Bewirtungsaufwendungen

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können Sie zu 70% als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
  • Privat veranlasste Betriebsaufwendungen sind nicht abzugsfähig.
  • Bei der Bewirtung von Arbeitnehmern ist der Anlass der Bewirtung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit.

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen
2 Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
2.1 Grundsatz
2.2 Gemischter Anlass
2.3 Umfang des Nachweises der Bewirtungsaufwendungen
2.4 Inhalt der Bewirtungsrechnung
2.4.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
2.4.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
2.4.3 Ausstellungsdatum
2.4.4 Rechnungsnummer
2.4.5 Leistungsbeschreibung
2.4.6 Leistungszeitpunkt
2.4.7 Rechnungsbetrag
2.4.8 Name des Bewirtenden
2.5 Abgrenzungsfälle
2.6 Bewirtungsrechnung
2.7 Rückausnahme
2.8 Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten
2.9 Bewirtungsaufwendungen und § 37b EStG
3 Bewirtungsaufwendungen in der Umsatzsteuer
4 Berechnungsschema
5 Abschließende Beispiele
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Vorbemerkungen

Begrifflich liegen bei Bewirtungsaufwendungen zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG vor, die aber der Höhe nach den Gewinn teilweise nicht mindern dürfen. Generalisiert man einmal § 4 Abs. 5 EStG, so fallen unter § 4 Abs. 5 EStG Aufwendungen, die sowohl betrieblich (dienstlich) veranlasst sind als auch die private Lebensführung einer beteiligten Person betreffen. Bewirtungsaufwendungen stellen in der Systematik des Steuerrechts eine Besonderheit dar, weil bei ihnen der Anlass der Aufwendungen (geschäftlich oder privat) schwer abzugrenzen ist. Dies äußert sich in einer pauschalen Aufteilung der steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen und dem nichtabziehbaren privat veranlassten Anteil. Bewirtungsaufwendungen liegen nach Auffassung der Verwaltung vor, wenn Personen beköstigt werden und die Darreichung von Speisen und/oder Getränken im Vordergrund der Veranstaltung steht. Untergeordnete, der Bewirtung zuzuordnende Aufwendungen, bspw. für Garderobengebühren oder Trinkgelder, sind den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung. Werden dem bewirtenden Stpfl. die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt (z.B. bei einer Seminargebühr oder einem Beförderungsentgelt), unterliegen diese Aufwendungen nicht der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG festgelegten Kürzung.

Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich oder nicht geschäftlich bedingt sein. Die Bewirtung ist geschäftlich veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit einer bestehenden oder noch zu begründenden Geschäftsbeziehung zu betriebsexternen Personen erfolgt, die Teilnahme von ArbN an einem »Geschäfts-essen« ist unschädlich. Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von Personen aus ge-schäftlichem Anlass auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. oder dessen ArbN entfällt.

Bewirtungsaufwendungen sind Bestandteil des Steuerrechts in sämtlichen Teilgebieten, u.a. in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie in der Umsatzsteuer.

Das BMF hat ein Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG am 30.6.2021, BStBl I 2021, 908 veröffentlicht. In dem Schreiben wird insbes. die Nachweiserbringung näher erläutert. Die Finanzverwaltung verschärft hierdurch die bürokratischen Hürden für den Betriebsausgabenabzug.

2. Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)

2.1. Grundsatz

Bei kaum einem der in § 4 Abs. 5 EStG aufgelisteten Anwendungsfälle wird der Mischcharakter so deutlich wie bei Bewirtungsaufwendungen, da mit dem pauschalen Nichtabzugsbetrag von 30 % nur die private Haushaltsersparnis gemeint ist. Dies führt nach R 4.10 Abs. 1 Satz 2 EStR – vor Anwendung der 70 %-Regel – zur Vorabeliminierung nachfolgender Kosten:

  • rein privat veranlasste Bewirtungskosten; umgekehrt unterliegen rein betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (so auch BFH Beschluss vom 15.1.2003, XI B 159/02, BFH/NV 2003, 754),

  • allgemeine Angemessenheitsprüfung der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG),

  • fehlender Nachweis der Aufwendungen,

  • fehlende separate Dokumentation der Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG),

  • keine echten Bewirtungsaufwendungen (vgl. R 4.10 Abs. 5 EStR).

In Abgrenzung hierzu liegen keine Bewirtungsaufwendungen vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringen Umfang gewährt werden (Kaffee, Tee, Kakao, Gebäck) und diese aus Höflichkeit gereicht werden oder es sich um Produkt- oder Warenverkostungen handelt. In beiden Fällen sind die Aufwendungen des »Bewirtenden« voll abzugsfähig und unterliegen nicht dem Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.

