Werbungskosten – das können Sie in der Steuererklärung angeben!

Das Wichtigste in Kürze
  • Werbungskosten sind berufliche Kosten, die Sie steuerlich geltend machen können.
  • Werbungskosten sind z.B. Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren (pauschal 16 €), Fortbildungskosten.
  • Haben Sie keine oder nur geringe Werbungskosten, können Sie einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 € steuerlich geltend machen. Diesen Betrag müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nicht belegen.

Die Werbungskosten sind der wohl wichtigste Aspekt, wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Doch was lässt sich alles „absetzen“? Was ist mit Werbungskosten überhaupt genau gemeint? Und wo trägt man sie in der Steuererklärung ein? Erfahren Sie es auf dieser Seite!

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Gehalts oder Lohns entstehen. Sie haben also nichts mit Werbung zu tun, sondern müssten eigentlich „Erwerbungskosten“ heißen, das aber nur nebenbei. Im Bereich der Werbungskosten ergeben sich für Arbeitnehmer naturgemäß die besten Steuerspareffekte.

Einige einfache Beispiele für Werbungskosten:

Der Weg zur Arbeit kostet Geld. Wenn Sie umziehen müssen, um dort zu wohnen, wo Sie arbeiten, kostet das auch Geld. Und wenn in Ihrem Beruf besondere Sprach- oder Computerkenntnisse gefordert sind, die Sie sich durch Kurse zunächst aneignen müssen, kostet auch das Geld – für Kursgebühren oder auch Fahrt- und vielleicht sogar Übernachtungskosten am Veranstaltungsort.

All diese Kosten – und noch einige mehr – können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, um das Finanzamt daran zu beteiligen. Wir haben für Sie auf dieser Seite die wichtigsten Werbungskosten aufgeführt und erläutern jeweils, auf was es dabei ankommt.

Entsprechen die Werbungskosten dem Betrag der Steuererstattung?

Mit einem beliebten Irrtum müssen wir gleich zu Beginn aufräumen: Oft wird angenommen, die Höhe der Werbungskosten sei gleich der Höhe der zu erwartenden Steuererstattung.

Das ist leider nicht der Fall, denn die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 € ist immer schon übers Jahr in der Lohnsteuer „eingepreist“. Und selbst den Betrag, der darüber hinausgeht, bekommen Sie nicht erstattet.

Die Werbungskosten mindern lediglich Ihr zu versteuerndes Einkommen. Das bedeutet: Alles, was Sie absetzen können (neben Werbungskosten sind das z. B. auch Sonderausgaben), wird zunächst von Ihrem Bruttoeinkommen abgezogen.

Am Ende steht ein Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird – fertig ist die Einkommensteuer. Dann wird geschaut, wie viel Sie im Laufe des Jahres schon an Steuern gezahlt haben – Mit der Steuererstattung gibt es natürlich immer nur so viel Geld zurück, wie auch gezahlt wurde.

Werbungskosten kurz erklärt - in unserem Video:

Wo muss ich die Werbungskosten eintragen?

Das lohnt sich allerdings nur, wenn Ihre Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag (siehe nächster Punkt) von 1.230 € übersteigen.

Weiter unten erfahren Sie mehr zu den Besonderheiten, die Rentner beachten müssen.

Mit einer guten Steuersoftware müssen sie allerdings gar nicht wissen, in welches Formular oder welche Zeile etwas eingetragen werden muss. Im Interviewmodus geben Sie einfach die Daten an. Das Programm kümmert sich um den Rest.

Die Software bietet noch einen weiteren Vorteil: Sie Ihnen schon während dem Ausfüllen wertvolle Tipps dazu, was Sie absetzen können. So vergessen Sie garantiert nichts und holen die maximale Steuererstattung raus.

Werbungskostenrechner


Die Werbungskostenpauschale

Der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag ist relevant für alle Steuerzahler, die nicht sehr viele absetzbare Kosten haben. Liegen Ihre gesamten absetzbaren Ausgaben unter 1.230 €, wird automatisch die Werbungskostenpauschale in dieser Höhe angesetzt. Das gilt sogar, wenn Sie gar keine Werbungskosten hatten.

