08.03.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Alles zur Kilometerpauschale

Heute geht es um ein Thema, das fast jede Steuerzahlerin und jeden Steuerzahler interessieren dürfte: der Weg zur Arbeit, die Kilometergeldpauschale. Warum die wichtig ist, was sich damit bei der Steuer rausholen lässt und wie die Pauschale ermittelt wird – hier erfahren Sie es leicht verständlich erklärt.

Warum ist die Kilometergeldpauschale so wichtig?

Nun, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zählen zu den Werbungskosten. Jeder Arbeitnehmer hat eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro
(2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) im Jahr. Das heißt, erst Werbungskosten über 1.000 Euro (2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) führen zu einer weiteren Senkung des zu versteuernden Einkommens und damit auch zu weniger Steuern. Die Fahrtkosten sind dabei bei vielen Steuerzahlern der größte Posten und führen oft dazu, dass die 1.000-Euro-Grenze (2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro) überschritten wird. Doch auch die anderen Werbungkosten sollten Sie nicht vergessen.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale?

Dem Begriff (auch Entfernungs- oder Pendlerpauschale genannt) hört man schon an, dass für die Fahrten zur Arbeit zum Beispiel nicht jede Tank-Quittung aufgehoben werden muss. Es ist in diesem Fall mal recht einfach: Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit können Sie 0,30 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen, allerdings nur für eine Strecke, also nicht Hin- und Rückfahrt. Seit dem 01.01.2022 bis voraussichtlich 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. Wer zum Beispiel 20 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, und 220 Tage im Jahr arbeitet, kommt auf eine Kilometerpauschale von (20 x 220 x 0,30 Euro) ist gleich 1.320 Euro. Ein Arbeitsweg von 19 Kilometer reicht in der Regel, um mehr als 1.200 Euro zu haben.

Was gilt es alles zu beachten bei der Kilometerpauschale?

Wir wären nicht bei einem Steuerthema, wenn es nicht so einige zusätzliche Bemerkungen brauchen würde, um das Thema Kilometerpauschale rund zu machen.

  • Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 Euro gedeckelt. Es sei denn, Sie fahren die Strecke immer mit Ihrem Auto oder einem Ihnen überlassenen Firmenwagen. Dann entfällt die Obergrenze.
  • Kürzeste Strecke: Für die Ermittlung der Wegstrecke wird die kürzeste Straßenverbindung genommen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich nutzen. Berechnen Sie den Weg mit einem Dienst wie Google Maps. Finanzbeamte machen es stichprobenartig auch. Ausnahme von der kürzesten Strecke: Sie können nachweisen, dass Sie regelmäßig eine längere Strecke fahren, die verkehrsgünstiger ist. Also zum Beispiel ein längerer Weg, aber über die Autobahn.
  • Verkehrsmittel: Die 30 Cent pro Kilometer können Sie immer ansetzen, egal wie Sie zur Arbeit gekommen sind: Bus, Bahn, U-Bahn, Auto, Fahrrad, Boot, Moped, zu Fuß…
  • Arbeitstage: Ganz wichtig für die Berechnung der Kilometerpauschale ist, wie oft Sie zur Arbeit gefahren sind. Wichtig dabei: Pro Tag können Sie nur eine Fahrt „aufschreiben“, auch wenn Sie zum Beispiel in der Pause noch mal nach Hause gefahren sind. Bei einer 5-Tage-Woche geht man von 220 bis 230 Arbeitstagen aus. Sie können es aber auch genau berechnen: Im Internet finden Sie zu diesem Zweck jede Menge Rechner für Arbeitstage. Dort erhalten Sie abhängig vom Bundesland die Zahl, von der Sie noch Ihre Urlaubs- und Krankheitstage sowie andere eigentliche Werktage, an denen Sie aber nicht zur Firma gefahren sind, abziehen müssen. smartsteuer ermittelt die Anzahl automatisch für Sie.
  • Mehrere Wohnorte: Haben Sie mehrere Wohnungen, wird im Regelfall die Wohnung für die Berechnung herangezogen, die der Arbeitstätte am nächsten liegt. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass eine weiter entfernte Wohnung Ihren Lebensmittelpunkt bildet.
  • Mehrere Arbeitsstätten: Hier ist Ihr Chef verpflichtet, eine davon als „erste Tätigkeitsstätte“ festzulegen. Für Fahrten dorthin greift die Kilometerpauschale. Fahrten zu anderen Standorten zählen als Dienstreisen, bei denen Hin- und Rückfahrt mit je 30 Cent pro Kilometer berechnet werden.