Die Bewirtung ist dann geschäftlich veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit einer bestehenden oder noch zu begründenden Geschäftsbeziehung erfolgt, dies gilt auch für die Bewirtung von ArbN, die an einem solchen geschäftlichen Anlass teilnehmen. Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine ArbN sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. BFH vom 18.9.2007, I R 75/06. Im Streitjahr (1993) veranstaltete die Klägerin, eine GmbH der Metallindustrie, eintägige Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter, die nicht als ArbN, sondern als freie Mitarbeiter für sie tätig waren. Bei diesen Gelegenheiten wurden die Teilnehmer mit Speisen und Getränken versorgt.

Sind die Aufzeichnungspflichten erfüllt, sind 70 % der Bewirtungsaufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Hinweis:

Das FG Baden-Württemberg hat im Hinblick auf formell-rechtliche Bedenken dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das HBeglG 2004 vom 29.12.2003, in welchem der Betriebsausgabenabzuges vom 80 % auf 70 % reduziert wurde, verfassungsrechtlich in zutreffender Weise zustande gekommen ist (verfahrensrechtliche Bedenken, vgl. Az. BVerfG: 2 BvL 4/13). Von der materiell-rechtlichen Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist das FG hingegen überzeugt.

Beispiel 1:

Der im Chinahandel erfolgreiche Hamburger Geschäftsmann Fu-Cheng bewirtet – wie jede Woche – eine Delegation aus Shanghai in einem der teuersten Restaurants auf dem Kiez. Nach dem Sechs-Gänge-Menü jeweils à 150 € werden den vier Herren und einer Dame aus Fernost, die ihren Geburtstag feiert, weitere Kostbarkeiten vorgeführt. Solche Abende kosten Fu-Cheng 9 000 € inkl. 10 % Trinkgeld.

Sein Steuerberater sieht – wie immer in diesen Fällen – nur Fragen im Zusammenhang mit der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG.

Eines der größeren Probleme bei dem allgemeinen Thema des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs war die Dokumentation der Bewirtungsaufwendungen. Mit exakten gesetzlichen Vorgaben und mit einer Verwaltungsregelung für die allein praxisrelevante »Gaststättenbewirtung« sind heute die Probleme mit der Dokumentation, die der Stpfl. unterschreiben muss (BFH Urteil vom 13.5.2007, IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402) behoben.

Lösung 1:

  • Der geschäftliche Anlass ist zumindest bei den vier Herren unbestritten; andererseits ist ein Geburtstag immer ein privates Ereignis, das wegen § 12 Nr. 1 EStG generell vom BA-Abzug ausgenommen wird (1 500 € anteiliger Aufwand für die Dame sind beim Betriebsausgabenabzug nicht zu berücksichtigen).

  • Bei den restlichen Aufwendungen i.H.v. 7 500 € fallen nur die Menü-Kosten für die verbleibenden fünf Personen (vier Gäste und Fu-Cheng) i.H.v. 750 € unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Differenz von 6 750 € für das sonstige Programm ist gemäß BFH vom 16.2.1990, III R 21/86, BStBl II 1990, 575 aus dem Anwendungsbereich der Bewirtungsaufwendungen auszuscheiden und nur nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 (und ggf. Nr. 10) EStG zu beurteilen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation.

  • 150 €/Menü (pro Person) können als angemessen angesehen werden (»Branchenbeurteilung«).

  • Von den verbleibenden 750 €, die durch die Rechnung der Gaststätte maschinell belegt und in der Buchhaltung gesondert erfasst sein müssen (§ 4 Abs. 7 EStG), können nur 70 % (525 €) als Bewirtungsaufwand definitiv abgezogen werden.

  • Der Trinkgeldnachweis i.H.v. 900 € kann nur durch Zeugenaussage belegt werden.

Hinweis:

Auf die Kombination von privaten und geschäftlichen Anlässen sollte in manchen Konstellationen unter Umständen verzichtet werden. Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.2.2011 (12 K 1208/07, rkr.) für die gemeinsame Veranstaltung eines Firmenjubiläums einer GmbH und des Geburtstages des Gesellschafter-Geschäftsführers die Anerkennung als Betriebsausgaben in ganzer Höhe versagt bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

2.2. Gemischter Anlass

Bewirtet ein Stpfl. Geschäftsfreunde in seiner Wohnung, wird regelmäßig unterstellt, dass es sich vorwiegend um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt. Dies gilt selbst dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung der beruflichen/betrieblichen Stellung dienen. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl. erfolgen, nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen sind vollumfänglich nicht abziehbar und demzufolge nicht aufzuteilen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem persönlichen Ansehen des Stpfl. in Zusammenhang stehen, d.h. der Pflege der sozialen Verpflichtungen dienen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ob die Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen oder zumindest teilweise Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen, ist stets durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei Veranstaltungen, die vom Stpfl. ausgerichtet werden, stellt ein persönlicher Anlass (z.B. Geburtstag, Trauerfeier) regelmäßig ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Repräsentationsaufwendungen dar. Auch Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen fallen i.d.R. unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. In Bezug auf die Absetzbarkeit von Aufwendungen aufgrund eines persönlichen Anlasses ist nach Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob die Aufwendungen doch einkommensmindernd angesetzt werden können.

