07.05.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

So holen Sie die Kapitalertragsteuer zurück – mit Anlage KAP (Serie, Teil 18)

Eins muss man den Beamten im Finanzministerium ja lassen. Sie teilen offenbar meine Vorliebe für krumme Zahlen. In meinem heutigen Blogbeitrag geht es um 1.602 Euro. Übrigens, auch um die Hälfte davon, also 801 Euro. Für das aktuelle Jahr 2023 geht es sogar um 2.000 Euro bzw. um 1.000 Euro. Das sind wichtige Zahlen für Steuerzahler, die Kapitalerträge haben. Und darum soll es heute gehen: die Anlage KAP über Kapitaleinkünfte. Einige müssen, viele sollten sie freiwillig ausfüllen. Warum? Lesen Sie hier…

Alles abgegolten, oder doch nicht?

Was sind eigentlich Kapitalerträge, werden Sie vielleicht zuerst fragen. Nun, grob gesagt sind das Einnahmen, die Sie mit Geldgeschäften erzielen. Also zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktiengeschäften (auch Fonds) jeder Art. Und der Staat hält natürlich die Hand auf, wenn der Steuerzahler Gewinne macht.
25 Prozent auf alles! Klingt wie der Werbespruch einer Pleite gegangenen Baumarktkette, meint aber, dass Kapitalerträge in der Regel zu 25 Prozent versteuert werden müssen. (Dazu kommen noch der Soli(daritätszuschlag) und gegebenenfalls Kirchensteuer.) Meist merken Sie nicht mal, dass Sie diese Kapitalertragssteuer bezahlen, denn Ihre Bank führt automatisch die Steuern ab. Weil das so ist, wird diese Steuer auch Abgeltungsteuer genannt. Seit 2009 ist das so, doch alles abgegolten ist damit natürlich längst nicht. Denn es gibt Ausnahmen, wie immer.
Das beginnt mit den sogenannten Sparerpauschbeträgen – und damit sind wir endlich bei den krummen Zahlen. Der Sparerpauschbetrag beträgt für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) , für alle anderen die Hälfte, also 801 Euro (ab 2023: 1.000 Euro). Die 25-Prozent-Regel greift erst ab diesen Summen. Darunter werden keine Steuern auf Kapitaleinkünfte fällig. Meist kann man Banken einen Freistellungsauftrag erteilen und muss dann auch wirklich erst ab den genannten Summen Steuern zahlen. Auch eine Aufteilung auf mehrere Geldanlagen (etwa 250 Euro für die Zinsen auf dem Konto, 551 Euro aus Aktiengeschäften) ist möglich.

Wer ist in der Pflicht?

Eigentlich sollte mit einer Abgeltungssteuer alles abgegolten sein. Und das war auch die Idee im Jahr 2009: weniger Papierkram, weil die Anlage KAP quasi wegfällt. Aber: Es gibt eben doch noch Kapitalerträge, die nicht unter die Regelung fallen – und dann ist die Anlage KAP verpflichtend. Das betrifft Erträge, für die nicht schon an der Quelle (meist ist das eine Bank) Steuern erhoben wurde. Das sind zum Beispiel Zinseinnahmen aus privaten Darlehen, Depots bei ausländischen Banken, sogenannte thesaurierende ausländische Fonds (in deutschem Depot) und sogar Erstattungszinsen vom Finanzamt, wenn Sie zu lange auf einer Steuerrückzahlung warten mussten. Wer mit seinen Freistellungsaufträgen durcheinandergekommen ist – und deshalb mehr als die ominösen 801 (ab 2023: 1.000 Euro) beziehungsweise 1.602 Euro (ab 2023: 2.000 Euro) Kapitalerträge nicht versteuert hat, muss auch an die Anlage KAP ran.

Wer sollte die Anlage KAP ausfüllen?

Prinzipiell jeder, der Kapitaleinkünfte hat. Manchmal hat man einfach nur was übersehen und schenkt so dem Staat Geld. Bestenfalls sind das dann die erwähnten 1.602 oder 801 Euro (ab 2023: 2.000 oder 1.000 Euro). Die wichtigsten Fälle, bei denen es fast sicher Geld zurück gibt:

  • Sie haben den Freistellungsauftrag vergessen oder zu niedrig angesetzt. Dann gibt es alle Steuern auf Einkünfte bis zur Sparerpauschbetragsgrenze zurück.
  • Wer als Single ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 17.400 Euro hat (Paare: 34.800 Euro): Hier lohnt die sogenannte Günstigerprüfung, weil Ihr allgemeiner Steuersatz dann unter 25 Prozent liegt. Auch für Kapitalerträge kommt dieser günstigere Steuersatz zum Tragen.
  • Sie haben bei einer Bank mit Ihrem Depot dicke Aktiengewinne gemacht, bei einer anderen aber ein Minusgeschäft. Dann können Sie die Verluste mit der Anlage KAP verrechnen und so Steuern zurückbekommen.
  • Auch Rentner können sich bei Kapitalerträgen über den Sparerpauschbetrag hinaus Geld zurückholen. Hier heißt das Stichwort Altersentlastungsbetrag, der bis zu 1.900 Euro hoch ist und für Nebeneinkünfte wie Kapitalerträge greift.

Zusammenfassung: Die Anlage KAP müssen zwar nur einige verbindlich ausfüllen, viele sollten es aber freiwillig tun, weil sich oft Geld zurückholen lässt. Mit unserer Online-Lösung smartsteuer können Sie das natürlich auch erledigen.

