Abziehbare Kosten bei Erben

In diesem Steuertipp geht es nicht um die Einkommensteuererklärung, sondern um die Erbschaftssteuererklärung. Das ist eine gesonderte Erklärung zur Besteuerung von Schenkungen oder Erben.

Nach einen Erbfall melden verschiedene Institutionen diesen an das Finanzamt. Fordert Sie das Finanzamt dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, müssen Sie die Erklärung innerhalb der gesetzten Frist abgeben.

Innerhalb der Erklärung wird der »steuerpflichtige Erwerb« nach dem ErbStG ermittelt. Auf diese Größe wird die Erbschaftsteuer berechnet. Nachlassverbindlichkeiten vermindern den zu versteuernden Betrag.
Entweder können die tatsächlichen Nachlassverbindlichkeiten wie:
• Bestattungskosten,
• Kosten für einen Grabstein und Grabpflege,
• Nachlasskosten,
• Schulden,
• Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüche

angesetzt werden. Oder es wird ein pauschaler Betrag von 10.300€ pro Erbfall pauschal als Nachlassverbindlichkeiten angesetzt.

Bestattungskosten sind die Kosten für die Beisetzung wie Bestatter, Grabstätte und Trauerfeier und Kosten für Todesanzeigen, Danksagungen und Reisekosten für Angehörige. Kosten, die erstattet wurden oder nicht selbst getragen, zählen nicht mit hinein.

Kosten für einen Grabstein und Grabpflege umfassen auch die Kosten für die Bepflanzung des Grabes und ein angemessenes Grabdenkmal. Die Kosten der Grabpflege werden mit dem Kapitalwert angesetzt. Dieser wird mit Hilfe eines durchschnittlichen Jahreswertes der Grabpflegekosten ermittelt. Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, können die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Zu diesem Ergebnis ist das Hessische Finanzgericht gekommen: Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind „auf den Haushalt” beschränkt, müssen also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein. Ein Grab falle nicht in diesen Anwendungsbereich

Mit Nachlasskosten sind Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses gemeint. Hierunter fallen beispielsweise Gerichts-, Notar- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Testament oder Erbvertrag oder Erbauseinandersetzungskosten einer Erbengemeinschaft.

Unter den Begriff Schulden werden Schulden des Erblassers verstanden, die nicht mit einem zum Nachlass gehörenden Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehen. Auch Steuerschulden des Erblassers, die bis zum Todesjahr entstanden sind oder mit Ablauf des Todesjahres entstehen zählen zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen umfassen Vermächtnisansprüche, die den Erben und auch einem Vermächtnisnehmer in der Form von Untervermächtnissen auferlegt werden. Der Erblasser vermacht z.B. ein einzelnen Vermögensgegenstand an eine Person, die nicht Erbe lt. Testament ist. Der Erbe gibt den Gegenstand dann aus der Erbmasse heraus an den Vermächtnisnehmer.

Pflichtteilsansprüche stehen gesetzlichen Erben, die per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, zu. Macht der Anspruchsberechtigte seinen Pflichtteil geltend, ist dieser vom Erben auszuzahlen. Dadurch mindert sich der steuerliche Erwerb des Erben.

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