29.01.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

BFH entscheidet zum Thema Handwerkerrechnungen

Handwerkerrechnungen bringen sowohl Eigentümern als auch Mietern eine Steuerersparnis. Denn die Möglichkeiten, die Kosten von der Steuer abzusetzen, haben sich in den letzten Jahren immer weiter verbessert. Ein weiteres neues Urteil bezieht nun sogar Funktionsfähigkeitsprüfungen ein!

Mit einem gestern veröffentlichten Urteil (VI R 1/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker und damit die Feststellung des unter Umständen noch mangelfreien Zustands ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung ist wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens.

Finanzamt erkannte Aufwendungen nicht an

Ein Hausbesitzer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung vergeblich die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei.

Überprüfung als Erhaltungsmaßnahme

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung des privat genutzten Wohnhauses stellt eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung dar. Denn die Leistung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen, so die Richter. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.

Unser Tipp: Alle Handwerkerrechnungen sammeln und einreichen!

Das Finanzamt mag kritisch sein, aber zahlreiche Urteile weiten die Anerkennung von Handwerkertätigkeiten immer weiter aus. Berücksichtigt werden Rechnungsbeträge bis 6.000 Euro im Jahr, sie bringen 1.200 Euro Steuerersparnis zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wenn die Bezahlung über die Jahreswende auf zwei Jahre verteilt wird, können sogar zweimal bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden!

(Viola C. Didier / smartsteuer)


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