12.10.2015 · Selbstständige · smart leben ·
Lesezeit: 3 Min.

Flüchtlinge einstellen: Was müssen Gründer wissen?

Viele Unternehmen in Deutschland engagieren sich aktiv in der Flüchtlingshilfe: Sie unterstützen durch Sachspenden von Drogeriewaren bis WLAN-Router die Heime vor Ort, sammeln Spenden oder beteiligen sich an Fonds zur Integration der Neuzugänge.

Manche Firmen revanchieren sich bei in der Flüchtlingshilfe engagierten Mitarbeitern mit bezahlter Zeit fürs Ehrenamt. Andere stellen spezielle Angebote als Integrationshilfe zusammen und vergeben Wohnraum oder Dienstleistungen bevorzugt an Zuwanderer aus Kriegsgebieten.

Große Betriebe können oft aus vollen Töpfen schöpfen, um ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen – die zum Glück viele auch als solche empfinden.

Aber auch Existenzgründer und Startups können aktiv als Integrationshelfer einsteigen: Indem sie die neuen Mitbürger und Flüchtlinge einstellen, wenn sich passende freie Stellen ergeben. Davon profitieren dann beide Seiten, durch Integration und Existenzsicherung für alle Beteiligten.

Das müssen Sie als Gründer oder Startup-Founder beachten

Um die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge in Deutschland ranken sich diverse Vorschriften. Ob jemand überhaupt eingestellt werden kann, hängt natürlich zunächst einmal davon ab, ob er oder sie offiziell arbeiten darf.

Voraussetzung hierfür ist eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling, der so genannte ‚Aufenthaltstitel‘.

Wenn Flüchtlinge aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden, obwohl ihr Asylantrag abgelehnt wurde, ist für die Aufnahme einer Tätigkeit zusätzlich die Erlaubnis der Arbeitsagentur erforderlich. Drei Monate Wartefrist müssen eingehalten werden, bevor die „geduldeten“ Menschen arbeiten dürfen.

Auch Menschen mit einem laufenden Asylantrag, auf den noch keine Zustimmung oder Ablehnung erfolgte, müssen die Frist von drei Monaten einhalten und zusätzlich die Erlaubnis der Arbeitsagentur einholen.

Ob das dann klappt, hängt damit zusammen, ob deutsche oder in der EU ansässige Arbeitnehmer in Frage kämen für die offene Stelle: Ist dies der Fall, lehnt die Arbeitsagentur es in der Regel ab.

Das nennt sich die „Vorrangprüfung“. Fällt sie negativ aus, ist es leider egal, ob der potenzielle Arbeitnehmer und der willige Arbeitgeber sich einig wären.

Die Vorrangprüfung für „Geduldete“ entfällt immer dann, wenn Menschen mit diesem Status seit 15 Monaten in Deutschland sind. Beantragt werden muss jeweils aber weiterhin die Genehmigung der Ausländerbehörde.

Außerdem entfällt die Vorrangprüfung immer dann, wenn ein Flüchtling eine Stelle besetzen will, für die dringend eine Fachkraft gesucht wird.

Die Chancen für Gründer stehen also gut, eine geeignete Stelle für einen Wunschkandidaten zu erschaffen und noch besser, wenn Sprachkenntnisse und kultureller Hintergrund sich positiv auf die geplante Aufgabe auswirken.

Beide Seiten profitieren, wenn Unternehmen Flüchtlinge einstellen

Es ist bereits abzusehen: Flüchtlinge werden langfristig unsere Wirtschaft verändern und es gibt viele Gründe, aus denen Unternehmen Flüchtlinge einstellen wollen.

Die Chance darauf, hoch motivierte Mitarbeiter mit an Bord zu holen ist einer davon. Das Beheben des Fachkräftemangels ein wichtiger weiterer: Hoch qualifizierte Menschen kommen aus den Krisengebieten zu uns und verändern und verjüngen nicht nur den Arbeitsmarkt, sondern die Gesamtheit unserer Gesellschaft.

Vielfalt bedeutet Bereicherung, neue Impulse und damit auch frische Möglichkeiten: Zuwachs und Gewinn für alle Beteiligten.

Es ist also hoffentlich nur eine Frage der Zeit, bis es neben kulturellen und sprachlichen Integrationshilfen auch Förderprogramme für Unternehmer und Flüchtlinge geben wird: Sowohl für Gründer und Startups, die Flüchtlinge als Mitarbeiter einstellen wollen – als auch für jene Zuwanderer, die selbst zum Unternehmer werden möchten.


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