Wenn Sie sich jetzt freuen, da Sie mit der Pauschale ja automatisch Steuern sparen, müssen wir Sie leider enttäuschen. Denn der Pauschbetrag von 1.230 € wird bei der Berechnung der Lohnsteuer durch Ihren Arbeitgeber schon berücksichtigt. Wird also nur der Werbungskostenpauschbetrag angesetzt, hat das keinen Einfluss auf die Einkommensteuer – und somit auf die Höhe einer eventuellen Steuererstattung.

Neben dem Werbungskostenpauschbetrag werden allerdings im Regelfall bis zu 110 € für Arbeitsmittel ohne einen Nachweis anerkannt. Zusätzlich können Sie pauschal 16 € Kontoführungsgebühren pro Jahr als Werbungskosten angeben – auch dies wird nicht vom Finanzamt geprüft.

Besonderheiten für Rentner bei den Werbungskosten

Da auch Rentner mit gesetzlichen Renten besteuert werden, spielen Werbungskosten auch für diese eine Rolle. Der Werbungskostenpauschbetrag für Rentner beträgt 102 €. Wer höhere Werbungskosten hat, der sollte diese in Anlage R eintragen.

Typische Werbungskosten bei Rentnern sind:

  • Kosten für die Beantragung der Rente (Rentenberater, Rechtsanwalt, Prozesskosten)
  • Steuerberatungskosten / Fachliteratur zum Rentenbezug
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kontoführungsgebühren (pauschal 16 €)
  • Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen (Sparerpauschbetrag von 801 € (ledig) bzw. 1.602 € (verheiratet))

Eine Sache müssen Rentner, die sich ihre Rente mit einem Minijob aufbessern, beachten: Für die geringfügige Beschäftigung führt der Arbeitgeber pauschal Lohnsteuer ab. Für Rentner ist der Job dadurch steuerfrei und sie müssen Ihnen auch nicht in der Steuererklärung angeben. Die für den Job anfallenden Kosten (z.B. Fahrtkosten etc.) dürfen Rentner daher jedoch nicht als Werbungskosten angeben.

Werbungskosten von A – Z

Werbungskosten können äußerst vielseitig sein. Mit diesem Glossar möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick darüber verschaffen, was alles dazu gehört!

Arbeitskleidung

Kosten für Arbeitskleidung lassen sich in den meisten Fällen nur schwer als Werbungskosten durchsetzen. Grundsätzlich kann die meiste Kleidung auch privat genutzt werden und ist daher nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme ist nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt und der Angestellte durch eine Dienstvorschrift dazu verpflichtet wird, die Dienstkleidung bei Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen.

Doch was ist nun eine solche „typische Berufskleidung“?

  • Laut Bundesfinanzhof sind dies Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind. Dazu gehören zum Beispiel Amtstrachten, Uniformen, Kittel und Schutzkleidung.
  • Nicht als Berufskleidung anerkannt werden alle Kleidungsstücke, für die auch eine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung möglich und üblich ist. Beispiele hierfür sind der Anzug eines Orchestermusikers oder das schwarze Hemd eines Kellners.

Wird die Arbeitskleidung als solche anerkannt, können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten angeben.

Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel zählen alle Güter, die der Erledigung beruflicher Aufgaben gehören. Aufwendungen dafür können in dem Kalenderjahr von der Steuer abgesetzt werden, in dem sie entstanden sind. Das geht nur, wenn Sie die Kosten für die Arbeitsmittel getragen haben und nicht Ihr Arbeitgeber.

Klassische Beispiele für Arbeitsmittel sind der Laptop, ein Handy oder auch Büromaterial. Je nach Berufszweig können auch Werkzeuge oder Kochmesser als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Für Musiklehrer und Berufsmusiker gehen sogar Notenblätter als Arbeitsmittel durch.

Viele Finanzämter erkennen einen pauschalen Betrag von 110 € für Arbeitsmittel ohne Nachweise an. Das heißt, es wird keine Rechnung oder ähnliches benötigt, um die Ausgaben glaubhaft zu machen. Diese Regelung kommt aus der früheren »Nichtbeanstandungsgrenze« der Finanzämter und wird auch heute häufig noch anerkannt. Einen rechtlichen Anspruch auf die 110 € haben Sie allerdings leider nicht.