 

Was bisher geschah:
Geld stinkt nicht. Oder: Was sind eigentlich Steuern? (Serie Teil 1)
Kaffee oder Tee? Was alles versteuert wird (Serie Teil 2)
Das Gießkannenprinzip, oder: Was macht der Staat mit unseren Steuern (Serie Teil 3)
Wer muss eine Steuerklärung abgeben? (Serie Teil 4)
Wir geben ab zur Werbung – zu den Werbungskosten (Serie Teil 5)
Muss ich Steuern auf Erbschaften zahlen? (Serie Teil 6)
Lohnt es sich zu heiraten? Alles zu Steuerklassen (Serie Teil 7)
Auf den Hund gekommen – Steuern & Tiere (Serie Teil 8)
Müssen wir Steuern an die EU bezahlen? (Serie Teil 9)
Steuern im Ausland – hält doppelt wirklich besser? (Serie Teil 10)
Vorm Finanzamt sind alle gleich (Serie Teil 11)
Warum nur? Erst Steuern zahlen, dann welche zurück? (Serie Teil 12)
Warum alle Studenten eine Steuererklärung machen sollten (Serie Teil 13)
So können Studenten Steuern sparen (Serie Teil 14)
Was passiert, wenn man vergisst die Steuererklärung abzugeben? (Serie Teil 15)
Bis dass der Tod sie scheidet – Steuererklärung für Rentner (Serie Teil 16)
Rund um den Haushalt – so lassen sich Steuern sparen (Serie, Teil 17)

 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Bis zu 1.602 Euro zurückholen? Das erscheint mir nicht richtig. Ich denke eher, der Titel müsste „Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte um bis zu 1.602 Euro vermindern.“ heißen. Der Titel unterstellt, dass die Kapitalertragsteuer exakt 100% ist, was jedoch nicht richtig ist.

    Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben ja nur Kapitaleinkünfte in dieser Höhe steuerfrei. Auf die Steuer selbst findet der Sparer-Pauschbetrag jedoch keine Anwendung.

  • Guten Morgen Herr Völkl,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.

    Damit es nicht zu Verwirrungen kommt oder mein Artikel missverstanden wird, habe ich die Überschrift angepasst.

    Beste Grüße,
    Theresa Voigt

  • Avatar Vinzent S sagt:

    Hallo,
    erst ein mal vielen Dank für diesen super Beitrag!
    Bei mir als Student trifft der Fall zu, dass ich leider den Freistellungsauftrag bei der Bank vergessen habe.
    Nun möchte ich rückwirkend meine Abgeltungssteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 rückerstattet bekommen.
    Für die Jahre 2012 und 2013 sei das kein Problem, da ich für diese beiden Jahre keine Steuererklärung verfasst habe.
    2014 und 2015 habe ich allerdings Steuererklärungen abgegeben und diese wurden auch so genehmigt und sind jetzt quasi „erledigt“ – zu mir hat man eben gesagt, dass ich für diese beiden Jahre meine Kapitalertragssteuer nicht mehr zurück bekommen.
    Stimmt das so bzw. gibt es eine Möglichkeit, doch noch an das Geld zu kommen?

    Liebe Grüße

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Ja, dass ist korrekt, wenn die Bescheide bereits bestandskräftig sind. Also sie nicht mehr in der Einspruchsfrist von 4 Wochen liegen.

  • Avatar Chaled El Azem sagt:

    Guten Tag,

    ich würde gerne wissen, wenn ich, als Deutscher mit 1. Wohnsitz in Spanien wohne, kann ich denn hier die von einer deutschen Bank abgeführte
    Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurückbekommen. Der Bank habe ich noch nicht den Wohnortwechsel mitgeteilt. Bzw. kann ich dennoch einen Freistellungsauftrag stellen ?
    Und würde es helfen, wenn ich hier einen Zweitwohnsitz habe ?

    Mit freundlichen Grüßen
    El Azem

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    es kommt ganz darauf an. Du solltest erst einmal Deiner Bank den Wohnsitzwechsel mitteilen. Es könnte sein, dass Du in Deutschland eine beschränkte Einkommensteuererklärung erstellen kannst. DIes ist aber immer im Einzelfall zu klären.

  • Avatar MartinR sagt:

    Hallo, vielen Dank für den Beitrag! Ich besitze deutsche Aktien in meinem Portfolio und rechne damit ,dass ich weniger als den Pauschalbetrag von 801€ an Dividendenzahlungen erhalten werde. Bin ein slowakischer Staatsbürger mit dem Hauptwohnsitz in der SWK. Heißt das jetzt ,dass ich die KeSt nicht zahlen muss? Gibt es dafür irgendwelche Formulare? Danke im Voraus!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Martin,
    generell wird auch für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland Kapitalertragsteuer erhoben. Hier findest du mehr Informationen dazu.

  • Avatar Martin sagt:

    Hallo und vielen Dank für den aufschlussreichen Beitag:)
    Ich hätte zwei Fragen die wie folgt lauten und hoffe dass sie mir helfen können.

    1. Ist es möglich sich die 25% Kapitalertragssteuer komplett zurückzuholen,
    wenn man im Jahr 2017 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat aber
    ALG1 bezieht

    2. Ist es möglich sich die 25% Kapitalertragssteuer komplett zurückzuholen,
    wenn man im Jahr 2017 überhaupt keine Einkünfte hat (weder aus selbständiger
    Arbeit noch durch ALG1)

    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommenssteuer angerechnet. Wenn also keine Steuerzahlung errechnet wurde, weil keine steuerpflichtigen Einkünfte vorlagen, dann wird die Kapitalertragsteuer erstattet.

  • Avatar vit sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auch ich möchte mich erstmal ganz herzlich bedanken für den guten Beitrag hier.

    Leider konnte ich keinen Antwort zu meinem Anliegen finden, und hoffe sehr
    auf meine Frage hier eine Antwort zu finden…

    Meine Eltern (beide in der Rente), wussten leider nichts von der Möglichkeit des Freistellungsantrages, und auch Bank hatte so wie das Aussieht darauf nicht hingewiesen.

