Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht

In Deutschland lebende Personen müssen grundsätzlich nur dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr 2017 einreichen, wenn ihre Einkünfte mehr als 8.820 € betragen haben und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) enthalten bzw. von denen Steuern abgezogen worden sind. Bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepaaren verdoppelt sich diese Einkunftsgrenze auf 17.640 € pro Jahr. Die Grenze von 8.820 € bzw. 17.640 € entspricht dem Grundfreibetrag. Einkünfte bis zu dieser Höhe werden generell steuerfrei gestellt, deshalb besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Für das Jahr 2018 wurde der Grundfreibetrag auf 9.000 € bzw. 18.000 € erhöht.

Für Arbeitnehmer gelten in bestimmten Fällen aber spezielle Abgabepflichten. Sicher fragen Sie sich jetzt, ob das auch für Sie gilt. Um diese Frage beantworten zu können, sollten Sie die folgende Checkliste durchgehen. Diese Checkliste stellt vereinfacht dar, in welchen Fällen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Falls Sie auch nur eine dieser Fragen mit »ja« beantworten, sind auch Sie dazu verpflichtet:

Checkliste: Abgabepflicht

  • Haben Ihre (positiven) anderen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 € betragen (z. B., weil Sie als Arbeitnehmer eine gewerbliche Nebentätigkeit ausgeübt haben)?
  • Haben Sie als Arbeitnehmer im Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen (z. B. Lohnsteuerklasse I und VI)?
  • Haben Sie oder Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau beide jeweils Arbeitslohn bezogen, wobei einer von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde?
  • Wurde Ihnen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) eingetragen, z. B. wegen der Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Entfernungspauschale)? Wichtig: Auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) eingetragene Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge lösen insoweit keine Abgabepflicht aus.
  • Haben Sie im Laufe des Jahres Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als 410 € erhalten? Hierzu gehören insbesondere Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld.
  • Haben Sie im Laufe des Jahres von Ihrem (früheren) Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten, die im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuert worden sind?
  • Haben Sie als geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beider Elternteile) eine Aufteilung des »Ausbildungsfreibetrags« oder des Behinderten-Pauschbetrags in einem anderen Verhältnis als jeweils zur Hälfte beantragt?
  • Hat Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug berechnet und dabei den Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht berücksichtigt, z. B. weil Sie ihm die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt haben? Wichtig: Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt wurden, z. B. 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgelder. Eine solche Versteuerung wird dann in Ihrem Lohnkonto mit dem Großbuchstaben S vermerkt.
  • Wurde Ihre Ehe im Laufe des Jahres durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und haben Sie oder Ihr(e) »Ex« in diesem Zeitraum wieder geheiratet?

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