Wenn Sie keine höheren Aufwendungen als 110 € für Arbeitsmittel nachweisen können, können Sie diesen Betrag angeben. Haben Sie für Arbeitsmittel einen höheren Betrag aufgewendet, den Sie auch nachweisen können, so geben Sie den höheren Betrag an.

Wenn das einzelne Arbeitsmittel die betragsmäßige Grenze von 952 € (brutto mit Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann der gesamte Betrag in einem Jahr abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag, so muss das Arbeitsmittel über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Arbeitszimmer

Am Arbeitszimmer scheiden sich steuerlich gesehen die Geister:

Generell muss das Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum sein, der nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Einen Laptop auf den Esstisch zu stellen, macht die Küche also noch nicht zum Arbeitszimmer. Und auch wenn ein Schreibtisch im Flur steht, wird das Finanzamt diesen nicht als Arbeitszimmer anerkennen.

Ist die Grundvoraussetzung des abgeschlossenen Arbeitszimmers gegeben, gibt es zwei Möglichkeiten dieses abzusetzen:

  • Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn Sie bei einer fünf-Tage-Woche mindestens drei Tage in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten. In diesem Fall sind die Kosten ohne Begrenzung ansetzbar.
  • Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das bedeutet, Sie bekommen von Ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. In diesem Fall sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur begrenzt in Höhe von max. 1.250 € ansetzbar.
    Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung bei einigen Arbeitnehmern erfüllt. Wichtig ist allerdings: Eine reine Empfehlung des Arbeitgebers zuhause zu arbeiten reicht nicht! Es muss ausdrücklich verordnet werden – am besten ist, sie lassen sich dies schriftlich bestätigen.

Kosten für Ihr Arbeitszimmer, die Sie sich von der Steuer zurückholen können, sind zum Beispiel die anteilige Miete samt Nebenkosten ebenso wie die Kosten für die Einrichtung (siehe auch hier).

Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften

Auch Beiträge zu Berufsverbänden gelten als Werbungskosten. Hierzu gehören zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen an Anwaltskammern, Beamtenbund und Gewerkschaften.

Ausgeschlossen ist die Anrechnung als Werbungskosten in diesem Fall jedoch, wenn die Beiträge private Zwecke fördern.

Bewerbungskosten

Alle Kosten, die im Rahmen von Bewerbungen anfallen, sind steuerlich absetzbar. Wichtig ist, dass die Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen entstanden sind. Zudem sollten Sie die Quittungen für die Kosten unbedingt aufheben, um gegebenenfalls einen Nachweis für das Finanzamt zu haben.

Ansetzen können Sie zum Beispiel die Kosten für

  • eigene Stellenanzeigen in Zeitschriften, Zeitungen und im Internet,
  • Bewerbungsmappen (inklusive Bewerbungsfotos, Kopien, Porto etc.),
  • Fachbücher über Bewerbungen,
  • Internetgebühren für die Online-Stellensuche und Bewerbungen per E-Mail,
  • Gebühren für Telefongespräche und
  • Reisekosten: Wenn Sie als Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch reisen, ist das eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“, weshalb Sie die Ihnen entstehenden Reisekosten als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen können. Als Fahrtkosten können Sie für Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,30 €/gefahrenen Kilometer ansetzen, sofern Sie keine höheren Kilometerkosten durch Einzelnachweis dokumentieren. Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, Bahn, Taxi müssen Sie dem Finanzamt durch entsprechende Belege nachweisen.
  • Kosten fürs Probearbeiten, wenn der potentielle Arbeitgeber diesen Kosten nicht ersetzt
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, wenn der potenzielle Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt
  • Unfallkosten auf der Fahrt zu einer Bewerbung

Finanzgericht Köln lässt Kostenschätzung zu

Dem Finanzgericht Köln lag ein Fall vor, in dem ein arbeitsloser Personalleiter seine Bewerbungskosten als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil – mangels Nachweisbarkeit der Einzelkosten – folgende geschätzte Aufwendungen als Werbungskosten akzeptiert:

  • 8,50 € pro Bewerbung mit Bewerbungsmappe und
  • 2,50 € pro Bewerbung ohne Bewerbungsmappe (z. B. per E-Mail).