    Jetzt durch Zufall habe ich mitbekommen, das auf die Ersparnisse meinen Eltern bzw. ausgezahlte Zinsen für das Jahr 2016, und sehr wahrscheinlich auch für frühere Jahren (muss ich noch prüfen) den Kapitalertragsteuer fällig war und musste bezahlen, bzw. Bank hatte das automatisch an Finanzamt abgeführt.

    Seitdem meine Eltern in der Rente sind, machen die keine Steuererklärung mehr, anscheinend weil die Rente zu niedrig ist…

    Frage wäre ob Möglichkeit besteht bereits für das Jahr 2016 am 30.12.2016 bezahlte Kapitalertragsteuer und eventuell auch für frühere Jahren rückwirkend zurück zu bekommen?

    Im Vorfeld bedanke mich sehr und verbleibe

    Mit freundlichen Grüßen
    Vit

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Im Rahmen einer Steuererklärung könnten deine Eltern die Kapitalertragssteuer zurück erhalten. Du kannst einmal in smartsteuer testen.
    Wenn das Einkommen deiner Eltern unter dem Grundfreibetrag liegt, wird die Kapitalertragsteuer erstattet.

  • Avatar Jakob Schnurz sagt:

    Hallo zusammen,
    lt. Steuerbescheid beträgt die Einkommensteuerbelastung bezogen auf das zu versteuernde Einkommen 20%, die Abgeltungssteuer beträgt aber 25% + Soli. Sehe ich das richtig, dass ich mir mit der Anlage KAP den überschüssigen Teil hätte zurückholen können – oder laufe ich dabei in „irgendeine “ Falle oder komme in eine höhere Progression? Freibeträge sind bereits ausgeschöpft, netto Kapitalerträge ca. 5 TDM (Steuern und Soli sind dabei schon abgezogen).
    Grüße
    HJHD

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    ein Bescheid kann nur geändert werden, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe tätig werden und zB Einspruch einlegen.
    Ob sich die Anmeldung der Kapitalerträge lohnt, könnten Sie im Programm einmal ausprobieren.

  • Avatar Jakob Schnurz sagt:

    Hallo Juliane Bunte,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ging mir nicht um die Vergangenheit sondern um die Zukunft. Ich kann ich noch gut an die Zeit vor Abgeltungssteuer erinnern und was das für ein „pisseliger“ Aufwand war, die Kapitaleinkünfte zusammen zustellen und einzutragen. Aber ich will auf der anderen Seite dem Staat auch nix schenken. Ich werd’s mal ausrechnen. Danke!
    HJD

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Jakob Schnurz,
    ja „damals“ war es noch komplizierter. Obwohl Abgeltungssteuer auch nicht immer einfach ist.
    Viel Spass beim Rechnen.

  • Avatar Joachim Meyer sagt:

    Hallo zusammen,

    ein sehr guter Beitrag! Ich habe in meinem Fall hier jedoch noch einen Klemmer – evtl. kann mir hier weitergeholfen werden?

    Ich habe im letzten Jahr meine GmbH aufgelöst. Hierbei ist an mich (als Gründer und alleiniger Gesellschafter) ein Überschuss in Höhe von x€ ausgeschüttet worden. Auf diesen habe ich y€ Kap. Ertragssteuer und z€ Soli gezahlt. Somit sind mir effektiv x-y-z€ geblieben.
    Nun stellt sich für mich in der privaten Ekst. die Frage: gebe ich die x€ oder die x-y-z€ in den Punkt Kapitalerträge Zeile 33 Anlage KAP ein? Hier ist von Kapitalerträgen die Rede die bereits dem Steuerabzug unterlegen haben; das ist meiner Ansicht nach missverständlich ausgedrückt.
    Darüber hinaus wurde hierbei ja nicht der Sparerpauschalbetrag i.H.v 801€ berücksichtigt – wie kann ich dies nun nachziehen?

    Vielen Dank vorab falls mir hier geholfen werden kann!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Unter Kapitalertrag wird der gesamte Gewinn aus der Beteiligung erfasst.
    Die Kapitalertragsteuer wird wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer berücksichtigt.
    Der Sparerpauschbetrag kann auch anerkannt werden.

  • Avatar Rosette Becker sagt:

    Wann kann ich mir gezahlte Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurück holen? Habe jetzt im März 2017 welche gezahlt. Muss ich dann bis zur Steuererklärung im Jahr 2018 damit warten?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Kapitalertragsteuer kann mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Zahlung wieder erstattet werden.
    Die Steuererklärung für 2017 kann frühestens 2018 abgegeben werden.

  • Avatar Manuela Naumann sagt:

    Ich habe 2016 einen Sparvertrag ausgezahlt bekommen. Da ist ein großer Betrag an Steuern einbehalten worden. Man sagt mir das ich ist das bei der Einkommensteuer angeben muss und würde einen Teil wohl wieder bekommen.
    Habe dann die KAP ausgefüllt und mit abgegeben. Den Freibetrag haben sie zu gleichen Teilen meinem Mann und mir angerechnet. Gestern kam jetzt der Bescheid aber da wurde nichts berücksichtigt. Ist das richtig??

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Frau Naumann,
    Sie können schauen, ob die Kapitalertragsteuer bei der Steuerabrechnung (kleine Tabelle oben im Bescheid) berücksichtigt wurde.
    Wenn Sie unsicher sind, ob das Ergebnis richtig ist, können Sie im Finanzamt nachfragen. Dort liegen Ihre Zahlen genau vor und man kann Ihnen eine konkrete Anwort geben.

  • Avatar Wolfgang R. sagt:

    Ich habe Kapitalerträge über xxxx,- und eine Verlustbescheinigung über xxxx,-.
    Meiner Frau, mit der ich zusammenveranlagt bin, hat Kapitalerträge aus einem Bausparvertrag über xxxx,-, wozu ein Freistellungsauftrag über 1602,- besteht.

    Im Steuerbescheid wurde bei meiner Frau der Freistellungsauftrag berücksichtigt. Danach bleibt ein nicht genutzter Pauschbetrag von xxx,- übrig.

