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Selbstständige und die Kleinunternehmerregelung

Selbständig und Kleinunternehmer

Selbständig und Kleinunternehmer

Sind Sie als Gründer und Selbständiger Kleinunternehmer – und möchten Sie das steuerlich betrachtet überhaupt sein? Denn tatsächlich können Sie sich auch bei Einkünften unterhalb der Umsatzgrenze aussuchen, ob Sie die entsprechende Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchten.

Wenn eine bestimmte Umsatzgrenze unterschritten wird, bezeichnet das Umsatzsteuergesetz nämlich alle selbstständigen oder gewerblichen tätigen Unternehmer als „Kleinunternehmer“, die unter die gleichnamige Kleinunternehmerregelung fallen. Das Finanzamt gewährt einem Kleinunternehmer, aber auch einem Existenzgründer dann aber die Wahlfreiheit, ob Umsatzsteuer abgeführt werden soll oder nicht.

Kleinunternehmer und Gründer, die nur relativ geringe Umsätze erzielen, haben steuerlich und organisatorisch gesehen durch die Sonderregelung einige Erleichterungen. Nach der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zählen Sie immer dann als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz inkl. Umsatzsteuer im Vorjahr nicht größer als 22.000 EUR war und außerdem im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR nicht übersteigen wird.

Existiert, wie es beispielsweise bei Existenzgründern der Fall ist, noch kein Umsatz aus dem Vorjahr, wird der Umsatz des laufenden Jahres geschätzt und im Betriebseröffnungsbogen des Finanzamts erfasst.

Vereinfachte Rechnungen und keine Umsatzsteuervoranmeldung

Wer unterhalb der Grenze von 22.000 bzw. 50.000 Euro liegt, ist von der Umsatzsteuer befreit und wird steuerlich wie ein Verbraucher behandelt. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sofern Sie folgende Punkte bei Ihren Rechnungen beachten:

Nachteile hat es aber auch, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Gründe, sich gegen die vereinfachte Kleinunternehmerregelung zu entscheiden

Wenn Sie keine Umsatzsteuer abführen, können Sie die selbst gezahlten Mehrwertsteuern für Ihre geschäftlichen Ausgaben nicht geltend machen – gerade in der Gründungsphase wird in der Regel so einiges angeschafft. Als Kleinunternehmer verschenken Sie die Chance, die eingenommene Umsatzsteuer mit der selbst „ausgegebenen“ zu verrechnen.

Außerdem, und auch das ist ein sehr wichtiger Punkt: Wenn Sie Rechnungen mit dem Verweis auf die Kleinunternehmerregelung ausstellen, informieren Sie im Grunde jeden einzelnen Ihrer Kunden, dass Ihre Umsätze die Jahreshöhe von 22.000 Euro nicht überschreiten. Je nach Businessidee und Branche kann das eine schlechte Ausgangsposition für Verhandlungen sein.

Gewerbesteuer ab einem Ertrag von 24.500 €

Übrigens … Für Kleinunternehmer gilt in der Regel: Gewinn gleich Gewerbe-Ertrag. Die Gewerbesteuer wird von der Kleinunternehmerregelung ansonsten nicht beeinflusst, wenn Sie sich gegen ihre Anwendung entscheiden. Sie müssen, sofern Sie gewerblich tätig sind, immer auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, auch wenn für alle gewerblich tätigen Personen und Betriebe die Gewerbesteuer selbst erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro anfällt.

Eine Ausnahme, sofern der zuständige Sachbearbeiter mitspielt: Wenn sowieso keine Gewerbesteuer anfällt, weil Sie mit Ihrem Gewerbe-Ertrag unter der Freigrenze von 24.500 € liegen, dann fragen Sie Ihren Sachbearbeiter im Finanzamt doch einfach, ob er Sie von der Abgabe einer Gewerbesteuer-Erklärung entbinden kann. Diese Freistellung von der Gewerbesteuer-Erklärung endet dann aber sofort in dem ersten Jahr, in dem ihr Gewerbe-Ertrag den Freibetrag von 24.500 € überschreitet.

In dem Fall müssen Sie aber sowieso grundsätzlich eine Gewerbesteuer-Erklärung abgeben – das Finanzamt fordert Sie nicht explizit dazu auf.

Alles Wichtige zur Kleinunternehmerregelung finden Sie auch auf unserem YouTube-Kanal:

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