Beispiel 2, vgl FG Köln vom 11.11.2014, 2 K 1706/11:

Der Stpfl. ist Mandatsträger. Zu seiner Hochzeit sind 150 Gäste anwesend. Ausweislich einer vorgelegten Gästeliste seien 104 beruflich bedingte Personen eingeladen gewesen. Aufgrund seiner Stellung habe es die Notwendigkeit gegeben, eine Feier für Personen aus dem Berufskreis auszurichten. Die Feier habe somit einen beruflichen Charakter gehabt. Es sei hoch gewürdigt worden, dass er eine Feier durchgeführt habe, die er nicht von Dritten finanziell habe bezuschussen lassen. Der Kläger sei aufgrund seiner Stellung auf eine besondere Publizität angewiesen. Der Bekanntheitsgrad müsse mit den bekannten Mitteln der Presse positiv dargestellt werden.

Lösung 2:

Das FG versagte den Abzug mit der Begründung, die Feier sei überwiegend privat veranlasst und könne deshalb nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn der Stpfl. in öffentlicher Aufmerksamkeit stünde. Eine Hochzeitsfeier ist zunächst eine höchst persönlich motivierte Veranstaltung und steht – anders als Feiern anlässlich eines betrieblichen Jubiläums oder des Ausscheidens aus einem Betrieb – mit der beruflichen Tätigkeit einer Person regelmäßig in keinem Zusammenhang. Dementsprechend ging das FG davon aus, dass die Feier am Tag der kirchlichen Trauung im Wesentlichen privat veranlasst war. Soweit der Stpfl. die Auffassung vertritt, die hierfür entstandenen Kosten müssten gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeteilt werden, so ging das FG davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur in einem unbedeutenden Maße auf beruflichen Umständen beruhten und insofern auch nach der neueren Rspr. des Großen Senats des BFH nicht aufzuteilen sind. Im Übrigen fehlte es dem FG an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.

Eine Habilitation ist ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter. Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines ArbN können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der ArbN (hier: ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat; vgl. BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15.

Erfolgt die Bewirtung aus privater Motivation (wie z.B. bei einem Geburtstag, einer Hochzeit oder Ähnlichem), sind die Aufwendungen insgesamt privat veranlasst, auch wenn ein betrieblicher Zusammenhang besteht, weil z.B. zahlreiche Geschäftspartner hieran teilnehmen. Eine Aufteilung kann aber im Einzelfall in Betracht kommen; vgl. u.a. FG Baden-Württemberg vom 7.12.2017, 13 K 3477/16.

Aufwendungen eines Vereins und einer GmbH für Gäste einer Wochenend-Jubiläumsfeier, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege dient, sind keine Geschenke, sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbringen und dem Rahmenprogramm demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung ohne eigenen Erlebniswert zukommt; vgl. FG Münster vom 9.11.2017, 13 K 3518/15 K. Der BFH folgte in der Revision der Auffassung des FG mit Beschluss vom 20.2.2019, XI B 15/18.

2.3. Umfang des Nachweises der Bewirtungsaufwendungen

Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vom Stpfl. einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (vgl. BFH vom 25.3.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, 655).

Pflichtangaben zur beigefügten Rechnung bei der – maschinellen – Gaststättenbewirtung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind:

  • Name und Anschrift der Gaststätte,

  • Tag der Bewirtung,

  • Art und Umfang der Leistung (Menü 1: ja; Speisen und Getränke: nein),

  • Rechnungsbetrag (ohne Trinkgelder; hierfür allgemeine Beweispflicht!),

  • Name des Bewirtenden (nur, falls über 100 €).

Darüber hinaus müssen der Anlass und die Teilnehmer (grundsätzlich alle, zuletzt BFH Urteil vom 26.2.2004, IV R 50/01, BStBl II 2004, 502) angegeben werden. Zur Bezeichnung der Teilnehmer der Bewirtung ist grundsätzlich die Angabe ihres Namens erforderlich. Auf die Angabe der Namen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem Stpfl. nicht zugemutet werden kann. Das ist z.B. bei Bewirtungen anlässlich von Betriebsbesichtigungen durch eine größere Personenzahl und bei vergleichbaren Anlässen der Fall. In diesen Fällen sind die Zahl der Teilnehmer der Bewirtung sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung anzugeben. Die Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Einfache Bezeichnungen wie »Geschäftsessen«, »Geschäftsbesprechung« oder »Besprechung« auf den Bewirtungsbelegen sind zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hinreichend nachprüfen zu können (FG München Urteil vom 28.11.2007, 1 K 3118/07; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.5.2011, 12 K 12209/10). Die ausgestellte Rechnung der Gaststätte muss dabei, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge (unter 150 €) handelt, den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten (s.a. R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR 2012). Vom Stpfl. ausgestellte Eigenbelege oder vorgelegte Kreditkartenabrechnungen sind insoweit nicht ausreichend (BFH Urteil vom 18.4.2012, X R 57/09, BStBl II 2012, 770).

