Freiwillige Einkommensteuererklärung

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass sie eine Einkommensteuererklärung auch dann abgeben dürfen, wenn sie dazu gar nicht gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Abgabe lohnt sich natürlich immer, wenn sie zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führt. Selbst wenn man dem Finanzamt keinerlei oder nur geringe Werbungskosten nachweisen kann, geht man nicht leer aus. Eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 € wird von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit immer abgezogen, wenn man in der Steuererklärung keine höheren Kosten geltend macht. Arbeitnehmer brauchen den Abzug der Pauschale auch nicht gesondert zu beantragen, das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch.

Für eine Steuererstattung gibt es viele Gründe. So können Ihre Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € liegen, oder Sie haben vielleicht nicht das ganze Jahr über, sondern nur einige Monate gearbeitet. Dann sind das tatsächliche Jahreseinkommen und der Steuersatz niedriger, als beim Lohnsteuerabzug durch Ihren Arbeitgeber angenommen. Wenn Sie nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (siehe Checkliste: Abgabepflicht), sollten Sie immer prüfen, ob eine freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer (anteiligen) Steuerrückerstattung führt. Wann eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist, lässt sich aufgrund des komplizierten deutschen Steuerrechts allerdings meist nur einzelfallabhängig und kaum pauschal beurteilen. Sollten Sie eine oder mehrere der folgenden Fragen mit »ja« beantworten können, dürfte sich aber die Abgabe einer Einkommensteuererklärung regelmäßig für Sie lohnen:

Checkliste: Freiwillige Einkommensteuererklärung

  • Haben Sie im letzten Kalenderjahr Nachwuchs bekommen?
  • Sind Ihre Werbungskosten höher als der Werbungskostenpauschbetrag (1.000 €)?
  • Haben Sie nennenswerte Ausgaben für Ihre Altersversorgung bzw. sonstige Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) geleistet?
  • Übersteigen Ihre übrigen Sonderausgaben (z. B. Spenden oder Kirchensteuer) den Pauschbetrag (36 € bzw. 72 € bei Verheirateten).
  • Haben Sie im letzten Jahr geheiratet?
  • Waren Sie nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis, haben Sie also nur ein paar Wochen oder Monate auf Lohnsteuerkarte gearbeitet?
  • Hatten Sie erhebliche außergewöhnliche Belastungen (vor allem Krankheits- oder Scheidungskosten) zu tragen?
  • Sind Sie im Laufe des Jahres in eine günstigere Steuerklasse gewechselt und Ihr Arbeitgeber hat das noch nicht berücksichtigt (kein interner Jahresausgleich)?
  • Haben Sie im abgelaufenen Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen bezogen/bezahlt?

Tipp: Sie haben vier Jahre Zeit, eine freiwillige Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten. Wenn Sie (z. B.) schon im Jahr 2014 auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben und von Ihnen Lohnsteuer einbehalten worden ist, haben Sie zumindest noch bis Ende des Jahres 2018 die Möglichkeit, beim Finanzamt eine freiwillige Steuererklärung einzureichen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Wichtig: Die Steuererklärung gilt beim Versand ohne eltektronische Unterschrift immer erst mit Eingang der komprimierten Steuererklärung beim Finanzamt als abgegeben, nicht schon mit der elektronischen Übermittlung. Wenn die komprimierte Steuererklärung für 2013 z.B. erst nach dem 31.12.2017 beim Finanzamt eingeht, gilt die Frist als versäumt.

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