Steuertipps für den Urlaub: Deine Erholung zahlt sich aus!
Urlaub ist Erholung pur – aber oft auch ein echter Kostenfaktor. Unterkunft, Anreise, Freizeitprogramm: Die Urlaubskasse ist schnell leer. Doch was viele nicht wissen: Mit dem richtigen Steuertipp kannst Du Dir bares Geld für Deine Auszeit sichern und das sogar steuerfrei!
Erholungsbeihilfe: Der „Urlaubszuschuss“ vom Chef
Viele Arbeitnehmer haben das Glück Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu erhalten. Doch eine steuerlich besser Alternative zum Urlaubsgeld ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zuschuss vom Arbeitgeber, der nicht wie klassisches Urlaubsgeld versteuert werden muss, sondern steuerlich begünstigt ist. Und das bedeutet: mehr Netto für Dich.
Wie viel ist drin?
Der Arbeitgeber kann Dir jährlich bis zu:
- 156 € für Dich selbst
- 104 € für Deinen Ehepartner
- 52 € je Kind
steuerfrei als Erholungsbeihilfe auszahlen.
Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern kann so bis zu 416 € im Jahr steuerfrei erhalten. Wenn beide Elternteile diesen Zuschuss jeweils über ihren Arbeitgeber bekommen, sind sogar bis zu 832 € drin – ohne Abzüge!
Wer kann die Erholungsbeihilfe nutzen?
Gute Nachrichten: Nicht nur Vollzeitangestellte können davon profitieren. Auch Teilzeitkräfte und Werkstudenten haben Anspruch auf die steuerbegünstigte Zahlung, ganz unabhängig vom Arbeitszeitmodell.
Tipp: Wenn Ehepartner im selben Unternehmen arbeiten, kann beiden separat die Erholungsbeihilfe gewährt werden – inklusive des Zuschlags für Kinder. Für Familien also ein echter Pluspunkt auf dem Gehaltszettel!
Wann bekommst Du das Geld?
Die Auszahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub stehen, also maximal drei Monate vor oder nach Deiner Auszeit. Und Urlaub heißt nicht zwingend eine Reise: Auch ein paar freie Tage zu Hause zählen.
Vorteile für beide Seiten
Für Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe ebenfalls attraktiv: Zwar fällt eine pauschale Steuer von 25 % an, aber es entfallen die Sozialabgaben, die beim normalen Gehalt anfallen würden. Für Unternehmen ein echtes Sparmodell – für Dich ein Plus auf dem Konto.
Und das Beste: Du musst keine Belege einreichen. Es genügt, wenn klar ist, dass Du Dich in einem Erholungszeitraum befindest. Heißt für Dich: Keine Bürokratie, volle Freiheit.
Weitere Urlaubstipps mit Steuerpotenzial
Neben der Erholungsbeihilfe gibt es noch weitere Wege, bei oder rund um den Urlaub Steuern zu sparen:
1. Beruflich unterwegs?
Geschäftsreisen lassen sich steuerlich absetzen: Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung – alles ist absetzbar, sofern ein beruflicher Anlass vorliegt. Auch eine Fortbildung im Ausland kann zählen.
2. Homeoffice unter Palmen?
Wenn Du aus dem Ausland arbeitest, gelten besondere Regeln, insbesondere zur Steuerpflicht und zum Arbeitsort. Lass Dich hier im Zweifel beraten.
3. Reisekrankenversicherung absetzen
Für Selbstständige ist die Auslandsversicherung oft eine Betriebsausgabe. Angestellte können sie ggf. als Sonderausgabe ansetzen – prüf am besten Deine Unterlagen.
Fazit:
Ob mit der Erholungsbeihilfe oder durch berufliche Reisen, auch in der schönsten Zeit des Jahres lohnt es sich, an die Steuer zu denken. Denn mit ein bisschen Planung kannst Du Dir einen Teil Deiner Auszeit finanzieren lassen – ganz legal und oft völlig stressfrei.
Tipp zum Schluss: Mach Deine Steuererklärung ganz entspannt online – mit smartsteuer. Schnell, sicher und ganz ohne Papierkram. So bleibt mehr Zeit für den nächsten Urlaub.
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