    Ich hätte erwartet, dass dieser nun bei mir berücksichtigt wird.
    Jedoch wurde bei mir nur über die Verluste verrechnet und der restliche Pauschbetrag über xxx,- verfiel.
    Begründung: Verluste werden vorrangig ausgeglichen, erst dann kommt der Pauschbetrag zum Einsatz, sofern Gewinne übrig bleiben. Ist das richtig?

    Könnten wir dies umgehen, in dem wir z.B. Tagesgeldkonten als Einzelkonto auf meine Frau übertragen? Dann käme bei Ihr erst wieder der Pauschbetrag zum Einsatz und mein Verlustvortrag bliebe unberührt.
    Unser Ziel ist es, den Pauschbetrag von 1602,- komplett auszunutzen.

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell ist es richtig, wenn die Einnahmen aus einer Einkunftsart bei einem Ehegatten erstmal ohne Berücksichtigung des zweiten Ehegatten ermittelt werden.

  • Avatar Jan sagt:

    Hallo,

    vielen Dank für den Beitrag.

    Eine grundlegende Frage wurde mir nicht beantwortet oder ich habe diesen Satz nicht richtig verstanden „Wer mit seinen Freistellungsaufträgen durcheinandergekommen ist – und deshalb mehr als die ominösen 801 beziehungsweise 1.602 Euro Kapitalerträge nicht versteuert hat, muss auch an die Anlage KAP ran.“

    Was ich gern wissen möchte: Muss ich Kapitalerträge, in meinem Fall Zinserträge bei einer ausländischen Bank, in der Steuererklärung auch dann angeben, wenn ich bei der jährlichen Summe aller meiner Kapitalerträge unter den 801 EUR bleibe?

    Oder kann ich mir dann den Aufwand des Ausfüllens der Anlage KAP sparen?
    Alle anderen Kapitaleinkünfte werden per Freistellungsauftrag von deutschen Banken ans FA gemeldet.

    Vielen Dank
    Jan

  • Avatar Tom sagt:

    Hallo,
    1 Frage muss ich trotz ALG 1 Abgeltungssteuer zahlen? Wenn ja wird das mit dem ALG1 zusammen verrechnet?
    2 Frage muss ich erst steuern zahlen, wenn ich das Geld vom Depot (das nicht in deutschland ist) auf mein Bankkonto überwissen habe?
    LG Tom

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    1. Die Abgeltungssteuer wird immer berechnet. Das ALG 1 beeinflusst den Steuersatz, der in der Steuererklärung auf die übrigen Einkünfte angewendet wird.
    2. Grundsätzlich müssen auch Steuern auf ausländische Kapitalerträge gezahlt werden.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ausländische Kapitaleinkünfte von ausländischen Banken sind in der Regel noch nicht in Deutschland versteuert und sollten daher in
    der Steuererklärung erfasst werden.

  • Avatar Deckarm sagt:

    In welche Zeile muss ich die zu viel bezahlte Kapitalertragssteuer eintragen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Entsprechend der Steuerbescheinigung der Bank, in 2016 sind das die Zeilen 47 ff.

  • Avatar Robert sagt:

    hallo,

    ich habe nur einkünfte aus aktien- und derivategeschäften aus 2016, sind so um die 10.000 €.
    wie lange habe ich zeit die KAP anlage einzureichen und eventuell steuern zurück zu bekommen ?

    danke

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, dann haben Sie 4 Jahre Zeit zur Abgabe, also bis 31.12.2020 für 2016

  • Avatar Robert sagt:

    danke. noch zwei kurze fragen:

    a) was ist wenn ich zur abgabe verpflichtet bin und trotzdem z.b. nächstes jahr abgebe, bekomme ich dann keine erstattungen mehr ?

    b)bin ich verpflichtet oder nicht ? da ich eigentlich unter 15.700 € bin , ist mein steuersatz auch niedriger, also müsste ich eine erstattung erhalten , bis jetzt war das in den letzten jahren auch so .

    vielen dank

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Eine Erstattung kann es dann schon noch geben, aber auch Verspätungszuschläge, wegen der Abgabe nach der Frist vom 31.05.

    Die Abgabepflicht steht nicht direkt im Zusammenhang mit der Höhe der Einkünfte. Hier gibt es nochmal Infos zur Abgabepflicht.

  • Avatar Fritz Helga sagt:

    Hallo,

    ich habe meine Steuererklärung gemacht aber noch nicht abgegeben, da ich noch unsicher bin. Ich hatte Aktien, habe aber nach und nach alle verkauft, nur Daimler Aktien hab ich noch.

  • Avatar Fritz Helga sagt:

    hallo,
    ich habe amerikanische Aktien mit viel Verlust verkauft und mir wurde trotzdem über 500 Euro Kapitalertragssteuer abgezgen obwohl ich keine Gewinn hatte. Kann ich das wieder zurück fordern?
    Danke für die Antwort

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    wenn Sie Ihre Daten in smartsteuer erfassen, kann das System Ihnen ausrechnen, ob Sie die Kapitalertragsteuer zurück erhalten werden.

  • Avatar Barbara sagt:

    Hallo,

    Sehr guter Beitrag.
    Wie trägt man mehrere Beträge auf Anlage KAP ein wenn
    nur eine Zeile zur Verfügung steht. (Geldanlagen bei verschiedenen Instituten.)

    Vielen Dank im voraus. Nette Grüße.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    vielen Dank für Ihr Kompliment. Bei smartsteuer legen Sie für jedes Institut eine Steuerbescheinigung an. Sie können so die Bescheinigung der Banken problemlos übertragen.

  • Avatar andrea sagt:

    guten tag,
    bis zu welcher grenze pro jahr bekommt man für einkommen ausschliesslich
    aus kapitalanlagen die 25 % abgeltungsteuer vom finanzamt über KAP zurück
    (abzügl. des freibetrage svon 801,- €) ?
    danke.

