Website-Icon smartsteuer Blog

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht – worum geht es?

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht - worum geht es?

Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht - worum geht es?

Eigentlich sollte es so einfach sein: Entweder ist man steuerpflichtig, ohne Einschränkung – oder eben nicht. Doch die Überschrift verrät es schon: Es gibt da schon auch was dazwischen: die beschränkte Steuerpflicht. Und um die Verwirrung noch zu vergrößern: wir haben auch noch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Denken Sie sich jetzt vielleicht ein Augenroll-Smiley. Aber, wir wären nicht der Blog von smartsteuer, wenn wir nicht auch aus einem solch sperrigen Thema was lesbares machen könnten.

Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?

Wie grundlegend diese Frage offenbar ist, lässt sich leicht erkennen an der Stellung im Gesetz: Es ist tatsächlich Paragraph 1, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind demnach:

  1. „natürliche  Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ und

  2. deutsche Auslandsbedienstete, die von einer öffentlichen Kasse bezahlt werden, zum Beispiel Angehörige einer deutschen Botschaft oder Konsulats (und daher nicht zu Gruppe 1 gehören).

Während 2. nur recht wenige betrifft und leicht zu verstehen ist, müssen wir bei 1. wohl nachlegen:
Natürliche Personen sind Menschen, egal ob große oder kleine – in Abgrenzung zu juristischen Personen (etwa eine GmbH). Der Wohnsitz, vereinfacht gesagt, da wo man wohnt – ob Villa oder möbliertes Zimmer. Bleibt noch der „gewöhnliche Aufenthalt“. Davon spricht man, wenn sich jemand mindestens sechs Monate am Stück in Deutschland aufhält. Kurze Unterbrechungen sind aber möglich.

Das bedeutet verkürzt gesagt, dass nicht nur deutsche Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der spanische Fußball-Profi, der für drei Jahre in der Bundesliga unterschrieben hat, muss  auch seine Steuern in Deutschland zahlen. Oder der türkische Familienvater, der in Berlin lebt – in seiner alten Heimat aber Mieteinnahmen erzielt. Damit die Heimatländer diese „Steuer-Inländer“ nicht noch mal bei der Steuer abkassieren, gibt es sehr oft sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wo es klare Regeln für solche Fälle gibt.

Achso – und nur der Vollständigkeit halber: Man kann auch auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden. Das betrifft Personen, die nicht in Deutschland leben, deren Einkünfte aber zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder deren ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro) liegen. Das kann aber tatsächlich für Grenzpendler von Interesse sein.

Wer in Deutschland Einkünfte erzielt, aber im Ausland wohnt ist oft nur beschränkt steuerpflichtig.

Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Vereinfacht gesagt: kein Wohnsitz in Deutschland, kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland – aber steuerpflichtige Einnahmen in Deutschland. Dann ist die Person beschränkt steuerpflichtig. Das kann der italienische Unternehmer sein, der eine Betriebsstätte in Deutschland hat oder der dänische Staatsbürger, der Mieteinnahmen in seinem Haus in Hamburg hat.

Warum aber nun diese Aufregung um beschränkt oder unbeschränkt? Nun, interessant wird das Ganze, wenn jemand Einnahmen in Deutschland und woanders hat. Wer beschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist, muss auch nur seine deutschen Einkünfte in Deutschland versteuern. Wer hingegen unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss damit rechnen, dass sein „Welteinkommen“, also alle Einkünfte weltweit, erstmal komplett in Deutschland besteuert werden. Also auch die aus dem Ausland. Abhilfe leisten da nur wieder die DBA, die verhindern, dass man nicht sogar doppelt Steuern zahlen muss.

Und wieder ein Achso: Es gibt auch noch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Kurz gesagt: Wer sich – weil er es sich leisten kann als reicher Mensch – in eine Steueroase verabschiedet, bleibt unter gewissen Voraussetzungen bis zu zehn Jahre lang zusätzlich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland.

Zu guter Letzt noch mal kurz zurück zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die greift bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sehr oft. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Steuer-Inländer ist. Für deutsche Staatsangehörige sogar bis zu fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland.

Fall es noch nicht ganz klar geworden sein sollte, erklären wir Ihnen die beschränkte Steuerpflicht in diesem Video noch etwas ausführlicher:

Die mobile Version verlassen