Wir leben in einer ganz besonderen Zeit. Und in einer solchen passieren dann Dinge, die davor kaum vorstellbar waren. Dazu gehört auch, dass die sogenannte Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro tatsächlich steuer- und auch sozialversicherungsfrei ist. Normalerweise wären auf eine solche Sonderzahlung die üblichen Abzüge fällig. Aber was ist sonst? Darf der Arbeitgeber seinen Angestellten gar nichts Gutes tun – ohne dass Vater Staat die Hand aufhält? Doch, doch! Wir erklären im zweiten Teil, was es da auch für Arbeitnehmer zu beachten gilt.
Wer kann die Corona-Prämie bekommen?
Wohl fast jeder denkt an dieser Stelle erstmal an Menschen, die zum Beispiel im Gesundheitssystem arbeiten oder an die Supermarkt-Angestellten. Oder allgemein die sogenannten systemrelevanten Berufsgruppen. Es leuchtet sofort ein, dass viele von ihnen mehr leisten als sonst. Ob Sie aber tatsächlich eine Prämie in Form von Bargeld oder Sachzuschüssen erhalten, liegt natürlich zuerst einmal am Arbeitgeber. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für eine Prämie bis zu 1.500 Euro. Was aber sicher ist: Wird diese Sonderzahlung in diesem finanziellen Rahmen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 geleistet, ist sie nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei bei der Sozialversicherung (etwa Krankenkasse, Rentenversicherung). Finanzminister Olaf Scholz (SPD) hat dazu diesen griffigen Satz gesagt:
„100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“
Und diesen Einsatz darf tatsächlich jeder Arbeitgeber belohnen – auch in anderen Branchen. Hier sollte aber auch eine gute Begründung mit Corona-Bezug da sein. Aber das dürfte nicht zu schwer sein.
Wichtig generell: Die Sonderzahlung (oder Sachleistung) muss immer zusätzlich zum eigentlichen Lohn gezahlt werden. Eigentlich klar.
Und: die „normalen“ steuerfreien Extras dürfen weiterhin zusätzlich geleistet werden. Wie das genau aussieht, erfahren Sie jetzt.
Steuerfreie Zuschüsse zum Lohn
Bei der eben beschriebenen Corona-Prämie ist es ja ganz einfach. Im Normalfall ist aber sehr eng festgelegt, was der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn steuerfrei für seine Angestellten tun kann. Wie gesagt, das darf er auch weiterhin tun und es wird nicht mit der Corona-Prämie verrechnet.
Hier nun die wichtigsten Beispiele:
- Sachzuwendungen bis 44 Euro pro Monat: Sie sehen sofort, einfach mal Geld als „Belohnung“ funktioniert nicht steuerfrei. Die bekanntesten Sachzuwendungen dürften Gutscheine sein, die ausschließlich zum Kauf von Waren oder zum Tanken eingesetzt werden können. Wichtig: Sind es in einem Monat mal mehr als 44 Euro, müssen für den kompletten Betrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch, wenn Sie in einem Monat 20 Euro und im nächsten 60 Euro als Gutschein bekommen. Im Mittel würden Sie zwar unter 44 Euro pro Monat liegen – nutzt aber nichts.
- Aufmerksamkeiten zu Anlässen: Bis zu 60 Euro darf ein Geschenk (kein Bargeld) zu einem Jubiläum wie Hochzeit, Geburtstag und rundes Dienstjubiläum kosten. Die oben erwähnten 44 Euro bleiben davon unberührt.
- Essenszuschuss: 1,80 Euro fürs Frühstück und 3,40 Euro fürs Mittagessen. Das sind die Zuschüsse des Arbeitgebers für die jeweilige Mahlzeit. So viel muss es dann aber auch mindestens kosten. Kostet die Erbsensuppe in der Kantine 3 Euro, dann müssten 40 Cent als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zudem sind kostenlose „Kleinigkeiten“ (etwa Kaffee und trockene Brötchen – siehe diesen Blogbeitrag) ebenfalls steuerfrei.
- Kindergartenzuschuss: Übernimmt der Chef einen Teil oder die komplette Summe für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, ist auch das steuerfrei. Es muss aber zusätzlich zum eigentlichen Lohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist hier nicht erlaubt.
Noch mehr Zuschüsse
Abschließend drei weitere Beispiele von Sachleistungen des Arbeitgebers:
- Steuerfreies Jobticket: Das kann der Arbeitgeber komplett oder anteilig übernehmen.
- Bahncard: Der Chef darf Ihnen auch eine Bahncard (25, 50, 100) bezahlen, wenn Sie öfter dienstlich mit der Bahn unterwegs sind. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, dass sich das auch für ihn rechnet. Sie dürfen die Bahncard dann auch privat nutzen.
- Dienstwagen und Dienstrad: Die sind zwar in der Regel nicht steuerfrei („1-Prozent-Regel“), sind aber natürlich oft schon mehr als eine Aufmerksamkeit.
Sie sehen, es gibt schon einige Möglichkeiten, um steuerfrei Vergünstigungen vom Chef zu erhalten. Tut sich der Arbeitgeber zum Beispiel schwer mit einer Lohnerhöhung, können Sie ihm ja eine Alternative aus den Beispielen vorschlagen.
Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie bis Jahresende eine Corona-Prämie vom Chef erhalten, ist diese bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich sind auch weiterhin verschiedene Sachleistungen (ohne Bargeld) steuerfrei drin.