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Reha im Fitnessclub – steuerlich absetzbar?

Reha im Fitnessclub - steuerlich absetzbar?

Reha im Fitnessclub - steuerlich absetzbar?

Stellen Sie sich vor, Sie hätten innerhalb von sechs Jahren zehn Operationen hinter sich gebracht. Haben nun künstliche Hüfte, künstliche Kniegelenke und zudem weitere Beschwerden am Fuß und der Lendenwirbelsäule. Ein Arzt attestiert Ihnen, dass sie eine Sporttherapie benötigen. Klarer Fall, sollte man meinen: Dann würden Sie doch die Kosten für die Therapie in einem Fitness- und Gesundheitsclub (inklusive Fahrtkosten) als Krankheitskosten von der Steuer absetzen können, weil es um die Wiederherstellung ihrer körperlichen Beweglichkeit geht.
Falsch gedacht. Das Finanzgericht Köln (Az 7 K 2297/17) ist anderer Meinung, die Kosten sind nicht absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen – Steuerentlastung

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen – und haben nichts mit den bekannten Werbungskosten zu tun. Sie fallen in den privaten Bereich, für den es eigentlich keine Steuerermäßigungen gibt. Aber: Es ist irgendwie schon ungerecht, dass jemand viel höhere Ausgaben für Krankheiten hat – und trotzdem genauso viel Steuern zahlt wie jemand, der kerngesund ist. Deshalb kann sie oder er diese deutlich erhöhten Kosten eben doch noch von der Steuer absetzen – allerdings erst ab einer zumutbaren Belastung. Ausführlich können Sie das unter anderem in unserem Steuer-ABC nachlesen.
Generell gilt, das Krankheitskosten absetzbar sind, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. Bei alternativen Methoden braucht es sogar eine Bescheinigung von einem Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Also einfach für sich etwas als „Reha“ bestimmen, geht schon mal nicht. Ebenso ausgeschlossen sind Präventionsmaßnahmen. Heilbehandlungen aber schon.

Die Einzelheiten des Falls

Eine Frau hat die oben beschriebene, sehr lange Krankheitsgeschichte. Um wieder im wahrsten Sinne des Wortes auf die Beine zu kommen, fuhr sie mit dem Auto dreimal die Woche zu einem Fitness- und Gesundheitsclub. Kein klassisches Fitnessstudio, sondern ein Ort, wo es neben Physiotherapie auch Gymnastik, Thermalbewegungsbäder und Muskelaufbautraining gibt. Zudem legte Sie zwei ärztliche Atteste vor. Dort heißt es: „Sie benötigt Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich um ein Präventionstraining!!!“ und „Folgende Maßnahmen sind dringend angeraten durchzuführen: Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder und Muskeltraining durch Gymnastikkurse.“
Das sollte doch reichen, dachte die Frau und wollte sowohl die Jahresgebühr von 588 Euro sowie die Fahrtkosten (56 Kilometer Strecke) von 2.486 Euro von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Warum entschied das Finanzgericht Köln gegen die Frau?

Die Richter brachten gleich mehrere Argumente vor:

Was lernen wir daraus?
Zwei Dinge.
Erstens: Bestehen Sie in einer vergleichbaren Situation auf klassische Verordnungen. Also zum Beispiel „6 mal Muskelaufbautraining“. Das steigert zumindest die Chancen, ist aber trotzdem noch immer keine Garantie, dass Sie beim Finanzamt damit durch kommen. Mit allgemeinen Attesten kommen Sie – wie gerade gelesen – nicht weit.
Zweitens: Versuchen Sie die Krankenkasse ins Boot zu holen. Denn es ist ja generell besser, wenn man selbst gar nichts zahlen muss – als nur einen Teil der Ausgaben über die Steuererklärung zurückzubekommen.

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