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    es kommt ganz auf Ihren persönlichen Steuerfall an. Sie können Ihre Daten bei smartsteuer erfassen und schauen was Sie zurück erhalten.

  • Avatar Thomas sagt:

    Moin!
    Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen?
    Ich habe Zinseinnahmen von über 4.000,-€ für das Jahr 2016.
    Bei diesen Einnahmen sind die Abzüge schon erfolgt da ich keinen Freistellungsauftrag gestellt hatte. Ich habe vermutlich einen wesentlich höheren Steuersatz als 25%. Macht es Sinn die Anlage KAP auszufüllen um 801,00€ vom Staat zurückzubekommen oder sind die Abzüge dann wesentlich höher? Gruß Thomas

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    grundsätzlich macht es Sinn die Kapitalerträge zu erfassen, da so der Sparerpauschbetrag berücksichtigt wird und eine Günstigerprüfung durchgeführt werden kann.

  • Avatar Michael sagt:

    Hallo. Vielleicht können Sie mir eine Frage beantworten. Sie haben bezüglich der Eigennutzung bei Paragraph 23 Estg geschrieben, dass eine Vermietung „vor“ Beginn der zwei Jahre Eigennutzung unschädlich ist. Wie sieht es denn „nach“ den zwei Jahren aus? Beispiel:
    05/2015 gekauft und direkt selbst eingezogen. 07/2017 ausgezogen und ab 08/2017 vermietet.
    Ist ein Verkauf bis 12/2017 noch steuerfrei?

  • Björn Waide Björn Waide sagt:

    Wenn Sie das Grundstück zwischen der Anschaffung bzw. Fertigstellung und der Veräußerung für sich ausschließlich als Privatwohnung genutzt haben, bleibt der Verkaufserlös steuerfrei.

    Gleiches gilt, wenn Sie es im Jahr der Veräußerung und in den vorangegangenen 2 Jahren selbst genutzt haben.

    Den genauen Sachverhalt besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater.

  • Avatar Dimi sagt:

    Hallo,

    folgendes Bsp:
    Durch Aktien/Zinsen bekommt man einen Gewinn i.H.v. 5801€. 801€ werden abgezogen und man zahlt auf die restlichen 5000€ die Abgeltungssteuer (ca. 25%). 1250€ werden zuerst automatisch von der Bank abgeführt.
    Macht es Sinn diesen Betrag anzugeben? Würde man etwas zurückbekommen (nicht verheiratet, Jahresbrutto über 50 T€)? Wenn ja, an welcher Stelle in der Erklärung gibt man es?

    Danke und Grüße 🙂

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    die Eingabe im Bereich „Kapitalvermögen“ ist immer sinnvoll. Es kann eine Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden. Damit wird der individuelle Steuersatz mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% verglichen. Der für Sie günstigere Steuersatz wird dann angesetzt.

  • Avatar Rainer Glosse sagt:

    Guten Morgen,

    habe ich das richtig verstanden, dass wenn mein persönlicher Steuersatz schon bei 30 % oder darüber liegt und ich die KAP ausfülle, die Erträge auf Aktien bei 25% bleiben und ich für diese die Differenz auf 30% nicht nachzahlen muss?

    MfG RG

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    genau. Es wird der persönliche Steuersatz mit dem Abgeltungssteuersatz verglichen und der für Sie günstigere Satz angewendet.

  • Avatar katrin sagt:

    Wie ist es denn mit den Zinsen auf Steuerrückzahlungen vom Finanzamt, die deutlich unter 801€ liegen? Bei meinem Sparkonto, wo eh immer nur unter 10€ Zinsen anfallen, habe ich einen Freistellungsauftrag (muss man den eigentlich öfter erneuern?), aber beim Finanzamt kann ich ja keinen stellen, oder…? Wie mache ich das dann mit z.B. den Zinsen von 70€ auf Steuerrückzahlung die im Jahr 2017 zugeflossen ist, in der Steuererklärung für 2017? Da ich natürlich nicht möchte, dass davon irgendwelche Steuern abgezogen werden, obwohl weit unter dem Pauschbetrag..? Danke!!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    wenn Sie keinen Freistellungsauftrag eingerichtet haben (Gültigkeit bis Widerruf) geben Sie einfach die Daten der Steuerbescheinigung ein und holen sich somit die abgeführte Kapitalertragsteuer innerhalb der Einkommensteuererklärung zurück.

    Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden, sind einfach in Zeile 19 im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen.

  • Avatar katrin sagt:

    Danke, aber jetzt muss ich nochmal nachfragen zum 2. Absatz, um den es mir ja geht – wie kann ich vermeiden, dass hier Steuern abgezogen werden, da weit unter dem Freibetrag? Oder zieht das Finanzamt automatisch dann keine Steuern ab? Oder wie kann ich beim Finanzamt auch einen Freistellungsauftag stellen? Danke

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Beim Finanzamt kann man leider keinen Freistellungauftrag stellen.
    Die Erstattungszinsen vom Finanzamt unterliegen der tariflichen Einkommensteuer. Die Besteuerung geschieht also erst mit Ihrer Steuererklärung.

  • Avatar katrin sagt:

    Hallo Frau Bunte,

    ja, ich weiß dass es erst in der Steuererklärung dann wieder abgezogen wird für das Jahr, in dem man die Zinsen erhielt – aber ich wäre ja weit unter dem Freibetrag, und genau darum geht es mir, wie kann ich das verhindern dass da dann Steuern abgezogen werden, obwohl ich eigentlich gar keine Steuern darauf zahlen muss? Sieht das Finanzamt das nicht automatisch, dass es so ein niedriger Betrag ist oder was muss ich dafür tun, damit es sieht dass darauf keine Steuern zu zahlen sind von mir? Hoffe es ist verständlich was ich meine… danke und viele Grüße nochmals

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Betrag ist nicht automatisch steuerfrei. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der
    SparerPauschbetrag abgezogen. Wenn dann noch etwas übrig bleibt, wird der Betrag versteuert.
    Diese Berechnung geschieht automatisch.