Produkt- und Warenverköstigungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und sind daher keine Bewirtungen, sondern als Werbeaufwand unbegrenzt abziehbare Betriebsausgaben.

2.4. Inhalt der Bewirtungsrechnung

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 30.6.2021, BStBl I 2021, 908 ausführlich Stellung zum Inhalt der Bewirtungsrechnung.

Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (vgl. BFH vom 25.3.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, 655). Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Stpfl. zu unterschreiben (vgl. BFH vom 15.1.1998, IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).

2.4.1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)

Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV).

2.4.2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Rechnung muss die dem leistenden Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen.

2.4.3. Ausstellungsdatum

Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen.

2.4.4. Rechnungsnummer

Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen.

2.4.5. Leistungsbeschreibung

Die Rechnung muss zu der Bewirtungsleistung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Buchstaben, Zahlen oder Symbole, wie sie für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen (§ 31 Abs. 3 UStDV), genügen für den Betriebsausgabenabzug nicht.

2.4.6. Leistungszeitpunkt

Für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen muss der Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung) angegeben werden. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen.

2.4.7. Rechnungsbetrag

Die Rechnung muss den Preis für die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Stpfl. zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Stpfl. liegt. Der Nachweis kann z.B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.

2.4.8. Name des Bewirtenden

Nach R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 € nicht übersteigt.

2.5. Abgrenzungsfälle

Die Darstellung erfolgt hier in tabellarischer Form:

Fall/Tatbestand

Einordnung

Anmerkung

Verweise

(Mögliche) Kollision von Steuerrecht und Berufsrecht

Entscheidung zu Gunsten des Steuerrechts

Im dortigen Fall hat sich ein Rechtsanwalt auf seine Schweigepflicht berufen (aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der informellen Selbstbestimmung resultiert das Verbot der Angabe der Mandanten) und dennoch den Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG geltend gemacht. In einer ausführlich begründeten Entscheidung untersucht und verneint der BFH einen möglichen Straftatbestand des Rechtsanwalts (bei Namensnennung) und gelangt mittels des Gebots des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs zur Notwendigkeit der Namensangabe auch in diesem Fall.

BFH vom 26.2.2004, IV R 50/01, BStBl II 2004, 502

Bewirtung in der Wohnung des Bewirtenden

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in der Wohnung des Stpfl. gehören regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

R 4.10 Abs. 6 Satz 8 EStR

Bewirtung in der betriebseigenen Kantine

Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass die Aufwendungen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getränke sowie den Personalkosten ermittelt werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn – im Wirtschaftsjahr einheitlich – je Bewirtung ein Betrag von 15 € angesetzt wird, wenn dieser Ansatz nicht zu einer offenbar unzutreffenden Besteuerung führt.

R 4.10 Abs. 6 Satz 9 EStR

Kaffeefahrten

Prüfung im Einzelfall

Der Steuerpflichtige, der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzten darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist für die Frage, wem die Betriebsausgaben zustehen, nicht von Belang. Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 gültigen Fassung (a.F.) ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) »auch« bzw. »in erster Linie« der Werbung oder der Repräsentation dient. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i.S. eines Leistungsaustausches ist. Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind.

Ebenfalls nicht erfasst sind Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. »Kundschaftstrinken« (»Werbebewirtung«, z.B. FG Rheinland-Pfalz vom 9.11. 2000, 6 K 1867/98, EFG 2001, 420)

BFH vom 17.7.2013, X R 37/10

Hochzeitsfeier (s. Beispiel 2)

Feier ist überwiegend privat veranlasst und könne deshalb nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn der Stpfl. in öffentlicher Aufmerksamkeit stünde. Eine Hochzeitsfeier ist zunächst eine höchst persönlich motivierte Veranstaltung und steht – anders als Feiern anlässlich eines betrieblichen Jubiläums oder des Ausscheidens aus einem Betrieb – mit der beruflichen Tätigkeit einer Person regelmäßig in keinem Zusammenhang. Dementsprechend ging das FG davon aus, dass die Feier am Tag der kirchlichen Trauung im Wesentlichen privat veranlasst war. Soweit der Stpfl. die Auffassung vertritt, die hierfür entstandenen Kosten müssten gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeteilt werden, so ging das FG davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur in einem unbedeutenden Maße auf beruflichen Umständen beruhten und insofern auch nach der neueren Rspr. des Großen Senats des BFH nicht aufzuteilen sind. Im Übrigen fehlte es dem FG an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.

FG Köln vom 11.11.2014, 2 K 1706/11

Feier eines Priesterjubiläums

Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst in einem Berghaus und die sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums sind privat veranlasst, wenn der Priester als Gastgeber aufgetreten ist und die Gästeliste bestimmt hat, die Gäste in erster Linie aufgrund persönlicher Beziehungen zum Priester geladen und bewirtet worden sind und das Berghaus für einen Tag und die anschließende Nacht angemietet worden ist.

