18.04.2017 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Zumutbare Belastung – die Grenzen sinken

Gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof (BFH): Wer außergewöhnliche Belastungen stemmen muss, kann nun in vielen Fällen bei der Steuer mehr sparen als bisher. Klingt gut, aber vielleicht fragen Sie sich, was außergewöhnliche Belastungen überhaupt sind und was die zumutbare Belastung? Keine Bange, wir erklären es Ihnen und zeigen dann anhand von Rechenbeispielen, was sich genau für den Steuerzahler durch das Urteil des BFH ändert.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Fast jeder kennt den Begriff der Werbungskosten, die sich von der Steuer absetzen lassen. Da gibt es viele Möglichkeiten, allen gemeinsam ist aber, dass die Ausgaben einen Bezug zur Arbeit haben müssen. Es gibt aber auch (manchmal beträchtliche) Ausgaben, die nichts mit dem Job zu tun haben – sich aber mit Einschränkungen trotzdem absetzen lassen. Und genau das sind die außergewöhnlichen Belastungen. Dazu gehören Krankheits- und Pflegekosten, wenn sie nicht schon von Versicherungen abgedeckt sind sowie Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen. Beispiele sind Brillen, Hörgeräte und Zahnersatz sowie die Pflege von Familienangehörigen.
Der Hintergrund: Es ist unfair, wenn jemand zum Beispiel viel mehr Geld für Krankheiten ausgeben muss als die Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen finanziellen Verhältnissen und dem gleichen Familienstand. Und deshalb werden diese besonders „belasteten“ Personen steuerlich entlastet. Aber, und jetzt kommt der Wermutstropfen, diese steuerliche Entlastung greift erst, wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist. Das bedeutet vereinfacht, dass kleinere zusätzliche Ausgaben komplett selbst zu tragen sind. Die Steuervergünstigung greift erst, wenn die Belastung deutlich spürbar ist  

Wie hoch ist die Grenze der zumutbaren Belastung?

Jetzt nähern wir uns dem Urteil des BFH (Az.: VI R 75/14). Denn darin geht es genau um die Ermittlung dieser Grenze.

  • Die bisherige Regelung sah wie folgt aus: Der Grenzwert lag zwischen 1 und 7 Prozent des Jahreseinkommens und hing von drei Faktoren ab: der Höhe des zu versteuernden Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der eigenen Kinder. Dabei gab es drei Einkommensklassen, Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 über 15.340 bis 51.130 Euro und Stufe 3 über 51.130 Euro.
    Faustregel: Fast immer stieg die Prozentzahl um 1, wenn man in die nächsthöhere Einkommensklasse kam. Bei einer Person mit einem oder zwei Kinder waren das zum Beispiel 2 Prozent in Stufe 1, 3 Prozent in Stufe 2 und 4 Prozent in Stufe 3.
    Ein kinderloser Single mit mehr als 51.130 Euro hatte danach eine zumutbare Belastung von 7 Prozent seines Einkommens. Ganz anders sah es bei Steuerzahlern aus, die drei oder mehr Kinder und weniger als 51.130 Euro haben. Für sie war die zumutbare Belastung 1 Prozent des Einkommens. Alle Werte finden Sie im Einkommensteuergesetz, Paragraph 33.
  • Mit dem Urteil ändert sich das nun, auch wenn die Einkommensgrenzen und Prozentsätze immer noch wichtig sind. Bisher wurde das komplette Einkommen mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe belastet. Jetzt gilt der höhere Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens, der über der jeweiligen Stufengrenze liegt. Das heißt zu deutsch: Für den Anteil des Einkommens in Stufe 1 gilt der Prozentsatz in Stufe 1, für den Anteil des Einkommens in Stufe 2 gilt der Prozentsatz in Stufe 2 und entsprechend gilt für den Anteil des Einkommens in Stufe 3 der Prozentsatz in Stufe 3.

Ich weiß, ganz einfach ist das nicht. Aber es leuchtet ein, dass die Grenze der zumutbaren Belastung sinkt – weil zumindest Teile des Einkommens mit einem geringeren Prozentsatz belastet werden. Wir zeigen das ganz konkret noch in den folgenden zwei Beispielen.

