Unterhalt an Lebensgefährten

Sie unterstützen Ihren Partner finanziell und sind nicht verheiratet? Dann können Sie möglicher Weise diese Unterstützung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen.
Zu den typischen Unterhaltsaufwendungen gehören Kosten für die Berufsausbildung und für den Lebensunterhalt, wie Ernährung, Unterkunft und Kleidung.
Die unterhaltene Person darf keinen Anspruch auf Kindergeld haben und darf kein oder nur geringes Vermögen (bis 15.500€) besitzen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, damit der Unterhalt an einen nicht ehelichen Partner in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann:

1) Partnerschaft mit gemeinsamem Kind

Gibt es ein gemeinsames uneheliches Kind und unterstützt der eine Partner den anderen, weil dieser die Erziehung des Kindes übernimmt und deshalb nicht arbeiten kann, besteht gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht mindestens 14 Wochen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Unterhalt auch in der Einkommenssteuererklärung ansetzbar.
Ein Anspruch auf Unterhalt kann für die Mutter des Kindes, aber auch für den Vater des Kindes bestehen, falls dieser die Betreuung des Kindes übernimmt.

2) Eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Kind

In diesem Fall wird der Unterhalt in der Steuererklärung anerkannt, wenn
a. Ein Antrag auf Unterstützung aus öffentlichen Kassen aufgrund der Unterhaltszahlungen des Partners abgelehnt wurde, oder
b. Ein Antrag auf Unterstützung aus öffentlichen Kassen nicht eingereicht wurde. Hier muss dann eine schriftliche Versicherung des Unterstützten, dass keine Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten wurden und kein Antrag gestellt wurde und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, eingereicht werden. Das Finanzamt soll davon ausgehen, dass der unterstützten Person die Leistungen gekürzt worden wären.

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