BFH Beschluss vom 24.9.2013, VI R 35/11

Stadtsaalveranstaltungen

Prüfung im Einzelfall

Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 gültigen Fassung (a.F.) ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) »auch« bzw. »in erster Linie« der Werbung oder der Repräsentation dient. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist. Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind.

BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 37/10.

Private (Mit-)Veranlassung der Bewirtung

(z.B. Geburtstag s. Beispiel 1)

Prüfung im Einzelfall

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung (Ort der Bewirtung, Gästekreis, Erfolgsabhängigkeit der Bezüge des Stpfl.) können aber im Einzelfall Bewirtungsaufwendungen aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Verabschiedung in den Ruhestand, Dienstjubiläum) abzugsfähig sein

BFH vom 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317,

BFH vom 1.2.2007,

VI R 25/03, BStBl II 2007, 459,

BFH vom 24.5.2007, VI R 78/04, BStBl II 2007, 721,

BFH vom 10.7.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831,

BFH vom 26.1.2010, VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875

Autobahnraststättenbetreiber: Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für kostenlose Verpflegung von Busfahrern

Prüfung im Einzelfall

Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb des Kl. veranlasst sind. Denn durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Autobahnraststätte anzusteuern, damit die Busfahrgäste dort entgeltlich Speisen gegen Verzehr erwerben.

Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das Abladen von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt.

Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Raststättenbetreibers. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden. Das Zuführen von potenziellen Kunden stellt eine die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.

Hinweis: Der BFH hat bereits mit Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11 (BStBl II 2012, 194) entschieden, dass Gastwirte nicht wegen der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG kraft ihres Berufs generell von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen sind. Auch ein Gastwirt, der mit dem Ziel der bloßen Anbahnung oder Sicherung von Geschäftsfreundschaften ohne Bezahlung bewirtet, unterliegt nach dem Urteil vielmehr der Abzugsbeschränkung.

Niedersächsisches

Finanzgericht vom 24.4.2017, 2 K 1255/15; vgl. auch anschließende Revision, BFH vom 26.4.2018, X R 24/17, BStBl II 2018, 750.

Schulungsveranstaltungen für selbstständige Vertriebsleute des Betriebsinhabers

Entscheidung hier zu Gunsten des

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

Ein unbegrenzter BA-Abzug bei der kulinarischen Verpflegung anlässlich von Schulungsveranstaltungen ist nur bei der Bewirtung eigener ArbN möglich.

BFH vom 18.9.2007,

I R 75/06, BStBl II 2008, 116

ArbeitN (leitende Angestellte) als Gastgeber für Veranstaltungen im Namen des ArbG

Keine Beschränkung des Bewirtungsaufwands (voller WK-Abzug mit Wortlautargumenten)

Der ArbG (= Dienstherr) und nicht dessen ArbN seien »Bewirtende« gewesen.

BFH vom 19.6.2008, VI R 48/07, BStBl II 2008, 870 und

BFH vom 19.6.2008, VI R 33/07, BStBl II 2009, 11

Betriebsausgabenabzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen

Beschränkung als Betriebsausgaben

Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktionsgesellschaft die Catering-Aufwendungen von ihren Auftraggebern beim Erwerb der fertigen Produktionen als Teil der Vergütung erstattet werden.

Die Klägerin kann sich nicht auf die (Rück-)Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG berufen. Diese Ausnahme greift nur bei Bewirtungen ein, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind (vgl. BFH vom 7.9.2011, I R 12/11, BStBl II 2012, 194).

FG Köln vom 6.9.2018, 13 K 939/13.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20 500 € und 22 800 € unterhalten und bewirtet wurden.

Prüfung im Einzelfall

Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für »ähnliche Zwecke« nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

BFH vom 13.7.2016, VIII R 26/14

Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen

Es handelt sich hierbei nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. »Bewirtung« im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient.

FG München vom 9.3.2021, 6 K 2915/17

Bewirtung von Geschäftsfreunden in VIP-Logen

Pauschale Aufteilung: der Werbeanteil kann i.H.v. 40 % als BA abgezogen werden, Rz. 5 a.a.O.

BMF vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566

Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren:

Es wurde eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt. Die Automobilvertragshändler traten bei den Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, Bewirtung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer.

Mit Urteil vom 16.12.2015, IV R 24/13, hat der BFH bestätigt, dass bei Aufwendungen der Automobilvertragshändler für die Veranstaltung von Golfturnieren das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Er hat entschieden, dass Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind und dies auch dann gilt, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.

S. auch BFH vom 14.10.2015, I R 74/13, BStBl II 2017, 222.

Zwar können durch das Veranstalten eines Golfturniers veranlasste Aufwendungen einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten »ähnlichen Zweck« erfüllen und dadurch den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 auslösen. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet.