Hinweis: Ob diese Kostenschätzung auch in anderen Fällen von den Finanzämtern akzeptiert wird, ist ungewiss, da die Entscheidung des Finanzgerichts sehr einzelfallabhängig ist! Sofern Sie Ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr konkret nachweisen können und in Ihrer Einkommensteuererklärung auf eine schätzungsweise Ermittlung zurückgreifen, sollten Sie das Finanzamt aber auf dieses Urteil hinweisen.

Bewirtungskosten

Ordentlich feiern und das Finanzamt zahlt mit? Das hört sich ziemlich gut an, natürlich gibt es diese Möglichkeit aber nur in sehr bestimmten Fällen. Private Bewirtungskosten sind natürlich nicht steuerlich abzugsfähig. Fallen jedoch Bewirtungskosten an, die nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen.

Bei der Frage, ob eine Bewirtung als privat oder beruflich zählt. Es wird je nach Einzelfall entschieden. Das Ergebnis kann auch je nach Finanzbeamten (und dessen Tagesform) unterschiedlich sein. Diese Aspekte spielen eine Rolle bei der Einschätzung:

  • Wer tritt als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Handelt es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen?
  • An welchem Ort findet die Veranstaltung statt?
  • Bewegen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen?

Beispiel: Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. Es handelt sich dabei um ein berufsbezogenes Ereignis. Da unter Arbeitskollegen häufig auch private Kontakte gepflegt werden, kann jedoch entscheidend sein, ob nur ausgesuchte Kollegen eingeladen wurden oder ob die Einladung nach abstrakten Kriterien – zum Beispiel alle Kollegen aus einer Abteilung – ausgesprochen wurde.

Das Thema Bewirtungskosten als Werbungskosten ist gewiss kein leichtes. Letztendlich kommt es nicht selten auf den Finanzbeamten an, der Ihren Fall prüft.

Büroeinrichtung

Auch die Kosten für einen betrieblich genutzten Drucker, Bürostuhl oder Schreibtisch sind Werbungskosten. Allerdings lassen sich meist nicht die gesamten Kosten angeben – zumindest nicht in einem Jahr.

Dienstkleidung

Dienstreisen

Reisekosten für Dienstreisen sind Aufwendungen, die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen. Eine solche liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihres Arbeitsorts oder Ihrer Wohnung beruflich tätig werden.

Zu den Reisekosten gehören:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung
  • Reisenebenkosten

Doppelte Haushaltsführung

Auch Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und daher „aus beruflichem Anlass“ am Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhält. Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise gegeben, wenn der Wechsel an den Beschäftigungsort wegen einer Versetzung oder dem Wechsel des Dienstverhältnisses erfolgt.

In diesem Fall ergeben sich jedoch ein paar Anforderungen an den eigenen Hausstand:

  • Er muss der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ sein.
  • Der Arbeitnehmer muss sich an den damit verbundenen Kosten finanziell beteiligen.
  • Ein Zimmer in der Wohnung der Eltern ohne Kostenbeteiligung zählt nicht als eigener Hausstand!

Sind die Anforderungen erfüllt, können diese Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung angegeben werden:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung
  • Umzugskosten

Kosten für die Erstellung der Steuererklärung

Hatten Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Wenn Sie zum Beispiel eine Steuersoftware genutzt haben, können Sie die Kosten dafür im nächsten Jahr bei der Steuer angeben. Das gilt auch für Fachliteratur zum Thema Steuern und für Beiträge zu einem Lohnsteuerhilfeverein sowie die Kosten für einen Steuerberater.

Fahrtkosten

Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit sind Kosten, die zum Erwerb von Einkünften aufgebracht werden. Daher gelten auch Fahrtkosten als Werbungskosten – sie machen in den meisten Fällen sogar den größten Anteil an den Werbungskosten aus. Pauschal werden bis zum 20. Kilometer 0,30 € pro Kilometer der einfachen Entfernung zum Arbeitsort als Werbungskosten anerkannt – bis zu 4.500 € im Jahr. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 € pro Kilometer. Auch privat gezahlte Kosten für Fahrten zur Berufsschule, zu Lerngruppen, zu Fortbildungen oder zu Messen lassen sich als Fahrtkosten angeben.

