Pflegedienstkosten sind abziehbar

Voraussetzung ist, dass die Kosten sich auf Dienstleistungen beziehen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Welche Tätigkeiten werden gefördert?

Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.

Wem steht die Steuerermäßigung zu?

Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem inländischen oder in einem EU-Haushalt durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist zudem haushaltsbezogen, das heißt: Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Herr A nimmt 2011 regelmäßig die Dienste eines mobilen Pflegedienstes für seinen Vater in Anspruch. Der Pflegedienst kostet 600 € im Monat, wovon A 300 € selbst trägt. A hat für die Aufwendungen von jährlich 3.600 € eine Rechnung erhalten und den Betrag stets unbar auf das Konto des Pflegedienstes überwiesen.

Er erhält somit vom Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 % von 3.600 € = 720 €, die direkt von seiner tariflichen Einkommensteuer abgezogen wird.

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