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Zweitwohnsitzsteuer: wer muss zahlen – und wer nicht?

Zweitwohnsitzsteuer: wer muss zahlen - und wer nicht?

Zweitwohnsitzsteuer: wer muss zahlen - und wer nicht?

Kennen Sie Überlingen? Ein beschauliches Städtchen, idyllisch gelegen am Bodensee. Hier begann alles. Zumindest alles, was wir als Zweitwohnsitzsteuer – oder amtlich Zweitwohnungsteuer – kennen. Am 1. Januar 1973 wurde dort erstmals in Deutschland eine solche Steuer eingeführt. Warum das passierte, warum darauf immer mehr Städte setzen und vor allem: wer sie zahlen muss und wer sich davon befreien lassen kann – das erfahren Sie leicht verständlich erklärt in diesem Blogartikel.

Wohnen – aber keine Steuern zahlen

Das war damals wohl das Hauptargument für Überlingen: Viele hatten dort Ferienwohnungen, nutzten die Annehmlichkeiten und die Infrastruktur der Stadt. Doch Steuern zahlten sie nur dort, wo ihr Hauptwohnsitz war. So entstand die Zweitwohnsitzsteuer in der Stadt. Dagegen wurde bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt – erfolglos. Andere Erholungsorte zogen nach. Später kamen Großstädte und vor allem Universitätsstädte hinzu.

Klar ist: Nur für die Menschen, die einen Erstwohnsitz in einer Gemeinde haben, gibt es Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich. Leute mit einem zweiten Wohnsitz bringen kein Geld. So wurde die Zweitwohnsitzsteuer für die Städte und Gemeinden auf der einen Seite eine gute Einnahmequelle. Auf der anderen Seite aber auch ein Lockmittel – gerade bei Studierenden: Die konnten sich gut ausrechnen, wie viel Geld sie einsparen, wenn sie ihren Erstwohnsitz in die Universitätsstadt verlegen. 

Wie hoch ist die Steuer eigentlich?

Nun, das ist ganz unterschiedlich. Jede Kommune zieht die Steuer nicht nur ein, sie bestimmt auch, wie hoch der Steuersatz ist. Ich habe nun nicht überall nachgeschaut, aber unser schönes Überlingen dürfte mit 28 % der Jahresnettokaltmiete ganz weit vorn bei der Steuer sein. In einem ähnlichen Bereich ist Baden-Baden, hier liegt der Steuersatz zwischen 20 und 35 %. Die Hauptstadt Berlin war dagegen mit 5 % lange Zeit geradezu preiswert. Bis der Steuersatz ab dem Jahr 2019 auf 15 % mal eben verdreifacht wurde. München hat gerade Anfang des Jahres von 9 auf 18 % verdoppelt. Potsdam hat 20 %, Leipzig 16 %, andere Großstädte liegen um die 10 %. 

Wer muss das nun zahlen?

Das ist eigentlich ganz einfach: Wer eine Wohnung (oder ein WG-Zimmer) in einem Ort mit Zweitwohnsitzsteuer bezieht, muss prinzipiell zahlen. Dabei ist es egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Oder die Wohnung in derselben Stadt ist.
Betroffen sind zum Beispiel Wochenendpendler, Studierende und wer eine Ferienwohnung selbst nutzt. Bei letzteren gibt es immerhin Gemeinden, wo man nur anteilig für die Zeit zahlt, wo einem die Ferienwohnung tatsächlich zur Verfügung steht. In einigen Städten sind Studentinnen und Studenten explizit von der Steuer ausgenommen. 

Wer kann sich von der Steuer befreien lassen?

Wir sind bei Steuern – und erfahrene Leserinnen und Leser unseres Blogs wissen schon, was kommt: Da gibt es immer Ausnahmen. Befreien lassen von der Zweitwohnungsteuer können sich:

Wie läuft das mit der Steuer?

Sie sind verpflichtet, sich in der Regel innerhalb von zwei Wochen beim jeweiligen Amt vor Ort anzumelden. Meist erhalten Sie später einen Steuerbescheid, in dem drin steht, wann und wie viel Steuern Sie zahlen müssen.
Es bringt übrigens nichts, sich einfach nicht anzumelden. Denn fliegt das auf, gibt es ein Bußgeld bis zu 1.000 €. Und da sie dann auch keine Zweitwohnsitzsteuer gezahlt haben, ist es auch noch Steuerhinterziehung.
Und zu guter Letzt: Die Kosten der Zweitwohnsitzsteuer lassen sich nur selten von der Steuer absetzen. Im Prinzip nur, wenn Sie die Kriterien für eine doppelte Haushaltsführung erfüllen. Also in der Woche in einem Ort leben und arbeiten – und am Wochenende am Hauptwohnsitz.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie in einer anderen Gemeinde einen Zweitwohnsitz haben, müssen Sie vielerorts eine Zweitwohnungsteuer zahlen. Googeln Sie am besten vor dem Einzug, wie es in der jeweiligen Stadt geregelt ist. 

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