  • Avatar Ron Langer sagt:

    Darf ich nochmal nachfragen… 😉

    Ich habe Genossenschaftsanteile deren Gewinn in Form von Dividenden einmal pro Jahr ausgeschüttet werden. Die Genossenschaft selber kann (und will) aus verwaltungstechnischen Gründen keinen Freistellungsaufträge bearbeiten und führt daher die 25% plus Soli direkt zu 100% ab.

    Habe ich das jetzt richtig verstanden?

    – Ich bekomme einen Teil wieder zurück je nach dem was von den 1.602 Euro noch übrig ist ?
    Bsp: Dividendenauszahlung = 1.000 Euro, nicht in Anspruch genommener Freistellungsbetrag = 800 Euro. Dann bekomme ich 800 Euro zurück und 200 muss ich versteuern… richtig?

    – Die abgeführten 25% im Jahr 2016 kann ich mir erst im Jahr drauf (2017) wieder holen wenn ich Angaben in der KAP mache.

    – Genossenschaftsanteile (Dividenden) sind Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 1 ?

    – Ich muss darauf achten dass die Freistellungsaufträge bei meinen anderen Banken ziemlich genau passen um möglichst viel Reserve für meine „nicht kalkulierbaren“ Dividenden zu haben oder ist das egal?.

    Besten Dank für Ihre Antworten und großes Lob für diesen Blog !!!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
    Der Sparerpauschbetrag wird mit den Erträgen aus dem Kapitalvermögen verrechnet. Der Betrag, der übrig ist, wird besteuert.
    Der Sparerpauschbetrag wird nicht direkt erstattet.
    Eine Erstattung errechnet sich aus dem Vergleich der Steuerbeträge mit und ohne Sparerpauschbetrag.

  • Avatar Rainer Frankler sagt:

    Habe im Jahr 2017 9000,00 Euro Verlust mit Aktien gemacht. Wie wirkt sich das steuerlich auf das Finanzjahr 2018 aus? Verlustübertrag??

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ein Verlust aus Kapitalvermögen kann nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
    Wurden die Verluste aus Aktien generiert, kann eine Verrechnung auch nur mit Verlusten aus Aktien geschehen.

  • Avatar Reinhard Werner sagt:

    Hallo ein frohes neues Jahr !

    Ich habe vor wenige Tagen einen Aktienfond verkauft,den ich fast 20 Jahre im Depot hatte. Nun hat mir das depotkontoführende Kreditinstitut Steuern für die erzielten Gewinne abgezogen und abgeführt, womit ich nicht gerechnet hatte.Soweit ich mich erinnere, wurde die Kapitalertragsteuer erst im Jahr 2009 in der jetzigen Form eingeführt und damals glaubte ich das so verstanden zu haben, daß Gewinnsteigerungen in der Folgezeit nur für ab diesen Datum gekaufte Wertpapiere zur Versteuerung fällig werden. Somit halte ich den Steuerabzug für nicht gerechtfertigt. Habe ich das damals falsch verstanden und welche Möglichkeiten habe ich, die einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder zurückzubekommen? Einen Widerspruch kann die Bank nicht bearbeiten, wie mir man sagte. Wo müßte ich einen solchen einlegen? Erst mit der Steuererklärung für 2018? Meistens gilt aber für Widersprüche eine Frist von 14 Tagen oder einem Monat. Diese wäre dann aber längst verstrichen. Können Sie mir mit einem guten Rat helfen? Vielen Dank im Voraus.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Diese Frage ist recht komplex und leider in Rahmen eines Forums nicht zu klären.

  • Ist es richtig, dass ein Ehepaar bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (Beispiel Ehepaar, zusammen veranlagt hat 17.999 Euro zu versteuerndes Einkommen) grundsätzlich die komplette Abgeltungssteuer zurückbekommt? Unabhängig davon, wie hoch die Kapitalerträge sind?

  • Wenn ich als Verh. mehr div. bekomme als 1602 Euro .von meiner Bank lohnt es sich weiter zu sparen? Im Moment sind eh die Zinsen im Keller, also hohe Einlage um ein Paar Zinsen zu bekommen!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    auch wenn Sie Dividenden über 1.602 Euro erhalten lohnt es sich weiter zu sparen. Je erhaltenen Euro zahlen Sie maximal 25 Cent Abgeltungssteuer.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    leider trifft dies nicht zu. Sie zahlen auf Ihre Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag (bei Ehegatten 1.602 Euro) übersteigen, entweder 25% Abgeltungssteuer oder Ihren persönlichen Steuersatz unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte.

  • Avatar Heinz sagt:

    Hallo, ich halte diverse Fondsanteile. Jetzt ist es zum 1.Mal so, dass ich für meine Fondsanteile keinen „Gewinn“ erhalte vielmehr „Verlust“.

    Meine Frage: wie gehe ich damit um? kann ich auch diese negativen Kapitalertrag in der „Anlage-KAP“ in der Einkommensteuererklärung 2019 geltend machen? Bei „smartsteuer“ wo, bitte. Danke für Ihren Rat.
    MfG heinz

  • Avatar Holger Kempe sagt:

    Hallo,
    ein sehr gut und einfach zu verstehender Beitrag.

    Wenn ich nun nach einigen Jahren nicht mehr genau weiß, welchem Institut ich wann wieviel Freistellung erteilt habe, wie kann ich das herausfinden?