BFH vom 16.12.2015, IV R 24/13

In Spielhalle gereichte Speisen und Getränke

Bei den in einer Spielhalle kostenlos gereichten Speisen und Getränken (hier: ein bis zwei Getränke, kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken) handelt es sich um nur begrenzt (i.H.v. 30 %) abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Es handelt sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten, die nach der Verwaltungspraxis (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStH 2018) von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind, wenn die gereichten Speisen und Getränke dazu dienen, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen und dem Gast den Aufenthalt in der Spielhalle so angenehm wie möglich zu machen mit dem Ziel, dass sich die Kunden möglichst lange – umsatzsteigernd – in den Spielhallen aufhalten.

FG Köln, Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20

Hinweise:

  1. Der Anlass allein darf nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen sein. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind (BFH vom 10.7.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

  2. Auch die Kombination von privaten und geschäftlichen Anlässen kann schädlich für den Betriebsausgabenabzug sein. Das FG Saarland hat mit Urteil vom 9.7.2014 (1 K 1332/12, EFG 2014, 1815, rkr.) für die gemeinsame Veranstaltung eines Firmenjubiläums einer GmbH und des Geburtstages des Gesellschafter-Geschäftsführers die Anerkennung als Betriebsausgaben in ganzer Höhe versagt bzw. 30 % der Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Nach Auffassung des Gerichts sei es für die Zuordnung der Aufwendungen entscheidend, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter oder private Bekannte und Freunde des Gastgebers handele.

2.6. Bewirtungsrechnung

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 30.6.2021, BStBl I 2021, 908 unter Punkt 2. ausführlich Stellung zur Erstellung der Bewirtungsrechnung.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i.S.d. § 146a Abs. 1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in diesen Fällen nach § 146a Abs. 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gem. § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 € eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG i.V.m. § 33 UStDV dar. Rechnungen in anderer Form, z.B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen des Satzes 1 nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

2.7. Rückausnahme

Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn die Bewirtungsaufwendungen Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt somit insbesondere für Gastwirte. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2011 (12 K 8371/06 B) gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt für alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen. Die Regelung sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst sind, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren im Streitfall nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten. Der BFH hat dieses Urteil am 7.9.2011 (I R 12/11) bestätigt. Die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG greift nur für Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

Die Beköstigung muss allerdings im Vordergrund stehen. Daneben verfolgte Werbung oder Repräsentationszwecke schaden allerdings nicht. Im Urteil vom 17.7.2013, X R 37/10, entschied der BFH wie folgt: Der Stpfl., der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist für die Frage, wem die Betriebsausgaben zustehen, nicht von Belang. Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 gültigen Fassung (a.F.) ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) »auch« bzw. »in erster Linie« der Werbung oder der Repräsentation dient. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i.S. eines Leistungsaustausches ist. Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind.

Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktionsgesellschaft die Catering-Aufwendungen von ihren Auftraggebern beim Erwerb der fertigen Produktionen als Teil der Vergütung erstattet werden. Denn die Klägerin will diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Organisation ihrer Produktionen das jeweilige Catering-Unternehmen beauftragt und deren Ablauf vorgegeben. Die Catering-Unternehmen handeln auch im Namen und für Rechnung der Klägerin; vgl. FG Köln vom 6.9.2018, 13 K 939/13. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die (Rück-)Ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG berufen. Diese Ausnahme greift nur bei Bewirtungen ein, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind (vgl. BFH vom 7.9.2011, I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194). An einer solchen – in Gewinnabsicht ausgeübten – Bewirtung fehlt es; die Klägerin unterhielt keinen gastronomischen Betrieb. Vielmehr diente die unentgeltliche Bewirtung nur indirekt der Förderung ihrer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit zur Produktion von Fernsehsendungen. Die Klägerin hat zudem keine anderen Leistungen an die an den Drehorten tätigen Mitarbeiter erbracht.

2.8. Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen. Die OFD Niedersachsen hat mit Vfg. vom 29.11.2011 (S 2350 – 32 – St 215) Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Ob der Steuerpflichtige demnach Bewirtungsaufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Repräsentationsaufwendungen) handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist folgendes Prüfungsschema anzuwenden:

  • Abzug dem Grunde nach (Abgrenzung berufliche/betriebliche oder private Veranlassung)

  • Abzug der Höhe nach: Aufteilung von gemischt veranlassten Bewirtungsaufwendungen sowie Anwendung der gesetzlichen Abzugsbeschränkung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Bewirtung beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie auf den Anlass der Bewirtung abzustellen. Dieses stellt jedoch lediglich ein erhebliches Indiz, aber nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung einer beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen dar. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles (u.a. Ort der Veranstaltung, Veranstalter, Teilnehmer, Modalitäten bei der Durchführung) zu ermitteln, ob die Veranstaltung eher einen beruflichen oder privaten Charakter hat (BFH Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008, 1831).

