Inhaltsverzeichnis 1 Handelsrechtliche Grundlage Nach § 246 ff. HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten. Die Vermögensgegenstände müssen gem. § 246 Abs. 1 HGB n. F. in der → Bilanz des Eigentümers aufgenommen werden. Dies entspricht der steuerlichen Regelung des § 39 Abs. 1 AO, nach dem WG dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 2 AO … Betriebsvermögen weiterlesen
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