Zwei Rechenbeispiele zur Verdeutlichung

Das erste Beispiel stammt aus dem Urteil des BFH. Ein Ehepaar mit einem Kind hatte ein Einkommen von 51.835 Euro (fällt also in Stufe 3) und wollte Krankheitskosten von 4.148 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Bisherige Regelung: Die zumutbare Belastung beträgt 4 Prozent von 51.835 Euro, also 2.073 Euro.
Neue Regelung: Jetzt wird die Rechnung komplizierter.
Stufe 1: 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro.
Stufe 2: 3 Prozent von (51.130 – 15.340) = 35.790 Euro sind 1.073,70 Euro.
Stufe 3: 4 Prozent von (51.835 – 51.130) = 705 Euro sind 28,20 Euro.
Die Summe der drei Zahlen ist die zumutbare Belastung. Sie beträgt 1.408,70 Euro.
Sie sehen, dass mit dem Urteil des BFH die zumutbare Belastung in diesem Fall um 664 Euro sinkt, es lassen sich also (4.148 – 1.409) = 2.739 Euro absetzen.

Hier noch ein zweites Beispiel: Es ist ähnlich dem ersten, soll aber zeigen, dass die Steuerersparnis nicht immer so groß ausfällt. Eine Familie mit einem Kind hat ein Einkommen von 45.000 Euro (Stufe 2) und Krankheitskosten von 2.600 Euro.

Bisherige Regelung: Die zumutbare Belastung ist 3 Prozent von 45.000 Euro, also 1.350 Euro.
Neue Regelung: Hier müssen die Einkommensteile in Stufe 1 und 2 betrachtet werden.
Stufe 1: 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro.
Stufe 2: 3 Prozent von (45.000 – 15.340) = 29.660 Euro sind 889,80 Euro.
Die zumutbare Belastung beträgt (306,80 + 889,80) = 1196,60 Euro.
Die Differenz beträgt hier nur noch 153 Euro, obwohl die Einkommen der beiden Familien nicht sehr verschieden sind. Nach der alten Regelung hätten sich 1.250 Euro absetzen lassen, nach der neuen 1.403 Euro.

Smartsteuer hat die neue Berechnungsart schon in ins Programm eingebaut. Die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wird also bereits nach der aktuellen Rechtssprechung durchgeführt.

Zusammenfassung: Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann dank eines Urteils des BFH mehr davon von der Steuer absetzen.

Mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen erfahren Sie auch auf unserem YouTube-Kanal:




Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Konstantin sagt:

    Und die Alleinverdiener sind trotzdem auf dem Harzt4 Level. So langsam lohnt sich die ganze Arbeiterei nicht mehr.Man ist nie zu Hause, ständig Druck vom Chef und am Ende des Monats hat man etwa gleich soviel Geld wie eine Familie die überhaupt nicht arbeiten geht und auf Hartz4 feiert.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Diese Regelung begünstigt die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen gerade für Familien mit geringerem Einkommen.

  • Avatar Chriss sagt:

    Werden dann jetzt die Anderen Bescheide vom Vorjahren aufgrund des Urteiles neu berechnet ?
    Danke

  • Avatar Meckerle sagt:

    Ach Konstantin,
    da gibts doch eine ganz einfache Lösung: Beantrage Hartz IV und geniesse gemeinsam mit den anderen fortan das Leben.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlich wird, werden die Finanzämter die Berechnung für alle kommenden und laufenden Fälle berücksichtigen.
    Offene Bescheide, wo zB ein Einspruch eingelegt wurde, können dann noch in den Genuß der Anwendung kommen.

  • Avatar Claudia sagt:

    Wir haben gerade unseren Steuerbescheid erhalten und eine Einspruchsfrist bis zum 22. Mai.

    Könnt ihr uns sagen, ob wir jetzt schon Einspruch einlegen sollen bzw können oder erst wenn das Urteil veröffentlich wird?
    Wie lange dauert es etwa, bis so ein Urteil veröffentlich wird??

    Vielen Dank für eure Antwort

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Einspruch kann man immer einlegen. Das Urteil existiert ja bereits.

  • Avatar Karin Trautmann sagt:

    Hallo, werden die Steuerbescheide aus den zurückliegenden Jahren nicht mehr nach dem neuen Prinzip geprüft und neu berechnet?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Frau Trautmann,

    wenn der Bescheid noch „offen“ ist, dann können eventuell auch zurückliegende Bescheide noch geändert werden. Nicht klar ist, ob das Finanzamt das Urteil überhaupt anwendet. Gegebenenfalls muss jeder Steuerbürger sein Recht durchsetzen.

  • Avatar Jonas sagt:

    Ich würde auch gern wissen, ob das einen Einfluss auf zurückliegende Bescheide hat. Hat da jemand Ahnung?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bescheide, die bereits rechtskräftig sind, können aufgrund der Rechtssprechung nicht mehr geändert werden.
    Sollten die Bescheide noch offen sein, kann Einspruch eingelegt werden.


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