Bei der Beurteilung, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abziehbar sind oder nicht, ist eine Gesamtwürdigung der Feier vorzunehmen. Dabei ist entscheidend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Stpfl. handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist; vgl. FG Münster vom 12.5.2011, 10 K 1643/10.

Eine Habilitation ist ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter. Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines ArbN können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der ArbN (hier: ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat; vgl. BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15.

2.9. Bewirtungsaufwendungen und § 37b EStG

Zur Frage, ob die Bewirtungsaufwendungen an Geschäftspartner in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/578). Es ergab sich die Frage, ob die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG auch auf geschäftliche Bewirtungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG angewendet werden kann und inwieweit eine derartige geschäftlich veranlasste Bewirtung bei der empfangenden Steuerinländerin bzw. dem empfangenden Steuerinländer einer Ertragsbesteuerung unterliegt. Die Antwort lautet wie folgt: Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b EStG u.a. die Vorteile aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht einzubeziehen. Diese Teile der Zuwendungen sind beim Empfänger der Vorteile nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen (R 4.7 Abs. 3 EStR), weil von einer regelmäßig betrieblichen Veranlassung (z.B. Geschäftsabschluss) ausgegangen wird. Deshalb würden den Betriebseinnahmen aus dem Bewirtungsvorteil gleich hohe Betriebsausgaben gegenüberstehen. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb auf eine Erfassung verzichtet.

3. Bewirtungsaufwendungen in der Umsatzsteuer

Nicht abziehbar sind Vorsteuern, die auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfallen, soweit sie die Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (§ 15 Abs. 1a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die einkommensteuerrechtliche Begrenzung auf 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ist unbeachtlich (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der Nachweis hat in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Vorsteuern, die auf angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen entfallen, sind (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG) abziehbar. Vorsteuern, die auf angemessene, aber nicht in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangten Weise nachgewiesene Aufwendungen entfallen, sind nicht abziehbar. Auf unangemessene Bewirtungsaufwendungen entfallende Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar. Das folgt aus § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht, wie die Finanzverwaltung meint, aus § 15 Abs. 1 UStG, weil die unternehmerische Veranlassung fehle.

Beispiel 3:

Anlässlich einer geschäftlichen Bewirtung hat der Unternehmer U folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben gebucht:

für Speisen und Getränke im Lokal

500,00 €

Trinkgelder dafür an den Gastwirt

50,00 €

Teilnehmer waren: der Geschäftspartner P und dessen Ehefrau, Unternehmer U, dessen Ehefrau sowie deren Sohn. Die Aufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen.

Besuch einer Nachtbar

250,00 €

insgesamt

800,00 €

zuzüglich 19 % USt

142,50 €

Lösung 3:

Die Aufwendungen der geschäftlichen Bewirtung stellen Betriebsausgaben dar, soweit sie nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG fallen.

Die Bewirtungskosten für den Sohn sind privat veranlasst. Nach § 12 Nr. 1 EStG handelt es sich um Kosten der Lebensführung. Die darauf entfallende Vorsteuer ist gem. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nicht abziehbar.

Die gesamten Nettoaufwendungen betragen

800,00 €

Die Vorsteuer beträgt

142,50 €

Auf den Sohn entfallen:

500 €: 5 Personen =

./. 100,00 €

Darauf entfallende USt: 19 % von 100 € =

./. 19,00 €

Die Aufwendungen für den Besuch der Nachtbar sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in voller Höhe nicht abzugsfähig

./. 250,00 €

Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht abzugsfähig:

19 % von 250 € =

./. 47,50 €

Verbleibende Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

400,00 €

Verbleibende Vorsteuer davon 76 €

Von den verbleibenden Aufwendungen dürfen nur 70 % den Gewinn mindern.

Abzüglich 30 % =

./. 120,00 €

Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben

280,00 €

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG betragen

120,00 €

Durch die Änderungen des JStG 2007 ist der auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben entfallende Teil der Vorsteuer zum Vorsteuerabzug zugelassen. Vor Änderung des UStG durch das JStG hätte der Umsatzsteueranteil aus den nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 22,80 € nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen.

Betriebsausgaben/Vorsteuern, die im Rahmen eines Gartenfests (»Herrenabend«) im Privatgarten des namensgebenden Sozius einer eine Rechtsanwaltskanzlei betreibenden Partnerschaftsgesellschaft für die Unterhaltung/Verpflegung von Geschäftsfreunden aufgewandt werden, unterliegen jedenfalls dann keinem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG/§ 15 Abs. 1a UStG, wenn sich die Aufwendungen für das keine kulturelle Spitzenleistungen beinhaltende Musikprogramm und die Verpflegung ohne kulinarische Besonderheiten auf rd. 60 €/Teilnehmer beschränken. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld sowie Personen aus den Bereichen Politik, Presse, Wirtschaft und Sport teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen; vgl. FG Düsseldorf vom 31.7.2018, 10 K 3355/16.

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 9.4.2019, 5 K 5119/18, führt ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzuges; entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Stpfl. die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – stellt eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Stpfl. dar.

