Website-Icon smartsteuer Blog

Heizkostenzuschuss für Pellets und Heizöl beantragen – so geht’s!

Heizkostenzuschuss für Pellets und Heizöl beantragen – so geht’s!

Heizkostenzuschuss für Pellets und Heizöl beantragen – so geht’s!

Wer nicht mit Gas heizt, hat sich in letzter Zeit vermutlich ein bisschen vernachlässigt gefühlt. Und das wohl zurecht. Denn während die Strom- und Gaspreisbremse schon ab dem 01. März 2023 gilt, blieben alle anderen komplett auf ihren Kosten sitzen. Und die waren durchaus auch bei Pellets, Öl, Briketts und Co. oft mehr als doppelt so hoch wie sonst. Aber jetzt kommt Abkühlung für die (mehr oder eben auch weniger) erhitzten Gemüter: Die Bundesregierung hat eine Lösung beschlossen. Spätestens ab Anfang Mai soll ein Antrag auf Heizkostenzuschuss für Abhilfe bei horrenden Heizkosten durch „nichtleitungsgebundene“ Energieträger sorgen. Die Frist für die Einreichung dieses Antrags ist der 20. Oktober 2023! Wer genau Anspruch auf diesen Zuschuss hat, wie hoch die Unterstützung ausfällt und wo Sie den Antrag dazu ausfüllen können, lesen Sie hier. 

Gaspreisbremse vs. Heizkostenzuschuss 

Wir erinnern uns: Ausbleibende Gaslieferungen ließen die Energiekosten in die Höhe schnellen. Aber die Politik ließ sich davon nicht beeindrucken und setzte ein Zeichen in Form von finanziellen Entlastungen für Gaskundinnen und -kunden. Neben Soforthilfen greift deshalb schon seit dem März 2023 auch die Gaspreisbremse – rückwirkend ab Januar 2023. Aber gab’s auch Kohle für Kohle? Bisher nicht – und das, obwohl auch nichtleitungsgebundene Energieträger extrem teuer geworden sind.  

Diese steife Beschreibung ist übrigens recht selbsterklärend, denn „nicht-leitungsgebunden“ umfasst alle Energieträger, die eben nicht durch eine Leitung ins Haus gelangen. Dazu gehören neben Heizöl und Holzpellets auch Flüssiggas (LPG), Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.  

Zur Einsicht gelangte die Regierung schon Ende letzten Jahres, dennoch fehlte ein Beschluss über die tatsächliche Abwicklung des Heizkostenzuschusses. Diese Vereinbarung zur Verwaltung haben Bund und Länder am 30. März 2023 offiziell beschlossen. Und daraus ergibt sich leider eine Einschränkung der sonst so guten Neuigkeit: Wer Gas bezieht, hat die Entlastung automatisch erhalten. Alle anderen müssen den Heizkostenzuschuss selbst beantragen – und zwar individuell beim jeweiligen Bundesland! Dabei gibt es in Berlin bereits Unterstützung, die Anträge in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein sollen noch im April zur Verfügung stehen. Alle anderen kommen dann laut Plan Anfang Mai. Aber mehr dazu später, lassen Sie uns erst einmal kurz klären, wer denn überhaupt Anspruch auf die sogenannten Härtefallhilfen hat – das sind nämlich längst nicht alle! 

Voraussetzungen für den neuen Heizkostenzuschuss 

Sie heizen mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks? Dann haben Sie jetzt theoretisch auch ein Recht auf finanzielle Entlastung – bzw. die „Härtefallhilfen“. Aber leider nur theoretisch, denn für diese Unterstützung vom Bund gibt es Voraussetzungen. Einen Heizkostenzuschuss gibt es nur, wenn… 

Den Zuschuss beantragen können Sie außerdem auch nur dann, wenn Sie selbst für den Einkauf zuständig waren. Das bedeutet, dass Sie die Heizung selbst betreiben. Wer z.B. in Miete wohnt und nicht selbst für die Beschaffung des Energieträgers verantwortlich ist, muss sich an Vermieterin oder Vermieter wenden. Diese können den Heizkostenzuschuss beantragen mit dem Hinweis, dass sie die Entlastung weiterleiten. 

Höhe der Erstattungen für gestiegene Kosten bei Pelletheizungen und Heizöl 

Tatsächlich gibt es nur eine Erstattung für die Kosten, die noch über den doppelten Preis im Vergleich zu 2021 hinaus gehen. Aufgepasst, dabei rechnen Sie nicht mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag, sondern multiplizieren die Bestellmenge von 2021 mit dem jeweiligen Referenzbetrag. 