Zusammenfassung: Die Kilometergeldpauschale lässt sich berechnen nach der Formel: Einfacher Arbeitsweg in Kilometer mal Arbeitstage im Jahr mal 0,30 Euro.

 

Zum vorherigen Teil der Serie: Nicht vergessen: Die Jahressteuerbescheinigung der Bank (Serie, Teil 40)

 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Ute Golinski-Reher sagt:

    Mein Mann ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Die erste Tätigkeitsstätte ist laut Arbeitsvertrag der Firmensitz. Er ist aber immer bei Kunden eingesetzt. Wie muss ich die Fahrtkosten jetzt berechnen? Erst die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte? Und bei Kundeneinsatz? Die Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte bis zum Kunden?

    mit freundlichen Grüßen
    Ute Golinski-Reher

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie können den TätigkeitsstättenAssitenten benutzen.
    Fahrten, die nicht zur ersten Tätigkeitsstätte sind, werden unter den Reisekosten erfasst.
    Dort werden dann beide Wege in die Berechnung einbezogen.

  • Avatar Tobias Dins sagt:

    Warum rechnet mir dann smartsteuer aus das ich nur ca. 350€ pendlerpauschale bekomme obwohl ich einen Arbeitsweg von 30km habe?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Bei einem Arbeitsweg (einfach; nicht hin und zurück) von 30 km können Sie täglich 9 Euro geltend machen. Es hängt daher davon ab, wie oft Sie Ihre Arbeitsstelle aufgesucht haben. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am besten an hilfe@smartsteuer.de

  • Avatar Anni Li sagt:

    Wie ist es in den folgendem Fall:

    Man trägt Zeitungen aus via Auto in 3 Dörfern. Die dörfer liegen jeweils 4-7 km von einander entfernt UND manmuss leider im jeweiligem Dorf ebenfalls eine gewisse Strecke fahren.
    Einen kleinen Teil erstattet der Arbeitgeber was jedoch bei 0,26€/km liegt und auch nur zum jeweiligen Dorf hin.

  • Avatar Tatjana Buske sagt:

    Wie sieht es eigentlich aus, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit mein Kind zur Schule bringe. Dadurch verlängert sich automatisch meine Wegstrecke.
    Unsere Tochter ist zu 100% schwerbehindert und hat die Merkzeichen G, aG , H und hat auch das B für Begleitperson. Sie geht in eine heilpädagogische Einrichtung und da die Schule in einem anderen Kreis liegt, gibt es keine Fahrtkostenübernahme von unserem Kreis. D.h., dass ich sie selbst zur Schule bringe. Ist günstiger als einen Fahrdienst zu beauftragen.
    Kann ich die volle einfache Wegstrecke geltend machen?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich sollte zwischen Wegen zur Arbeit und Wegen aufgrund von Behinderung unterschieden werden.

  • Avatar sasa thyssen sagt:

    Hallo,
    was muss ich dem Finanzamt nachweisen wenn ich die gefahrenen Kilometer zur Arbeit angebe?
    Muss ich eine Aufstellung führen, Tankbelege sammeln? Wie kann der Nachweis über die gefahrenen Kilometer aussehen?
    vielen Dank im Voraus.
    gruß
    S. Thyssen

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die km können, falls das Finanzamt nachfragt, zB anhand von Werkstattrechnungen, auf denen der Kilometerstand steht, nachgewiesen werden.

  • Avatar W.Birkenbach sagt:

    Ich habe mein Kilometergeld 2018 und 2019 vom Finanzamt Borken NRW nicht erstattet bekommen. Begründung ist nach vielen Telefon Gesprächen ist das Oberlandgericht noch keine Urteile gesprochen hat. 2018 2019 habe ich Ruhend gestellt. Mann sagte mir es könne bis zu 6 Jahren dauern. Ich habe bei einer Zeitarbeit Firma Gearbeitet. Meine Steuererklärung
    habe ich über meinen Steuerberater eingereicht. Meine Frage ist ob es schon Urteile darüber
    gefallen sind? Wie soll ich mich Verhalten oder was kann ich noch machen?