4. Berechnungsschema

Das nachfolgende Berechnungsschema hilft bei der Ermittlung der abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG:

Summe der tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen brutto

(im Bewirtungsbeleg vermerkt mit »gegeben« inkl. Nebenkosten wie Trinkgelder, Garderobe)

……… €

./.

privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen brutto (Aufteilung nach Köpfen)

(Teilnahme privater Gäste, z.B. Ehegatte oder Kinder)

……… €

./.

unangemessene Bewirtungsaufwendungen brutto

……… €

./.

nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen

……… €

./.

Bewirtungsaufwendungen, die ihrer Art nach keine Bewirtungsaufwendungen sind:

z.B. Aufwendungen für musikalischen Rahmen (Ausnahme: Nebenkosten wie Trinkgeld)

……… €

=

verbleibende, abziehbare Betriebsausgaben brutto (inkl. Nebenkosten)

……… €

./.

verbleibende, enthaltene Vorsteuerbeträge

……… €

=

Nettobetrag der Bewirtungskosten

……… €

./.

Kürzung um 30 %

……… €

=

abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (70 %)

……… €

Abb.: Berechnungsschema für Bewirtungsaufwendungen

5. Abschließende Beispiele

Beispiel 4:

Der Gewerbetreibende M lädt einen Geschäftsfreund zu einem pompösen Abendessen in ein Edel-Restaurant ein. M bezahlte für den Abend 800 €, von denen lediglich 200 € (inkl. USt) als angemessen anzusehen sind. In dem Gesamtbetrag von 800 € ist das (angemessene) Trinkgeld für die Bedienung von 30 € nicht enthalten. Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg liegt vor.

Lösung 4:

Die Aufwendungen für die Bewirtung des Kunden sind durch die betriebliche Tätigkeit des M veranlasst und somit Betriebsausgaben. Für die Bewirtung liegt ein geschäftlicher Anlass vor, R 4.10 Abs. 6 Satz 2 EStR. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen lediglich 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Es ist somit lediglich der angemessene Betrag von 200 € abziehbar. Laut Bearbeitungshinweisen liegen die erforderlichen Nachweise vor. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Vorsteuer darf lediglich in voller Höhe für den angemessenen Teil der Aufwendungen abgezogen werden; § 15 Abs. 1a Satz 1 und 2 UStG. Das Trinkgeld zählt gem. R 4.10 Abs. 5 Satz 4 EStR zu den abziehbaren Aufwendungen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Tatsächliche Bewirtungsaufwendungen inkl. Vorsteuer und inkl. Trinkgeld

830 €

./.

Bewirtungskosten, die unangemessen sind

./. 600 €

=

verbleibende, abziehbare Betriebsausgaben

230 €

./.

verbleibende, enthaltene Vorsteuer (200 × 19/119); aufgerundet

./. 32 €

Nettobetrag der Bewirtungskosten

198 €

./.

Kürzung um 30 % =

./. 59,40 €

=

abzugsfähige Betriebsausgaben:

138,60 €

Hinzu kommt die gezahlte, abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer als BA:

32 €

Summe BA:

170,60 €

Beispiel 5:

Eine Musik-Band (GbR) beauftragt für eine Tournee einen Caterer, der für die Band und die Helfer der Band ein Buffet liefert. Das Buffet wird separiert für die Band einerseits und die Helfer andererseits.

Lösung 5:

Die Kosten für das Buffet der Band stellen Kosten der privaten Lebensführung dar, da die Eigenbewirtung bzw. Eigenverpflegung kein geschäftlicher Anlass i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG darstellt. Da die Musiker auf einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit sind, können sie für jeden Tag der Tournee Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG geltend machen.

Das Essen für die Helfer fällt unter Umständen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Sind die Helfer ArbN der GbR, so sind die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen. Stellen die Helfer freie Mitarbeiter dar, ist eine Abzugsbeschränkung zu bejahen; vgl. auch BFH vom 18.9.2007, I R 75/06.

6. Literaturhinweise

Stuber u.a., Reisekosten, Bewirtung, Repräsentation im Steuerrecht, 26. A.; Richter u.a., Reise- und Bewirtungskosten, 8. Aufl.; Rätke, Catering-Aufwendungen: Bewirtungsaufwand oder voll abzugsfähige Betriebsausgaben, BBK 14/2013, 680; Möller, Betriebsausgabenabzug eines Raststättenbetreibers bei kostenloser Bewirtung von Busfahrern; KSR 10/2018, 3.

7. Verwandte Lexikonartikel

Arbeitsessen

Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer

Incentive-Reisen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

Online Steuererklärung
einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden

Online Steuererklärung

einfach. sicher. ohne Download.
Jetzt testen!
Steuern sparen

Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.

Zum Newsletter anmelden
smartsteuer GmbH hat 4,43 von 5 Sternen 607 Bewertungen auf ProvenExpert.com