13.12.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Lohnersatzleistungen – dann muss die Steuer gemacht werden

Gründe gibt es viele, warum Sie als Arbeitnehmer keinen Lohn bekommen. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Elternzeit und einiges mehr. Meist erhalten Sie in diesen Fällen eine sogenannte Lohnersatzleistung. Und die ist, Trommelwirbel, in der Regel steuerfrei. Warum Sie in einem solchen Fall trotzdem Ihre Steuererklärung machen müssen, warum Sie oft doch mehr Steuern zahlen müssen und was es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich hat – Sie erfahren es in diesem Artikel.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Wir hatten am Anfang ja schon einige Beispiele für fehlende Lohnzahlung genannt. Zu den Lohnersatzleistungen zählen:

  • Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Saison-Kurzarbeitergeld („Winterausfallgeld“)
  • Insolvenzgeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld bei beruflicher oder medizinischer Rehabilitation
  • Pflegeunterstützungsgeld 

Die gute Nachricht: alle diese Leistungen sind steuerfrei.
Die schlechte Nachricht: Alle, außer das Pflegeunterstützungsgeld, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. 

Elterngeld und Co. unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Auch das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Alte Hasen hier im Blog erinnern sich vielleicht noch an den Artikel zu diesem „Wortungetüm“. Dahinter steht die folgende Überlegung: Wer über steuerfreie Einnahmen verfügt, hat auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als ohne. Er ist deshalb „leistungsfähiger“. Und wer das ist, kann auch mehr Steuern zahlen – nach dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. 

Wie wird das gerechnet? Man hat das steuerpflichtige Einkommen und das steuerfreie Einkommen. Beide werden addiert. Von diesem Gesamteinkommen wird der Steuersatz ermittelt. Und dieser Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Da wir eine Steuerprogression haben – die Steuersätze steigen mit steigendem Einkommen – wird das steuerpflichtige Einkommen damit zu einem höheren Steuersatz besteuert als ohne steuerfreie Einnahmen. 

Beispiel gefällig? Ein Angestellter war in der ersten Jahreshälfte 2019 arbeitslos, er erhielt 9.000 Euro Arbeitslosengeld. Im zweiten Halbjahr hatte er wieder einen Job, sein steuerpflichtiges Einkommen betrug 18.000 Euro.
Das Gesamteinkommen beträgt also 27.000 Euro, der Steuersatz ist 15,97 Prozent.
Dieser Wert wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen in Höhe von 18.000 Euro angewendet. Die Steuer beträgt rund 2.875 Euro.
Hätte er keine steuerfreien Einnahmen, wäre der Steuersatz bei 18.000 Euro nur 10,51 Prozent. Die Steuer wäre in diesem Fall ca. 1.892 Euro.
Nur zum Verständnis: Hätte der Mann 27.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen, hätte er satte 4.371 Euro Steuern zu zahlen. 

Faustregel: Lohnersatzleistungen erhöhen den Steuersatz und damit die Steuer. 

Die Frist für die Pflichtabgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli.

Die Frist für die Pflichtabgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli.

Steuererklärung ist Pflicht

Ja, werden Sie vielleicht sagen. Dann mach ich einfach keine Steuererklärung – und komme an dieser ganzen Rechnung und dem Progressionsvorbehalt vorbei. Leider falsch gedacht. Erstens wird die Höhe und die Art von Lohnersatzleistungen immer elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Die wissen also schon von Ihren steuerfreien Einnahmen. Und zweitens: Sie sind einfach dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie Lohnersatzleistungen bezogen haben. 

Wie immer gibt es Ausnahmen, genauer zwei: Haben Sie erstens Pflegeunterstützungsgeld bezogen, müssen Sie die nicht bei der Steuer angeben, da diese Leistung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Und zweitens kommen Sie doch noch um die Steuererklärung drumherum, wenn Ihre Lohnersatzleistungen im Steuerjahr nicht mehr als 410 Euro betragen. Aber unter uns: Machen Sie diese ruhig trotzdem, am besten mit unserer Online-Lösung smartsteuer. Ist nicht schwer und die Chance ist hoch, dass Sie auch noch Geld vom Staat zurück bekommen.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben, müssen Sie im Folgejahr in fast allen Fällen eine Steuererklärung machen.

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