  • Avatar Müller Rolf sagt:

    Hallo! Ich war über meine Firma an einem Aktienpaket beteiligt und dieses wurde aufgelöst und auf die Mitarbeiter verteilt ,nach einem Puntesystem.Alles okay.Kapitalsteuer in höhe von 25% wurde vom Unternehmen abgeführt.Jetzt möchte ich meine Einkommenssteuererklärung abgeben.Ich habe über 18.000 € an Kapitalsteuer gezahlt und was bekomme ich davon wieder.
    Lieben Gruß Rolf Müller

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Eine Steuererstattung ist immer von den Einkommensverhältnissen abhängig.
    Sie können Ihre Daten in smartsteuer erfassen, dann rechnet das Programm Ihnen die Erstattung aus.

  • Avatar Anette sagt:

    Hallo,
    Ich habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, mein Mann überdurchschnittlichen Lohn plus Einkünfte aus Vermietung. Kann ich Kapitalertragssteuer zurück bekommen, bringt eine spezielle Steuerklassenwahl für uns hier Vorteile, bzw. Eine getrennt oder gemeinsame Veranlagung?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Sie können Ihre Daten in smartsteuer erfassen und sich das Ergebnis ansehen.
    smartsteuer berechnet welche Veranlagungsart die höchste Rückzahlung/niedrigste Nachzahlung bringt.

  • Avatar Muhl sagt:

    Hallo, ich habe zwei Fragen:
    1. Ich habe meinen Freistellungsauftrag etwas ungünstig aufgeteilt. Nun ist es so, dass bei einer meiner Banken ca. 150 Euro des Pauschbetrages ungenutzt bleiben, ich bei einer anderen Bank jedoch den Betrag überschritten und damit bereits Steuern bezahlt habe. Das alles ist im aktuellen Jahr geschehen. Kann ich nachträglich meinen Freistellungsauftrag umverteilen und somit für die Bank mit höheren Einnahmen erhöhen? Bekomme ich dann direkt meine Steuern von der Bank zurückerstattet oder geschieht das über die Steuererklärung?
    Wenn es am Ende des Jahres so ist, dass durch falsche Einschätzung meiner Kapitaleinkünfte bei anderen Banken z.B. 100 Euro des Pauschbetrages übrig sind – bekomme ich dann diese im Rahmen der Steuererklärung auch zurückerstattet (ich habe meinen Freistellungsauftrag ja zu 100% verteilt, nur leider nicht in der günstigsten Konstellation)?

    2. Ich habe bisher nur einen Freistellungsauftrag für mich erstellt, also die 801 Euro. Ich bin jedoch verheiratet und von meinem Mann sind wenige bis keine Kapitalerträge zu erwarten. Ist es möglich, dass ich z.B. bei meiner Hausbank bei meinem Freistellungsauftrag „Einzelveranlagung“ wähle, bei einer anderen Bank, wo ich mein Depot besitze, aber auf ehegattenübergreifende Veranlagung wechsle und damit den Freistellungsauftrag meines Mannes zusätzlich für mein Depot nutze?

    Vielen Dank und beste Grüße

  • Avatar Michael sagt:

    Hallo zusammen,

    eventuell kann jemand helfen bei einer Fragestellung, die meine bisherige Internetrechere nicht beantworten konnte.

    Steuerfreie Dividenenausschüttung 2018: 600,-
    Nicht in Anspruch genommener Freibetrag 2018: 700,-

    Nun in 2019, verkauf der Aktien, da Divi steuerfrei ausgeschüttet, vermindert die Bank den Einlaufskurs um den Betrag der Dividende.
    Daher nun in 2019, Kapitalertrag von 1.600,-, von dem aus meiner Sicht 600,- aber schon dem Jahr 2018 zuzurechnen sind.

    Lässt sich das bei den Steuererklärungen 2018/2019 berücksichtigen?

    Beste Grüße,
    Michael

  • Avatar Herbert sagt:

    Hallo! Frage zum Verlustverrechnungstopf !!!
    Ich habe dieses Jahr 2019 meinen Verlustverrechnungstopf (aus 2018) von meiner Bank bestätigen lassen. es sind noch einige hohe EUROS an Verlust dort enthalten.
    Nun bin ich schon länger verheiratet und wir machen aus steuerlichen Gründen eine gemeinsame Veranlagung. Nun die Frage: Die zu unrecht gezahlte Abgeltungssteuer – KAPZ und SOLZ – jedoch möchte ich als Ehemann „getrennt“ von meiner Frau zurück auf mein Depot übertragen, bzw. für mich auf mein Konto erstattet bekommen.
    Wie ist da das Verfahren, bzw. wie läuft das genau ab oder was muss ich tun. Oder muss ich nur den errechneten Betrag auf der EKST Erklärung zu Grunde nehmen und für mich gutschreiben lassen?
    Wir veranlagen zusammen, aber führen unsere Geldkonten getrennt. Bitte um Auskunft! MfG, Herbert

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei einer Zusammenveranlagung gibt es einen Bescheid mit einem Erstattungsbetrag.
    Dieser wird auf das angegebene Konto überwiesen. Eine mögliche Aufteilung der Erstattung können
    Sie gern beim Finanzamt nachfragen.

  • Avatar Jens sagt:

    Betreff: Sparer Freibetrag aus Vorjahren nicht ausgenutzt – Nachmeldung möglich?

    Guten Tag,

    uns ist bei Erstellung der Steuererklärung für 2018 gerade aufgefallen, das wir aus den Vorjahren Kapitalerträge und Ertragssteuern aus einem Sparbuch bei den Steuererklärungen der Vorjahre hätten melden können, um eine Erstattung zu erhalten.

    Der Steuerbescheid 2016 datiert auf 9.3.18, der Bescheid 2017 auf 2.10.18, gibt es hier eine Möglichkeit noch nachzumelden?

    Danke und beste Grüße,
    Jens Schrader

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich kann ein Bescheid, der einmal besteht und dessen Einspruchfrist abgelaufen ist, schwer geändert werden.
    Dazu braucht es gute Gründe.

