22.10.2014 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Haushaltshilfen und Pflegekräfte aus der EU richtig absetzen

Die „24-Stunden-rund-um-die Uhr-Betreuung“ für Pflegebedürftige wird immer beliebter. In der Regel werden dazu Pflegekräften aus der EU beschäftigt. Wie das System funktioniert und welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag.

Das Interesse an einer 24-Stunden-Betreuung für Pflegebedürftige nimmt hierzulande immer weiter zu. In Deutschland leben und arbeiten über 100.000 legal beschäftigte Pfleger aus dem angrenzenden EU-Ausland, von denen die meisten aus Polen stammen. Daneben werden auch zahlreiche Hilfskräfte illegal in Privathaushalten beschäftigt. Neben Geldstrafen riskieren Angehörige auch hohe Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben! Das muss nicht sein.

Die Anstellung von Pflegekräften aus der EU über einen Vermittlungsdienst

In Deutschland kümmern sich Unternehmen wie etwa SunaCare um die Vermittlung von geeignetem Personal an hilfesuchende Familien. Die Pflegekräfte sind dann in ihrem Heimatland dank rechtsgültigen Arbeitsverträgen kranken-, sozial- und rentenversichert. Die nationale und EU-weite Gesetzgebung erlaubt und fördert die Entsendung von EU-Personal nach Deutschland.

Die Direktanstellung

Pflegebedürftige können natürlich auch eine Pflegekraft aus der EU absetzen und selbst anstellen. Möglich ist das durch das Freizügigkeitsgesetz. Allerdings müssen etliche Punkte beachtet werden. Die Familie muss einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag mit der Pflegekraft abschließen. Dadurch werden zusätzlich zum Lohn auch Abgaben an die Renten- und Sozialversicherung fällig.

Unser Tipp: Pflegekrafte aus der EU absetzen

Welchen Weg Sie auch gehen, die Absetzbarkeit solcher Betreuungsleistung wird durch § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ geregelt. Danach können Sie 20 Prozent der geleisteten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen, jedoch maximal 4.000 Euro direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast absetzen.

(Viola C. Didier / Redaktion)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Actiovita sagt:

    Schön ausführlich, problematisch ist nur leider dass sich die Gesetzte am laufenden Band ändern, allein weil viel Bewegung in den Gesetzten zur ambulanten Pflege ist.
    Im Zweifelsfall einfach nachfragen! Jede gute Vermittlungsagentur sollte auch darüber Bescheid wissen, bei der Direktanstellung hingegen einfach mal den Steuerberater fragen.

  • Hallo !
    Wer kann das den absetzen ? Der, der die Person bezahlt oder der für den die Pflege ist? Woran ist das gebunden ?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    die Person die die Kosten zahlt kann sie in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

  • Avatar Sophie sagt:

    Hallo! Danke für dieses tolle Online-Portal! Es hat mir sehr geholfen, Informationen über Pflege und Krankenbetreuung zu sammeln. Die Blog-Einträgen finde ich auch sehr gut, aber hatte auch nichts dagegen wenn sie häufiger posten würden.
    Danke und liebe Grüße!
    Sophie

  • Avatar R.Föry sagt:

    Klasse Artikel! Wir haben auch einige Rechenbeispiele auf unserer Seite, wäre schön, wenn sie da mal drüber fliegen könnten nicht das wir da was falsches erzählen 😉
    Wie sieht das den aus wenn sich mehrere den Aufwand teilen ? Teilen die sich dann auch die 4000€ oder können zwei dann je 4000€ (=8000) gehen ?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Höchstbetrag von 20% (max. 4.000€) ist haushaltsbezogen und verdoppelt sich daher nicht.

  • Hallo zusammen,
    vielen herzlichen Dank für den spannenden und informativen Beitrag. Der Mann meiner Schwester benötigt regelmäßig eine Krankenbetreuung und ich frage mich gerade, ob man diese auch von der Steuer absetzen kann. Fällt die Krankenbetreuung auch unter Paragraph 35a Abs. 2? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  • Avatar MiaS sagt:

    Guten Abend,
    dass die Person, die die 24h-Pflegerin bezahlt, die Kosten bis zum Höchstbetrag auch absetzen kann, haben Sie bereits beantwortet. Ich bin mir nur nicht sicher, ob das bei unserer Konstellation auch greift. Folgende Situation:

    – meine Oma hat jetzt eine 24h Betreuerin
    – meine Oma wohnt nicht im selben Ort wie ich
    – meine Oma hat 2 Kinder, sprich Tanten zu mir. Meine Mutter lebt nicht mehr, sie war die älteste Tochter
    – nun würde ich die Betreuerin bezahlen und auch entsprechend absetzen (ist mit meinen Tanten so abgesprochen)

    * Geht das so einfach, obwohl noch 2 Kinder da sind?
    * reicht es dass die Rechnungen auf mich ausgestellt sind und ich die Zahlung anhand KTO Auszüge beweisen kann
    * wenn es so geht, haben Sie vielleicht einen Paragraphen für mich zur Hand, auf den ich mich berufen könnte.

    Schon einmal vielen Dank im voraus und einen schönen Abend.

  • Avatar Rudolf Eckstedt sagt:

    Hallo, kann ich die Verpflegungskosten auch absetzen? Und evtl. wieviel setzt man da an?
    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Eckstedt

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    der Artikel beschreibt die Absetzbarkeit der Kosten für eine Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft. Die Verpflegungskosten entstehen hierbei ja der unterstützenden Person.

  • Avatar Elisabeth Schweda sagt:

    Hallo
    “ jedoch maximal 4.000 Euro direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast absetzen“
    Heißt das, dass ich direkt 4000 Euro weniger Steuern zahle? Das behaupten nämlich viele Agenturen (Minderung der monatlichen Kosten um 333,33€
    Meines Wissens heißt absetzen, dass man den zu versteuernden Betrag vermindert und dann Geld spart in Höhe des jeweiligen Steuersatzes .
    Die Angaben der Agenturen haben mich da stark verunsichert.
    Danke für eine Auskunft

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    Sie können einen Betrag von bis zu 4.000 € geltend machen. Hiervon werden 20%, also 800 €, von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen. Ihre Steuerlast mindert sich also direkt um 800 € (+ Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

  • Avatar Heiko Bertram sagt:

    Die Steuerlast vermindert sich aber nur für den Betrag, der die „zumutbaren Belastung “ übersteigt – oder?
    Beispiel:
    Zumutbare Belastung = 3000€, 4000€ Pflegekosten können geltend gemacht werden. Dann ergibt sich eine Minderung der Steuerlast um 200€ (20% aus 4000-3000)
    Liege ich da richtig?
    Vielen Dank schon mal

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Betrag, der als außergewöhnliche Belastungen angesetzt wird, kann nicht zur Steuererstattung herangezogen werden.
    Deshalb wird die zumutbare Belastung zur Berechnung der Steuerermäßigung genommen.
    Also richtig.


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