Ein Beispiel: Sie haben 2021 Heizöl bestellt, sagen wir 1.000 Liter für 0,71 € pro Liter. Dann haben Sie dafür 710 € gezahlt. Die gleiche Menge an Heizöl kostet Sie dann im Jahr 2022 plötzlich beispielsweise 1,47 € pro Liter, also insgesamt 1.470 €. Dann müssen Sie folgendermaßen rechnen:

Rechnungsbetrag (2022) – (2 x (Referenzpreis (2021) x Bestellmenge im Erstattungszeitraum))

Also in unserem Beispiel: 1.470 € – (2 x (0,71 € x 1.000 Liter)) = 50 € 

Achtung: Die Bagatellgrenze liegt bei 100 €. Das heißt, für die überschüssigen 50 € würden Sie dann in diesem Beispiel keinen Heizkostenzuschuss bekommen, da die Summe zu gering ausfällt. Für alle Beträge über 100 € gibt es einen Zuschuss in Höhe von 80 % über den Antrag bei Ihrem Bundesland. Klar, je größer die Bestellmenge, desto höher ist der Zuschuss. Maximal beträgt der Heizkostenzuschuss 2.000 €.  

Referenzpreise für Energieträger:
  1. Heizöl: 71 Cent/Liter
  2. Flüssiggas: 57 Cent/Liter
  3. Holzpellets: 24 Cent/Kilogramm
  4. Holzhackschnitzel: 11 Cent/Kilogramm
  5. Holzbriketts: 28 Cent/Kilogramm
  6. Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  7. Kohle/Koks: 36 Cent/Kilogramm

(Alle Preisangaben inklusive Umsatzsteuer)

So beantragt man den Heizkostenzuschuss 

Das Geld für den Heizkostenzuschuss kommt vom Bund – insgesamt 1,8 Milliarden € hat er dafür zur Verfügung gestellt. Beantragen müssen Sie die Härtefallhilfen allerdings immer bei dem Bundesland, in dem die Heizung steht. Für eine übersichtlichere Abwicklung der Anträge ist außerdem ein gemeinsames Online-Portal für 13 Bundesländer angedacht, das von einer Firma in Hamburg aktuell entwickelt wird.  

Mehr Information gibt es vermutlich auf den Seiten der jeweiligen Landesministerien, oder beim Wirtschafts- und Sozialministerium, sobald die Anträge online sind. Alle Anträge sollen dabei spätestens im Mai zur Verfügung stehen und bis zum 20. Oktober 2023 eingereicht werden können. Bisher ist lediglich der Antrag in Berlin schon online. Da ist wohl noch ein bisschen Geduld gefragt. 

Zuständige Stellen der Bundesländer:
  1. Baden-Württemberg – Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 
  2. Bayern – Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales  
  3. Berlin – Landesministerium 
  4. Brandenburg – Landesministerium 
  5. Bremen – Dienstleistungen / Der Senator für Finanzen 
  6. Hamburg – Finanzbehörde 
  7. Hessen – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 
  8. Mecklenburg-Vorpommern – Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit  
  9. Niedersachsen – Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung 
  10. Nordrhein-Westfalen – Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung 
  11. Rheinland-Pfalz – Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 
  12. Saarland – Ministerium für Wirtschaft, Innovationen, Digitales und Energie 
  13. Sachsen-Anhalt – Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 
  14. Sachsen – Landesministerium 
  15. Schleswig-Holstein – Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz 
  16. Thüringen – Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 

In diesem Video erklären wir Ihnen alles Wichtige auch noch einmal auf der Tonspur:

Was bedeutet das konkret für mich? 

Lange musste sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf rechtfertigen, dass sie Menschen mit anderen Heizungen als der Gasheizung vergessen hat. Und das, obwohl die Kosten auch hier angestiegen sind – wenn auch nicht ganz so stark. Die neuen Härtefallhilfen für Pellets, Heizöl und Co. sollen deshalb Abhilfe schaffen. Doch ob sich die wirklich lohnen, bleibt noch abzuwarten. Erst einmal müssen die Bundesländer wohl ihr eigenes Antrags-Chaos lichten. Aber klar, wer sagt schon Nein zu finanzieller Unterstützung, sei sie auch noch so gering.  

Wussten Sie übrigens, dass Sie ihre Heiz- und Stromkosten auch ganz regulär von der Steuer absetzen können? In unserem Blogartikel „Strom und Gas von der Steuer absetzen – so geht’s!“ erklären wir, wie Sie dazu vorgehen müssen. Und wenn Sie auch weiter auf dem Laufenden bleiben wollen zu Nachrichten rund um Steuern und Finanzen, dann abonnieren Sie doch unseren smartsteuer-Newsletter. 

Die mobile Version verlassen