02.04.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Steuervorteil: Frühjahrsputz!

Der Frühling steht vor der Tür und mit ihm das Vorhaben „Frühjahrsputz“. Wer hierzu den Besen aus der Hand geben möchte und eine professionelle Hilfe beauftragt, der darf die Rechnung ans Finanzamt senden!

Der Fiskus beteiligt sich an Abrechnungen für Haushalts- und Handwerkerkosten. Um immerhin 20 Prozent der Aufwendungen für die Arbeitsleistung einschließlich Fahrtkosten kann die Steuer damit vermindert werden. Beschäftigt man beispielsweise eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Arbeitslohn bis max. 450 Euro (Minijob) können 20 Prozent der Aufwendungen, max. 510 Euro jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer daneben um 20 Prozent der Aufwendungen, max. 4.000 Euro. Hierunter sind z. B. die Beauftragung eines selbstständigen Fensterputzers oder Gärtners aber auch Dienstleistungen einer Umzugsfirma oder eines selbstständigen Pflegedienstes zu fassen.

Materialkosten leider nicht umfasst

Zusätzlich kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, max. 1.200 Euro, in Anspruch genommen werden. Materialkosten oder Handwerkerarbeiten im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung des Haushalts fallen jedoch ausdrücklich nicht unter die Begünstigung! Die Vergünstigungen können nebeneinander geltend gemacht werden. Lediglich eine doppelte Inanspruchnahme für dieselbe Leistung ist nicht möglich.

Wichtig: Rechnung überweisen

Zu beachten ist allerdings immer, dass die Ermäßigung nur in Verbindung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung und Zahlung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Leistungserbringers gewährt wird. Bei Barzahlungen bleibt der steuerliche Bonus verwehrt!

Unser Tipp: Jetzt noch an 2014 denken!

Sie haben sich bereits im vergangenen Jahr Unterstützung für den Frühjahrsputz geholt? Dann vergessen sie nicht, die Kosten dafür in Ihrer Jahressteuererklärung 2014 zu berücksichtigen!

(Viola C. Didier / smartsteuer)


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