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Außergewöhnliche Belastungen: Streitpunkt OP-Kosten

Aussergewöhnliche Belastungen: OP-Kosten

Aussergewöhnliche Belastungen: OP-Kosten

Wem außergewöhnliche Belastungen entstehen – also beispielsweise hohe Krankheitskosten, Unterhalt oder Pflegekosten für sich oder ein Familienmitglied – der kann diese in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Ein neues Urteil zeigt jedoch, dass die Geltendmachung der Belastungen gar nicht so einfach ist.

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung Operationskosten – knapp 5.000 Euro – für eine Brustverkleinerung bei ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, das bescheinigte, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste zu einer gravierenden psychischen Belastung führe. Die Tochter sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Die Krankenkasse hatte allerdings ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige.

Nachweise haben nicht ausgereicht
Das beklagte Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung der geltend gemachten Operationskosten ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei. Dagegen klagten die Eltern. Die OP sei keine Schönheitsoperation gewesen, denn wenn der Eingriff nicht durchgeführt worden wäre, hätte eine langfristige psychologische Behandlung mit nicht unerheblichen Kosten und fraglichem Behandlungserfolg durchgeführt werden müssen.

Urteil: Therapie statt OP
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatten die Eltern leider keinen Erfolg (Az. 5 K 1753/13). Vorbeugende Aufwendungen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht und dies sei bei der Tochter nicht der Fall. Aus diesem Grund seien auch etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation. Dass eine psychotherapeutische Behandlung ähnlich hohe oder höhere Kosten zur Folge habe, sei unerheblich.

Unser Tipp: Kosten ins selbe Jahr ziehen
Außergewöhnliche Belastungen führen nur dann zu einer Steuerersparnis, wenn sie die so genannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil hängt vom Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl ab. Wer in jedem Jahr Krankheitskosten hat, die diese Grenze jedoch nicht übersteigen, sollte prüfen, ob Behandlungs- und Arzneikosten möglicherweise in einem Jahr gebündelt werden können.
(Viola C. Didier / smartsteuer)

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