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Steuerfrei durch den Zoll nach dem Urlaub

Diese Souvenirs bringen Sie nach dem Urlaub steuerfrei durch den Zoll

Diese Souvenirs bringen Sie nach dem Urlaub steuerfrei durch den Zoll

Die Sommerferien gehen in einigen Bundesländern dem Ende zu und damit bei vielen leider auch der Sommerurlaub. Man kennt das: Weil’s so schön war, nimmt man gerne auch das ein oder andere Souvenir mit, ist ja klar. So lässt sich ein wenig „Urlaub“ nach Hause bringen. Vielleicht ist das der leckere Wein aus Frankreich, der schöne Ledergürtel von den Kanaren, ein Käse aus der Schweiz oder sogar ein Stück Koralle vom Tauchurlaub in Australien. Aber wie viel darf man zollfrei nach Deutschland einführen? Und darf ich wirklich alle Mitbringsel einfach so mitnehmen?

Diese Zollbestimmungen und Zollfreigrenzen müssen Sie beachten – damit am Flughafen oder auf der Autobahn nicht alle Urlaubsgefühle wieder verfliegen.

Was genau kontrolliert der Zoll eigentlich?

Klar, der Zoll ist schon lange nicht mehr nur Grenzschutz. In Deutschland gehört der Zoll sogar zum Bundesfinanzministerium. Deshalb schauen die Zollbeamtinnen und Zollbeamten nicht nur beim Artenschutz, bei Produktpiraterie oder Drogenschmuggel ganz genau hin. Sie achten auch darauf, dass jeder die für Deutschland vorgeschriebenen Steuern zahlt. Das passiert in Form von sogenannten Einfuhrabgaben. Was bedeutet das genau? Nun, es gibt unterschiedliche Regeln für die Einreise aus EU-Ländern und Staaten außerhalb der EU. Besonders für Waren wie Tabak oder Alkohol gibt es bestimmte Einschränkungen. Aber auch das neue Smartphone oder die Kamera aus den USA darf nur unter einem bestimmten Wert ohne weitere Abgaben eingeführt werden.

Übrigens, die umgangssprachlich oft „Zollgebühr“ genannten Einfuhrabgaben bestehen eigentlich aus: Drittlandszoll, Einfuhrumsatzsteuer, Zusatzzöllen und Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer, Alkoholsteuer oder Mineralölsteuer.

Welche Souvenirs darf ich bedenkenlos mitbringen?

Generell gilt: Alle Mitbringsel müssen im eigenen Gepäck mitgeführt werden. Wer seinen Koffer zum Beispiel vorausschickt, erfüllt diese Bedingung nicht mehr. Außerdem müssen alle Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch gedacht sein. Das bezieht sich hauptsächlich auf die Mengenangaben. Dann fallen Verbrauchsteuern bei Waren innerhalb der EU erst oberhalb dieser Freigrenzen an:

Bei Tabakwaren:

Bei Ersatzstoffen für Tabakwaren (etwa Liquids für E-Zigaretten):

Bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken:

Bei Kaffee:

Für Länder außerhalb der EU sind die Freigrenzen deutlich niedriger. (Achtung: Für Gebiete wie die Kanarischen Inseln, Zypern oder Überseedepartments von Frankreich gelten nochmal Sonderregeln.)

Bei Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):

Bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken (nur für Personen ab 17 Jahren):

Bei Arzneimitteln:

Bei Kraftstoffen (für jedes Motorfahrzeug):

Wie viel darf man zollfrei einführen?

Sie sehen schon: Die Freimengen der eingeschränkten Produkte unterscheiden sich je nach Urlaubsland. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bei der Einreise bei den Zollbeamtinnen und Zollbeamten melden und nachfragen. Damit ist dann auch gleich eine mündliche Anmeldung für teurere Produkte erledigt. Dazu zählen wie schon oben erwähnt z.B. Smartphones oder Technik aus dem EU-Ausland.

Hier liegen die Freibeträge für jeden einzelnen Reisenden bei 430 € (via Schiff oder Flugzeug) oder 300 € (via Auto oder Bahn). Aufgepasst, Kinder unter 15 Jahren haben nur einen Freibetrag von 175 €. Aufteilen lässt sich der Wert eines einzelnen Produkts übrigens auch nicht. Das neue Handy wird dann nur einer Person zugerechnet.

Welche Waren sollten Sie lieber nicht mitbringen?

Neben den Freimengen gibt es noch einen essenziellen Punkt: Manche Dinge dürfen Sie gar nicht erst nach Deutschland einführen. Und das hat auch wichtige Gründe! Darunter fallen nämlich geschützte Tierarten oder Pflanzen. Oh, die Koralle aus Australien darf also nicht in den Koffer, fragen Sie jetzt vielleicht? Die Antwort ist: Ganz klar, nein! Denn obwohl sie nicht mehr lebt, fällt sie unter diese Regelung. Die betrifft sowohl lebende als auch ausgestopfte oder „verarbeitete“ Tiere und Pflanzen.

Dazu zählen zum Beispiel: Kaviar, Kosmetik, Mittel aus der asiatischen Medizin, Felle, exotische Kleidung, Kakteen, Korallen oder Schneckenschalen. Sie sollten also vor der Rückkehr checken, ob es sich um geschützte Arten handelt. Oder lieber direkt auf andere Mitbringsel ausweichen.

Was bedeutet das konkret für mich?

Damit der Spaß am Urlaubssouvenir bleibt, checken Sie lieber schon vorher die Zollbestimmungen. Dafür eignet sich die App „Zoll und Reise“ des Bundesfinanzministeriums. Oder Sie packen schon die Spickzettel der Verbraucherzentrale für Reisen innerhalb der EU oder außerhalb der EU direkt in den Koffer. So bleiben die Urlaubserinnerungen lange ungetrübt.

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