04.10.2022 · Arbeitnehmer · smart leben · smart steuern · Lesezeit: 3 min 2

Strom und Gas von der Steuer absetzen – so geht’s!

Bald ist es wieder soweit: Am 31. Oktober läuft die Frist für die Steuererklärung 2021 aus. Na, haben Sie da früher auch geflucht? Tatsächlich ist die Steuererklärung in den Krisenjahren eine einmalige Chance. So können Sie sich nämlich Geld für Strom und Gas zurückholen. Wie das funktioniert und wieso auch Azubis, Studierende und Selbstständige davon profitieren können, sagen wir Ihnen in diesem Artikel.

Heizen fürs Home-Office

In Deutschland sind private Kosten normalerweise nicht von der Steuer absetzbar. Das gilt in dem Fall auch für Strom- und Gaskosten im eigenen Zuhause. Aber Moment, die Betonung liegt hier auf „normalerweise“. Denn – Corona sei Dank – seit 2020 gibt es die Homeoffice-Pauschale. Und durch diese besondere Pauschale können Sie einen Teil der Energiekosten im eigenen Heim absetzen. Vorausgesetzt, Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Regelmäßige smartsteuer-Leser fragen sich jetzt vielleicht: Ist die Homeoffice-Pauschale nicht Teil der Werbungskosten? Das ist in der Tat richtig. Allerdings können Sie pro Tag im Home-Office 5 € von der Steuer absetzen – genau für Kosten wie Strom, Gas und Wasser. Also die Mehrkosten, die durch das Arbeiten in der Arbeitsecke oder am Küchentisch bei Ihnen zu Hause entstehen. Insgesamt lassen sich maximal 120 Tage heimischer Arbeit anrechnen, das sind 600 €. Ab 2023 sind es dann sogar 200 Tage und 1.000 € im Jahr.

Energiekosten anrechnen durch hohe Werbungskosten

Die Werbungskostenpauschale beträgt jährlich 1.200 €. Dieser Betrag wird automatisch für alle Berufstätigen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Warum ist diese Info wichtig? Um wirklich Geld für die Ausgaben bei Strom und Gas zurückzubekommen, müssen die Werbungskosten bei mehr als 1.200 € liegen. Denn nur Kosten, die darüber liegen, wirken sich steuerlich aus. Das gilt übrigens nicht nur für Angestellte. Auch Azubis, Studierende in der Zweitausbildung und Selbstständige gelten als berufstätig – und können sich die Homeoffice-Pauschale anrechnen lassen. Und mit einer Erstattung vom Finanzamt rechnen. Vorausgesetzt, sie haben Steuern gezahlt und kommen mit ihren Kosten über die Pauschale.

Tipp: Für Erst-Studierende greift die Homeoffice-Pauschale übrigens auch. Hier darf sie allerdings nur als Sonderausgabe verbucht werden.

Strom fürs Arbeitszimmer absetzen

Die genaue Anzahl der Tage im Home-Office muss beim Finanzamt nicht mit einem Beleg nachgewiesen werden. Der Fiskus kontrolliert aber, ob die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Fahrten zur Arbeitsstätte (etwa dem Büro) plausibel erscheinen. Daher sollten Sie eine exakte Zahl parat haben. Wer sich ganz sicher sein will, kann auch bei der Arbeitsstelle eine Auskunft oder eine Bescheinigung einholen.

Alternativ zur Pauschale kann ganz regulär das eigene Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden – und anteilig Kosten wie Strom, Heizung, Wasser und mehr. Diese Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das Arbeitszimmer muss auf jeden Fall ein Teil der Wohnung oder des Hauses sein. Und das Zimmer muss ein Zimmer sein – also ein abgeschlossener Raum und keine Arbeitsecke.
  • Der Raum sollte größtenteils beruflich genutzt werden. (Machen Sie für einen Nachweis auch Fotos vom Zimmer während der Homeoffice-Zeit.)
  • Die Arbeit muss tatsächlich in diesem Zimmer erledigt werden – Angestellte im Außendienst haben da leider schlechte Karten.

Und jetzt kommt der Clou: Für ein Arbeitszimmer können dann auch andere Kosten anteilig abgesetzt werden. Darunter fallen unter anderem die Miete, Rundfunkgebühr und Versicherungen, aber eben auch Wasser, Gas und Strom.

Nebenkosten und Dienstleistungen in Mietwohnungen

Was vielen mit Wohneigentum schon bekannt ist, fällt bei Mieterinnen und Mietern oft unter den Tisch: Bestimmte Haus- oder Wohnungsnebenkosten können Sie in der Steuererklärung angeben. Ja, sie hören richtig. Um diese Kosten abzusetzen, müssen Sie keine Wohnung oder Haus besitzen.

Dabei handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wie

  • Gartenarbeiten
  • Wohnungsreinigung
  • Umzugsspedition
  • Reinigung des Treppenhauses
  • Winterdienst
  • Handwerksarbeiten

Wie viel Sie dafür zahlen, finden Sie in der Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung zählt übrigens auch als Nachweis für das Finanzamt. Insgesamt können Sie von diesen Aufwendungen (bis maximal 4.000 €) 20 % absetzen und sich so Ihre zu viel gezahlten Steuern zurückholen. Genauere Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unserem YouTube-Video:

Was bedeutet das konkret für mich?

Corona-Krise, Energie-Krise, Finanz-Krise? Zeiten wie diese verunsichern nicht nur, sie knabbern auch ganz kräftig am Geldbeutel. Deshalb ist es umso wichtiger, den Überblick zu behalten – und kein Geld zu verschenken. Mit der Steuererklärung von smartsteuer erhalten Sie bis zu 1.069 € zurück. Und das kann gerade jetzt den entscheidenden Unterschied machen.

Katrin Lengtat
Verfasst von:

Bisherige Kommentare

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  • Avatar Ilona sagt:

    Eure Artikel sind sehr informativ.
    Wie sieht es denn aus, wenn man eine Zweitwohnung hat, in der man das Homeoffice betreibt? Kann man da dann auch Kosten (Miete, Strom Strom etc) absetzen?
    Oder soll ich die Kosten für meine Hauptwohnsitzadresse geltend machen? Da gibt es auch ein Arbeitszimmer.

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Ilona,

    bitte hab Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen.
    Bitte schau dir einmal die „Doppelte Haushaltsführung“ in den Werbungskosten an und ob sich deine Situation sich dort abbilden lässt.

    Grüße

    Katrin von smartsteuer

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