  • Avatar Nico Maul sagt:

    Fall: Da ich eine einfache Strecke von 86km zur Arbeit habe und diese mit meinem privaten Auto zurücklege und diese für 2019 steuerlich Absetzen möchte. Reperaturen werden Privat gemacht bzw in Hobbywerkstätten, wie kann man dann die zurückgelegte Strecke belegen ? Mit meinen Tankbelegen ?
    Mfg Nico Maul

  • Avatar Paula Menge sagt:

    Guten Tag Herr Maul,

    für den direkten Weg zur Arbeit (einfache Entfernung) müssen Sie keine Belege bei dem Finanzamt einreichen.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Leider darf smartsteuer keine steuerliche Beratung leisten.
    Unter finden Sie auch aktuelle Urteile.

  • Avatar Julia sagt:

    Ich habe eben einmal die Steuerrückerstattung für meinen Freund durchgerechnet. Er hat einen Arbeitsweg (einfache Strecke) von 43 km und hat 217 Arbeitstage in 2019 gehabt. Rechne ich das mit 0,3 Cent zusammen, komme ich auf 2799 € Pendlerpauschale. Jedoch wird mir nur eine Erstattung von ~640 € angezeigt. Ich habe zuvor lediglich die Einkommenssteuer angegeben. Es wurde vom Arbeitgeber auch keine Erstattung unternommen. Ich bin gerade etwas irritiert, dass es nicht mehr ist. Woran kann das liegen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    Sie können in Höhe von 2.799 € (43*217*0,3€) Werbungskosten abziehen. Sie erhalten diese jedoch nicht erstattet, sondern die Werbungskosten werden vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und reduzieren damit das zu versteuernde Einkommen.

  • Avatar S.Reimann sagt:

    Mein Mann arbeitet als Notfallsanitäter.
    Es gibt 2 Rettungswachen wo er eingesetzt wird.
    Wie verhält sich das mit der Kilometerpauschale?
    Die 1.Wache ist ebenfalls der Sitz der Organisation und in unserem Wohnort.
    Die 2.Wache ist 50 km entfernt.
    Ich bin dankbar für ihre Antwort.

  • Avatar Anton sagt:

    Hallo.
    Mein Fall:
    Ich mache eine berufsbegleitende Weiterbildung, das heißt ich fahre 4 mal in der Woche nach der Arbeit in die Hochschule und von dort nach Hause.
    Fahrt von zuhause aus zur Arbeit 39 km, Arbeit zu Schule 28 km und von Schule Nachhause 18 km.
    Das heißt ich kann alle Fahrten mit 30 Cent berechnen und an Tagen ohne Schule nur den Weg zur Arbeit?

  • Avatar Harald T. sagt:

    Hallo,
    ich arbeite in einer anderen Stadt und fahre jede Woche dienstags hin, donnerstags zurück.
    Ca. 200 km mit dem Zug.
    (Den Rest der Zeit im Homeoffice)

    Kann ich dann diese zwei Tage pro Woche als Arbeitsweg geltend machen?
    Oder zählt das nur als „ein“ Tag, weil die Pendlerpauschale den Hin + Rückweg an ein und demselben Tag verlangt?

    Oder zählt das sogar als drei Tage, weil es ja drei Arbeitstage sind?

    Also zB dann:
    130 Arbeitstage x 0,30ct = …
    oder
    130 Arbeitstage (geteilt durch 3 mal 2) x 0,30ct = … weil ich nur an zwei der drei Tage fahre?
    oder
    130 Arbeitstage (geteilt durch 3 mal 2) x 0,30ct GETEILT DURCH 2 = … weil nur eine Fahrt pro Tag nur halb zählt?

    Vielen Dank!

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Prüfen Sie, ob bei in Ihrem Fall ein doppelter Haushalt vorliegt. https://www.kann-man-das-absetzen.de/doppelte-haushaltsfuehrung/

  • Avatar Haigis sagt:

    Hallo,

    Bei der Vorberechnung der Erstattung wird die Pendlerpauschale mit 700€ angesetzt. Laut Pauschalenrechner stehen mir 3360€ zu. Wie ist hier die Berechnungsgrundlage?

    Grüße,

    U. Haigis

  • Avatar KV sagt:

    Hallo U. Haigis,

    leider bekommen Sie nicht die Werbungskosten direkt erstattet.
    Die Werbungskosten mindern nur den Betrag, von dem Ihre Steuer berechnet wird.
    Die errechnete Steuer wird dann mit der bereits gezahlten Steuer (z.B. Lohnsteuer) verglichen und die Differenz wird erstattet. Maximal kann die bereits entrichtete Steuer erstattet werden.
    Sie können die Berechnung im Bereich Auswertung > Berechnungslisten > Werbungskosten detailliert einsehen und nachprüfen.

    Liebe Grüße
    Ihr smartsteuer-Team


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