Tanzleiterausbildung

Der Bundesfinanzhof hat gerade erst entschieden, dass bei einer Grundschullehrerin im Fach Musik, die gleichzeitig eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler leitet und schulische Aufführungen organisiert, die Ausgaben für verschiedene Fortbildungskurse als Werbungskosten anzuerkennen sind. Hierzu gehörte eine Kindertanzausbildung und eine Tanzleiterausbildung für „Internationale Folklore“. Die erlernten Grundlagen sind nach Überzeugung des Gerichts sowohl für den Unterricht als auch für die Arbeitsgemeinschaft eingesetzt worden.

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