenden und ggf. Kinderbetreuungskosten.

 

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