  • Avatar Marcus Böckermann sagt:

    Ich habe vor vier Jahren meine Versicherung gekündigt die war fondsgebunden also hab ich Gewinn gemacht. Jetzt möchte die rentenkasse Geld von mir .kann ich da gegen angehen. Rückwirkend?

  • Avatar Michael Döhler sagt:

    Als Deutscher, wohnhaft in der Schweiz, habe ich ein Wertpapierdepot bei einer Schweizer Bank.
    In der Schweiz sind 15% der Dividendenerträge steuerlich anrechenbar. Die Differenz zur abgezogenen Quellensteuer (26,375%) in Höhe von 11,375% habe ich seit Jahren mit dem Formular R-D-1 zurückgefordert. Jetzt habe ich eine Benachrichtigung vom BZfS erhalten, dass der Rückerstattungsantrag neuerdings mit einer Bescheinigung im Sinne §45a Abs. 2 EStG beantragt werden muss.
    Auch nach ausgiebiger Recherche im Internet habe ich nicht herausgefunden was das für eine Bescheinigung ist, heißt wer diese ausstellt und wie diese aussieht.
    Vielleicht kann ich hier Hilfe bekommen?
    MfG M.D.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte fragen Sie gern beim BZfSt nach.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Leider darf smartsteuer keine steuerliche Beratung durchführen.

  • Avatar osmanov sagt:

    Hallo,
    ca. 28000€ auf dem Tagesgeldkonto järhrliche Zinsen ca 3€.
    Muss man dies in der Steuereklärung angeben? Wenn ja nur die Zinsen oder Kapital+Zinsen ?

    Mfg

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    meistens müssen Sie Kapitalterträge in der Steuererklärung nicht angeben. Über die Steuererklärung können Sie sich jedoch zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen.

  • Avatar Rainer sagt:

    Meine Rente ist niedrig. Wenn meine Frau weniger Stunden im Jahr arbeitet, dann fallen wir bei Gesamtveranlagung nach Abzug der Freibeträge unter Grundfreibetrag, 2020 18.816 Euro. Was geschieht dann mit der Dividende aus Aktienbeständen. Meines Erachtens müsste doch dann bei der Steuererklärung, Anlage KAP, mit dem Steuerbescheid die gesamte Abgeltungssteuer plus Solizuschlag und Ki. Steuer, die von der Bank einbehalten wurde, vom Finanzamt zurück bezahlt werden.
    Anmerkung: Bei dem Grundfreibetrag (steuerfreies Einkommen) sind nicht die Kapitalerträge enthalten.
    Wann kommt die Steuerfreigrenze zur Anwendung?

  • Avatar Thomas Kleindopp sagt:

    Meine Frau und ich haben eine Fongebundene Lebensversicherung die seit 1.9.2008 gelaufen ist, letzten Monat gekündigt. Wie haben zusammen ca 4800 Euro Ertrag von 2008-2020 erzielt.
    Weil wir immer innerhalb des Sparer Freibetrages lagen haben wir nie Steuern darauf bezahlt.
    Jetzt nach 12 Jahren, da wir mit der AUszahlung jetzt über dem Freibetrag liegen, soll dann alles nachgezahlt werden b.z.w. versteuert werden?
    Das finde ich ungerecht….

  • Avatar Beatrice Viehrig sagt:

    Liebe Theresa Voigt,
    vielen Dank für den interessanten Artikel. Ich möchte nun eine Frage an Sie stellen.
    Meine Tochter 17 Jahre alt, hat von Ihren Großeltern Geld angespart bekommen in Form von Aktienfonds. Nun haben wir für den Kauf eines Autos Geld entnommen und eine Kapitalertragssteuer von über 1000 € bezahlen müssen, weil der Freistellungsauftrag nur bei 113 € von den Großeltern vereinbart wurde. Wie können wir uns nun das Geld wiederholen? Ist es notwendig für die Tochter eine Steuererklärung für 2019 zu erstellen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Beatrice Viehrig

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    häufig ist es sinnvoll, wenn Kinder eine eigene Steuererklärung abgeben. Dies ist der Fall, wenn sie hohe Kaüpitalerträge erzielt haben.

  • Avatar Ralf Popp sagt:

    Guten Tag,
    Wenn ich das richtig verstehe muss ich für eine Kapitalanlage in England,für die ich da schon Steuern bezahlt habe,in Deutschland nochmal Steuern von 25 Prozent zahlen.
    Mfg.

  • Avatar Friedrich Binder sagt:

    Bin Rentner mit sehr geringer Rente, lebe deswegen schon lange in Ungarn. Im Mai 2021 beantragte ich beim BZSt die Rückzahlung von zuviel bezahlter Kapitalertragssteuer, 86,13 €. Im März 2022 verweigerte das BZSt per Bescheid die Rückzahlung. Am nächsten Tag legte ich Widerspruch gegen den Bescheid ein. BZSt antwortet nicht mehr. Im Mai 2022 erhob ich beim Finanzgericht Köln Beschwerde gegen das BZSt. Finanzgericht Köln antwortet nicht.
    (Das ist eine Kurzfassung. In Wirklichkeit war die Sache viel, viel komplizierter, ich mußte über 20 Stunden arbeiten, 7 Briefe schreiben, über 200 km fahren und fast den gesamten Betrag schon ausgeben, den ich zurückfordere.)
    Das sind doch alles Kriminelle!

  • Avatar Nora sagt:

    Hallo, muss ich Kapitalertragssteuer nach fünf Jahren noch bezahlen?

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Nora,

    bitte hab Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen.

    Beste Grüße
    Katrin von smartsteuer

  • Avatar Gunnar sagt:

    Hallo, wo kann ich in der Mitteilung des Finanzamtes sehen, ob ich die Steuer auf meine Kapitalerträge zurück bekommen habe?

    viele Grüße,

  • Avatar Vivian Klein sagt:

    Hallo Gunnar,

    frage dies bitte direkt bei deinem zuständigen Finanzamt nach.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team


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