Berechnungs-Beispiel:
Angenommen, Sie fahren täglich 20 km zur Arbeit hin und zwar an 230 Tagen im Jahr. Die Entfernungspauschale wird dann wie folgt berechnet:
20 km * 230 T * 0,30 € = 1.380 €
Einfache Entfernung * Arbeitstage * 0,30 € = Fahrtkosten nach Fahrtkostenpauschale

Weitere Informationen zu den Fahrtkosten:

Tätigkeitsstätte

Der Begriff »Arbeitsstätte« wird ab 2014 durch den Begriff »erste Tätigkeitsstätte« ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte entspricht bei den meisten Arbeitnehmern der früheren Arbeitsstätte. Es ist meist das Büro bzw. der Ort, wo man arbeitstäglich hinfährt. Sie wird in der Regel vom Arbeitgeber festgesetzt.

Transportmittel

Mit welchem üblichen Transportmittel Sie zur Arbeit kommen, oder ob Sie sogar hinlaufen, ist für die Anwendung der Pauschale egal. Auch wenn Sie mit einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit gefahren werden, ist die Pauschale anwendbar. Für Flugkosten kann die Pauschale nicht angewendet werden. Hier werden die tatsächlichen Kosten des Flugtickets erfasst. Für den Weg zum Flughafen kann die Pauschale allerdings angewendet werden.
Maximal wird ein Höchstbetrag von 4.500 € für die pauschale Berechnung der Fahrtkosten anerkannt. Diese Kostendeckelung gibt es nicht für Wege mit dem eigenen oder Firmen-PKW oder sonstigem zur Nutzung überlassenen PKW.
Für Wege zur Arbeit, für die ein Arbeitgeber eine steuerfreie Sammelbeförderung gem. § 3 Nr. 32 EStG durchführt, wird kein Werbungskostenabzug für Fahrtkosten gewährt.

Minderungen

Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschüsse zu den Fahrtkosten oder übernehmen einen Teil der Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr. Diese Zuschüsse werden von den Fahrtkosten abgezogen, da der Steuerpflichtige in der Höhe der Zuschüsse nicht belastet ist. Die Zuschüsse sind auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und werden von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt elektronisch gemeldet.

Arbeitstage

Für die weitverbreitete 5-Tage-Woche werden 230 Arbeitstage im Jahr anerkannt, für eine 6-Tage-Woche sind es 280 Tage. Häufig müssen Arbeitstage nachgewiesen werden, wenn diese höher sind als die üblichen Arbeitstage pro Jahr. Die Fahrten zur Arbeit sind nur 1x pro Arbeitstag absetzbar, selbst wenn die Arbeitsstätte mehrmals angefahren wird (z.B. wenn die Mittagspause zu Hause verbracht wird).

Entfernung

Anerkannt wird die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke wird nur vom Finanzamt akzeptiert, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. nutzen Sie eine Umgehungsstrasse statt des direkten Weges durch die Innenstadt).

Tatsächliche Kosten

Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen und oft weit fahren und öfter auch auf ein Taxi angewiesen sind, dann kann sich der Vergleich der Pauschale mit den tatsächlichen Kosten lohnen. Ist der Betrag für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher, so setzen Sie diesen an. Eine Kostendeckelung für tatsächliche Fahrtkosten gibt es nicht.
Beispiel: Sie fahren 5 Tage in der Woche zu Ihrem Arbeitsplatz in 40 km (Straßen)Entfernung. Hierfür nutzen Sie die erste Klasse der Bahn und zahlen 250 € pro Monat für die Fahrkarten.
Eine Pauschale würde 230*40*0,3 = 2.760 €. Tatsächliche Kosten fallen von 250*12 = 3.000 € an. In diesem Fall wären die tatsächlichen Kosten für die Tickets höher und damit als Werbungskostenansatz günstiger.

Beispiel:
Sie fahren an 5 Tagen in der Woche zu Ihrer Arbeitsstätte, die in 6 km kürzester Straßenentfernung liegt. Da die S-Bahn, die Sie nutzen, aber nicht direkt fährt, sondern Sie einmal ins Zentrum der Stadt fahren müssen, um umzusteigen, legen Sie wesentlich mehr km zurück.
Diese sind für die Pauschale nicht erheblich. Fahrtkostenpauschale: 230*6*0,3 € = 414 €. Da Sie mit Ihrer Monatskarte fahren, für die Sie 65 € mtl. bezahlen, ergeben sich tatsächliche Kosten von 65 € * 12 = 780 €.

