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Haushaltshilfen und Pflegekräfte aus der EU richtig absetzen

Pflegekräfte aus der EU richtig absetzen

Pflegekräfte aus der EU richtig absetzen

Die „24-Stunden-rund-um-die Uhr-Betreuung“ für Pflegebedürftige wird immer beliebter. In der Regel werden dazu Pflegekräften aus der EU beschäftigt. Wie das System funktioniert und welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag.

Das Interesse an einer 24-Stunden-Betreuung für Pflegebedürftige nimmt hierzulande immer weiter zu. In Deutschland leben und arbeiten über 100.000 legal beschäftigte Pfleger aus dem angrenzenden EU-Ausland, von denen die meisten aus Polen stammen. Daneben werden auch zahlreiche Hilfskräfte illegal in Privathaushalten beschäftigt. Neben Geldstrafen riskieren Angehörige auch hohe Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben! Das muss nicht sein.

Die Anstellung von Pflegekräften aus der EU über einen Vermittlungsdienst

In Deutschland kümmern sich Unternehmen wie etwa SunaCare um die Vermittlung von geeignetem Personal an hilfesuchende Familien. Die Pflegekräfte sind dann in ihrem Heimatland dank rechtsgültigen Arbeitsverträgen kranken-, sozial- und rentenversichert. Die nationale und EU-weite Gesetzgebung erlaubt und fördert die Entsendung von EU-Personal nach Deutschland.

Die Direktanstellung

Pflegebedürftige können natürlich auch eine Pflegekraft aus der EU absetzen und selbst anstellen. Möglich ist das durch das Freizügigkeitsgesetz. Allerdings müssen etliche Punkte beachtet werden. Die Familie muss einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag mit der Pflegekraft abschließen. Dadurch werden zusätzlich zum Lohn auch Abgaben an die Renten- und Sozialversicherung fällig.

Unser Tipp: Pflegekrafte aus der EU absetzen

Welchen Weg Sie auch gehen, die Absetzbarkeit solcher Betreuungsleistung wird durch § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ geregelt. Danach können Sie 20 Prozent der geleisteten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen, jedoch maximal 4.000 Euro direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast absetzen.

(Viola C. Didier / Redaktion)

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