11.09.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Beitragsrückerstattung der Krankenkasse bei der Einkommensteuererklärung beachten!

Über eine Beitragsrückerstattung der Krankenkasse freut man sich als Versicherter immer – sobald das Finanzamt aber die Einkommensteuererklärung korrigiert, ist die Freude verflogen. Denn der Fiskus rechnet diese auf den Sonderausgabenabzug an.

Beim Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung können Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge und die Krankenversicherung geltend gemacht werden. Doch was passiert im Falle einer Rückerstattung der Beiträge? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf jetzt beschäftigt (1 K 2873/13 E).

Finanzamt merkt alles

Ein Versicherter machte in seiner Einkommensteuererklärung seine in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung – die so genannte Basisabsicherung – als Sonderausgaben geltend. Die erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Vorjahr in Höhe von knapp 500 Euro erwähnte er jedoch nicht. So zog das Finanzamt die Erstattung einfach komplett von den Sonderausgaben ab. Der Versicherte wehrte sich: Die Beitragsrückerstattung sei um gut 100 Euro zu mindern, dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe.

Kein Erfolg vor Gericht

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Vorjahr gekürzt. Der „Verzicht“ auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen.

Unser Tipp: Auf Beitragsrückerstattung setzen oder lieber Steuervorteile nutzen?

Die Krankenversicherer informieren rechtzeitig über die Höhe der möglichen Beitragsrückerstattung für das abgelaufene Kalenderjahr. Durch eine Vergleichsberechnung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung kann man dann entscheiden, ob die Beitragsrückerstattung in steuerlicher Hinsicht Sinn macht oder ob die entstandenen Krankheitskosten besser bei der Krankenkasse eingereicht werden sollten.

(Viola C. Didier / smartsteuer)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Uwe Mertins sagt:

    Eine weitere interessante Frage ist inzwischen beim BFH anhängig. Unter dem Aktenzeichen X-R-6/14 wird das Verfahren geführt, bei dem es um die Frage geht, ob die in 2010 erfolgten Beitragserstattungen 2009 tatsächlich mit den Beitragszahlungen des Jahres 2010 verrechnet werden dürfen, da in diesem Jahr der Systemwechsel zu einer vollständigen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Basisversorgung geführt hat. Wir vertreten einen Mandanten auch in dem Verfahren vor dem BFH, nachdem wir beim FG Niedersachsen erfolgreich waren und die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat.

  • Avatar DR med.dent..p.-michael OTTO sagt:

    ich habe vor kurzem einen kommentar gelesen das es nicht rechtens ist /geprüft wird -an höchster selle- ob eine beiragsrückerstattung als einkommen gezählt wird und damit (nochmals ) zu versteuern ist…

    wissen sie inzwischen genaueres?

    mit freundl. gruß
    DRpmichOTTO

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn eine Beitragsrückerstattung als Einkommen behandelt werden soll, dann müsste die Erstattung in eine der 7 Einkunftsarten fallen.
    Diese Auslegung halte ich für eher unwahrscheinlich.

  • Avatar Michael Klett sagt:

    Guten Tag Frau Juliane Bunte,
    ein sehr interessanter Ansatz den sie da vertreten mit den sieben Einkunftsarten!
    Sind sie vielleicht eine Steuerberaterin und können Sie mir eventuell helfen in einem Fall von Beitragsrückerstattung die das Finanzamt voll als Einkünfte berechnet?
    Vielen dank schon mal im Voraus
    Michael Klett

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag Herr Klett,
    nein ich bin keine Steuerberaterin und wir dürfen auch keine Beratung durchführen.
    Hier finden Sie einen Beitrag zur Berücksichtigung der Betragsrückerstattung als Minderung der Sonderausgaben.

  • Avatar Knut Eschricht sagt:

    Ich stehe gerade vor der Entscheidung, ob ich Erstattungen aus einer Zahnzusatzversicherung ins Folgejahr verlegen sollte.
    Zugunsten der Anrechnung der erheblich höheren Behandlungskosten.

    Wie wird das FA reagieren, wenn eine Zahnzusatzversicherung in der Vergangenheit in der ESt. regelmäßig in Ansatz gebracht worden ist und wegen einer diesjährigen Implantatbehandlung auch ordentlich Behandlungskosten angesetzt werden sollen, die Erstattung von der Versicherung aber geschickterweise ins Folgejahr verlegt wird (z.B. Antrag zu spät eingereicht).

    Ich will damit vermeiden, dass das FA die Erstattung der Versicherung mit den Behandlungskosten gegenrechnen kann und ich damit wieder unter die zumutbare Grenze falle.
    Werde ich damit durchkommen?
    Falls nicht, ändert sich die Haltung des FA bei Verzicht auf Anrechnung der Versicherungsbeiträge?

    Vielen Dank im Voraus
    Der Zahnlose

  • Avatar Manfred Rixen sagt:

    Ich habe meine Beiträge zur Firmenrente nach Auscheiden aus der Firma privat weiter gezahlt, d.h. von versteuertem Geld incl. KK-Beitrag.
    Nach Eintritt in die Rente wurden von der Krankenkassen auf diese Rente nochmals Beiträge erhoben, zu Unrecht nach höchstrichterlichen Urteil. Die Kasse zahlt zurück, das Finanzamt reklamiert das als Einkommen.
    Ist das Rechtens, oder werde ich vom Finanzamt übern Tisch gezogen.
    Kann jemand etwas dazu sagen?
    Danke im Voraus

  • Avatar Kurt Sell sagt:

    Hallo Herr Rixen,
    stecke in der gleichen Situation wie Sie. Mein Finanzamt hat im Steuerbescheid 2019 die von der Krankenkasse in 2019 geleistete (und dem Finanzamt gemeldete) Rückzahlung als Beitragsrückerstattung eingeordnet und mit den KV- und PV- Beitragszahlungen verrechnet. Diese Beitragszahlungen sind also auf null gesetzt und der überschießende Teil der Rückzahlung wird mir unter der Bezeichnung „Erstattungsüberhang aus Beiträgen zur KV und PV“ als Einkommenserhöhung im Rahmen der Sonderausgaben (nicht bei den Einkünften) untergejubelt. Ich werde Widerspruch einlegen, da die Rückzahlung der Krankenkasse keine Beitragsrückerstattung z. B. im Rahmen eines vereinbarten Tarifes oder eines Bonusprogrammes ist, sondern eine Rückzahlung für zu Unrecht belastete Beiträge , auf die die Krankenkasse nach dem Urteil des BVerfG nie Anspruch hatte. In dem Widerspruch werde ich noch zwei weitere Punkte erwähnen, aber ich will hier nicht zu weit ausholen.

    Hat sich bei Ihnen seit Mai etwas Neues in dieser Sache beim Finanzamt ergeben?

    Beste Grüße…Kurt Sell


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