Behinderung

Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen tatsächliche Aufwendungen für Fahrtkosten geltend machen.
Bei

  • Grad der Behinderung von 70 % und höher, oder
  • Grad der Behinderung mind. 50 % und in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
    können auch höhere Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen müssen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.

Fahrgemeinschaft

Nutzen Sie eine umweltfreundliche Fahrgemeinschaft, um zur Arbeit zu gelangen, so steht Ihnen auch die Fahrtkostenpauschale für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu. Umwege, um einen Mitfahrer abzuholen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Mitfahrer gilt die Kostendeckelung von 4.500 €, für den Fahrer der Fahrgemeinschaft wird diese nicht angewandt.

Nachweise

Im Normalfall wird das Finanzamt nicht prüfen, ob Sie wirklich mit dem Auto zur Arbeit gefahren sind. Für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt, heben Sie bitte Unterlagen auf, auf denen Kilometer-Stand und Datum vermerkt sind (z.B. Werkstattrechnungen). Mit Hilfe dieser können Sie gefahrene Kilometer nachweisen.

Fortbildungskosten

Sie können auch Fortbildungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hierunter fallen unter anderem Weiterbildungskosten, Umschulungen, zweite Berufsausbildung, Zweitstudium oder Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung. Unterschieden werden müssen die Fortbildungskosten jedoch von Ausbildungskosten.

Lerngemeinschaften

Im Zusammenhang mit Fortbildungen können auch Fahrtkosten für private Lerngemeinschaften entstehen. Diese Kosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn die einzelnen Termine der Lerngemeinschaft fast ausschließlich beruflich veranlasst waren.

Der Haken an der Sache: Die rein berufliche Veranlassung kann bei Veranstaltungen in einer Privatwohnung nicht ohne Weiteres angenommen werden. Als Steuerpflichtiger müssen Sie nachweisen, dass es sich um eine fast ausschließlich beruflich veranlasste Veranstaltung handelte. Hierzu bietet es sich an, Beginn und Ende des jeweiligen Termins sowie die bearbeiteten Themen zu notieren. Um den beruflichen Anlass glaubhaft zu versichern, können Sie auch Notizen zu den wiederholten Themen, gemeinsam erarbeitete Skizzen, Übungsblätter sowie ein von sämtlichen Teilnehmern unterschriebenes Protokoll als Nachweise einreichen.

Telefon- und Internetkosten

Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Telefon- und Internetkosten von der Einkommensteuer absetzen. Diese Kosten sind nur dann Werbungskosten, wenn Sie beruflich mit dem privaten Anschluss oder Handy telefonieren oder den privaten Internetanschluss nutzen. Wenn Sie also beruflich auch das private Handy nutzen oder von zu Hause den eigenen Internetanschluss zum Arbeiten benutzt, können Sie diese Kosten angeben.

Umzugskosten

Wird aufgrund Ihres Berufs ein Umzug nötig, können Sie die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. Damit es sich dabei um einen beruflich veranlassten Umzug handelt, muss sich die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle dadurch um mindestens eine Stunde verkürzen. Andernfalls wird das Finanzamt den Umzug wahrscheinlich als privat veranlasst – und somit nicht steuerlich abzugsfähig – ansehen. In diesem Fall haben Sie dann aber immer noch die Möglichkeit, Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen!

Unfallkosten

Wenn Ihnen auf einer beruflichen Fahrt ein Unfall passiert, können Sie die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen Sie dazu den Unfallhergang sowie die Höhe der Kosten plausibel belegen können.

