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Zumutbare Belastung – die Grenzen sinken

Gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof (BFH): Wer außergewöhnliche Belastungen stemmen muss, kann nun in vielen Fällen bei der Steuer mehr sparen als bisher. Klingt gut, aber vielleicht fragen Sie sich, was außergewöhnliche Belastungen überhaupt sind und was die zumutbare Belastung? Keine Bange, wir erklären es Ihnen und zeigen dann anhand von Rechenbeispielen, was sich genau für den Steuerzahler durch das Urteil des BFH ändert.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Fast jeder kennt den Begriff der Werbungskosten, die sich von der Steuer absetzen lassen. Da gibt es viele Möglichkeiten, allen gemeinsam ist aber, dass die Ausgaben einen Bezug zur Arbeit haben müssen. Es gibt aber auch (manchmal beträchtliche) Ausgaben, die nichts mit dem Job zu tun haben – sich aber mit Einschränkungen trotzdem absetzen lassen. Und genau das sind die außergewöhnlichen Belastungen. Dazu gehören Krankheits- und Pflegekosten, wenn sie nicht schon von Versicherungen abgedeckt sind sowie Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen. Beispiele sind Brillen, Hörgeräte und Zahnersatz sowie die Pflege von Familienangehörigen.
Der Hintergrund: Es ist unfair, wenn jemand zum Beispiel viel mehr Geld für Krankheiten ausgeben muss als die Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen finanziellen Verhältnissen und dem gleichen Familienstand. Und deshalb werden diese besonders „belasteten“ Personen steuerlich entlastet. Aber, und jetzt kommt der Wermutstropfen, diese steuerliche Entlastung greift erst, wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist. Das bedeutet vereinfacht, dass kleinere zusätzliche Ausgaben komplett selbst zu tragen sind. Die Steuervergünstigung greift erst, wenn die Belastung deutlich spürbar ist  

Wie hoch ist die Grenze der zumutbaren Belastung?

Jetzt nähern wir uns dem Urteil des BFH (Az.: VI R 75/14). Denn darin geht es genau um die Ermittlung dieser Grenze.

Ich weiß, ganz einfach ist das nicht. Aber es leuchtet ein, dass die Grenze der zumutbaren Belastung sinkt – weil zumindest Teile des Einkommens mit einem geringeren Prozentsatz belastet werden. Wir zeigen das ganz konkret noch in den folgenden zwei Beispielen.

Zwei Rechenbeispiele zur Verdeutlichung

Das erste Beispiel stammt aus dem Urteil des BFH. Ein Ehepaar mit einem Kind hatte ein Einkommen von 51.835 Euro (fällt also in Stufe 3) und wollte Krankheitskosten von 4.148 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Bisherige Regelung: Die zumutbare Belastung beträgt 4 Prozent von 51.835 Euro, also 2.073 Euro.
Neue Regelung: Jetzt wird die Rechnung komplizierter.
Stufe 1: 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro.
Stufe 2: 3 Prozent von (51.130 – 15.340) = 35.790 Euro sind 1.073,70 Euro.
Stufe 3: 4 Prozent von (51.835 – 51.130) = 705 Euro sind 28,20 Euro.
Die Summe der drei Zahlen ist die zumutbare Belastung. Sie beträgt 1.408,70 Euro.
Sie sehen, dass mit dem Urteil des BFH die zumutbare Belastung in diesem Fall um 664 Euro sinkt, es lassen sich also (4.148 – 1.409) = 2.739 Euro absetzen.

Hier noch ein zweites Beispiel: Es ist ähnlich dem ersten, soll aber zeigen, dass die Steuerersparnis nicht immer so groß ausfällt. Eine Familie mit einem Kind hat ein Einkommen von 45.000 Euro (Stufe 2) und Krankheitskosten von 2.600 Euro.

Bisherige Regelung: Die zumutbare Belastung ist 3 Prozent von 45.000 Euro, also 1.350 Euro.
Neue Regelung: Hier müssen die Einkommensteile in Stufe 1 und 2 betrachtet werden.
Stufe 1: 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro.
Stufe 2: 3 Prozent von (45.000 – 15.340) = 29.660 Euro sind 889,80 Euro.
Die zumutbare Belastung beträgt (306,80 + 889,80) = 1196,60 Euro.
Die Differenz beträgt hier nur noch 153 Euro, obwohl die Einkommen der beiden Familien nicht sehr verschieden sind. Nach der alten Regelung hätten sich 1.250 Euro absetzen lassen, nach der neuen 1.403 Euro.

Smartsteuer hat die neue Berechnungsart schon in ins Programm eingebaut. Die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wird also bereits nach der aktuellen Rechtssprechung durchgeführt.

Zusammenfassung: Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann dank eines Urteils des BFH mehr davon von der Steuer absetzen.

Mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen erfahren Sie auch auf unserem YouTube-Kanal:

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