Berufliche Fahrten sind zum Beispiel

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz,
  • Umwegfahrten zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft
  • Fahrten im Rahmen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung

Vermietung und Verpachtung

Sie haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Auch hier gibt es Werbungskosten, denn es entstehen Ihnen ja auch Kosten, um diese Einkünfte zu erzielen. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Erhaltungsaufwendungen und Renovierungskosten, wie zum Beispiel Malerarbeiten.
  • Schuldzinsen für den Immobilienkredit

Alle Werbungskosten auf einem Blick:

Werbungskosten Grafik

So wirkt sich der Werbungskostenabzug aus

Für alle, die jetzt noch wirklich genau wissen wollen, wie das mit dem Werbungskostenabzug funktioniert, haben wir ein Praxisbeispiel:

Die Berufseinsteigerin Anna Hochmotiviert ist 1996 geboren und alleinstehend, aus der Kirche ausgetreten und in Steuerklasse I. Sie verdient in ihrem ersten Job 35.000 €. Die neue Stelle hat sie am 01.01.2017 angetreten. 2017 zahlt sie 4.941,96 € Lohnsteuer und 271,80 € Solidaritätszuschlag.

Darum muss sie sich aber nicht selbst kümmern, weil ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Von diesem Geld etwas zurückbekommen kann sie frühestens im darauffolgenden Jahr (wenn sie keinen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt hat oder dieser nicht angenommen wurde). Dann zeigt sich, dass das lästige Sammeln von Belegen, Rechnungen, Quittungen und die Lösung von ein paar Rechenaufgaben sich durchaus lohnen können.

Anna Hochmotiviert ist an 230 Arbeitstagen jeweils 16 Kilometer zur Arbeit gefahren. Dafür kann sie die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (einfache Entfernung!) ansetzen. Sie will fit bleiben, deshalb ist sie immer mit dem Fahrrad gefahren.

Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist das egal: Sie könnte auch Auto, Bahn oder Skateboard fahren, ja sogar zu Fuß gehen – die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ändert sich in der Regel nicht, deshalb reicht es, wenn man in der Steuererklärung die Entfernungskilometer und die Zahl der Arbeitstage angibt. Das Finanzamt weiß ja, wo der Arbeitgeber sitzt und wo der Arbeitnehmer wohnt. Wenn Zweifel aufkommen, nutzen auch die Finanzbeamten gerne einen Routenplaner.

In unserem Beispiel ergibt sich die Rechnung:

230 Arbeitstage x 16 km x 0,30 € = 1.104 €.

Diese 1.104 € zieht das Finanzamt jetzt von den 35.000 € ab, die Anna Hochmotiviert verdient hat. Genauso läuft es mit allen anderen Werbungskosten, die sie in ihrer Steuererklärung angibt. Sagen wir, sie hat auch noch einen Kurs besucht, um ihr Business Englisch zu verbessern.

Der Kurs ist nicht ganz billig: 4,5 Tage kosten 2.142,00 €, die sie selbst bezahlt hat. Auch diesen Betrag setzt sie in der Steuererklärung an. Nehmen wir an, Anna Hochmotiviert hat in einem Hotel übernachtet für 650,00 €, hatte Fahrtkosten zu dem Kurs und investiert schließlich noch in Fachliteratur, um im Beruf auch auf Gebieten mitreden zu können, über die sie während des Studiums noch nichts gehört hat. Die Rechnung sieht dann wie folgt aus:

Bruttoarbeitslohn  35.000 €
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte    – 1.104 €
Sprachkurs    – 2.142 €
Hotel     –  650 €
Fachliteratur     – 1.152 €
Einkünfte   29.565 €
Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben    – 5.351 €
zu versteuerndes Einkommen   24.565 €

 

Jetzt nimmt das Finanzamt diese 24.565 € und berechnet die Steuer anhand der sog. Grundtabelle.

Das Finanzamt schaut anhand der Informationen, die in Annas Steuererklärung stehen und anhand der übermittelten Daten des Arbeitgebers, wie viel Lohnsteuer Anna Hochmotiviert schon bezahlt hat und wie viel sie deshalb zurückbekommen muss. Das Finanzamt schreibt dann im Einkommensteuerbescheid: »demnach zu viel gezahlt«. Diesen Betrag wird ihr vom Finanzamt erstattet.

Häufige Fragen

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Gehalts oder Lohns entstehen.

Was kann ich alles unter Werbungskosten absetzen?

Werbungskosten sind unter Anderem Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten.

Was ist die Werbungskostenpauschale?

Geben Sie in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten an, zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 € ab.

Über den Autor:

Stefan Heine

Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.

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