Steuer 2025: Pflegekosten richtig absetzen
In manchen Lebenssituationen ist die Pflege und Betreuung von Angehörigen notwendig. Schätzungsweise 4,8 Mio. Menschen in Deutschland pflegen Ihre Angehörigen und circa 3,4 Mio. sind selbst pflegebedürftig. Familien geben dabei alles füreinander und oft kann die Last der Verantwortung und auch die aufkommenden Kosten erdrückend sein. Doch das Gute ist, viele dieser Kosten kannst Du steuerlich geltend machen! Egal ob Pflegeheim, ambulante Betreuung, Medikamente oder eine Haushaltshilfe, der Staat unterstützt Dich durch steuerliche Entlastungen im Bereich der Pflege. Im Steuerjahr 2025 gelten dabei neue Freibeträge und Höchstgrenzen, die Dir bares Geld sparen können. In diesem Beitrag zeigen wir Dir, welche Ausgaben Du absetzen kannst, welche Voraussetzungen Du erfüllen musst und wie Du dabei am meisten herausholst.
1. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Wenn Du selbst pflegebedürftig bist oder einen Angehörigen pflegst, kannst Du bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Deiner Steuererklärung angeben.
Dazu zählen Kosten für:
- Pflegeheim- und ambulante Pflegekosten
- Tages‑, Nacht‑, Kurzzeit‑ und Verhinderungspflege
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
- Umbauten für Barrierefreiheit
- Haushaltshilfen und alltägliche Unterstützung
- Fahrkosten zur Pflege
- Unterhaltsleistungen für Pflegebedürftige
Allerdings gibt es einen zumutbaren Eigenanteil, den Du selbst tragen musst. Dieser richtet sich nach Deinem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Beispiel: Alleinstehende mit 35 000 € Einkommen haben ca. 6 % Eigenanteil, also etwa 1. 950 €.
Nur die Kosten, die darüber hinausgehen, mindern Dein zu versteuerndes Einkommen. Bewahre also Belege wie Pflegegrad‑Bescheide, Rechnungen und Arztrezepte am besten auf.
2. Medikamente & Krankheitskosten
Medikamente, die Dir Dein Arzt verschreibt, kannst Du als Krankheitskosten, ebenfalls außergewöhnliche Belastungen absetzen. Voraussetzung: Du hast ein Rezept und sammelst die Rechnungen.
Auch Behandlungen wie Kuren, Therapien oder Heilmittel sind absetzbar, wenn sie medizinisch verordnet wurden.
3. Pflegepauschbetrag nutzen
Pflegst Du unentgeltlich zu Hause einen Angehörigen mit Pflegegrad ≥ 2 und Hilflosigkeit, steht Dir ein Pflegepauschbetrag zu:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1 .100 €
- Pflegegrad 4 oder 5: 1 .800 €
Im Vergleich zur Geltendmachung einzelner Aufwendungen kann der Pauschbetrag oft attraktiver sein – vor allem, weil es keine zumutbare Belastung gibt und keine Belege nötig sind.
4. Haushaltshilfe/haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn Du Hilfe im Haushalt anstellst oder über Dienstleister buchst, profitierst Du von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG:
- Haushaltshilfe (Minijob ≤ 556 €/Monat):
20 % der Kosten, bis zu 510 € Erstattung pro Jahr - Haushaltsnahe Dienste (z. B. Pflegedienst, Reinigung, Garten):
20 % der Kosten, bis zu 4 000 € jährlich, bei maximalen Aufwendungen von 20 000 € - Handwerkerleistungen (z. B. Badumbau, Treppenlift):
20 % der Arbeitskosten, maximal 1 200 € im Jahr
Wichtig:
- Unbare Zahlungen mit Rechnung erforderlich.
- Es gilt Höchstbeträge pro Haushalt, nicht pro Person.
- Haushaltshilfe und Dienstleistungen summieren sich (bis 4 510 € möglich). Zusätzlich Handwerkerbonus bis 1. 200 €.
5. Medikamente & Heimkosten
Medikamente kannst Du – wie erwähnt – als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn verschrieben. Heimkosten, z. B. für Pflegeheime, sind ebenso absetzbar – jedoch nur der Anteil für Pflege und Betreuung, abzüglich Pflegekassenleistungen und Eigenanteil.
Unter Umständen kannst Du auch Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Angehörige geltend machen, wenn ihr Einkommen unter bestimmten Grenzen bleibt (2025: Grundfreibetrag 12 096 €).
6. Kombination & Reihenfolge
Für denselben Aufwand kannst Du wählen, ob Du ihn als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung absetzt – eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
Wenn einzelne Kosten den Eigenanteil übersteigen, kannst Du den überschüssigen Teil entweder über die außergewöhnliche Belastung geltend machen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich nutzen (z. B. Reinigung, Wäschepflege).
Praxistipps
- Rechnungen & Überweisungen sammeln – Barzahlung ist wirkungslos.
- Pflegegrad & Rezepte stets dokumentieren.
- Minijob legal anmelden (Haushaltsscheck-Verfahren) – doppelt sinnvoll: Versicherungspflicht + Steuerbonus.
- Pauschbetrag oder Einzelnachweis? Vergleich lohnt sich.
- Alle Limits ausschöpfen: bis 4 000 € haushaltsnahe Dienstleistungen + 510 € Minijob + 1 200 € Handwerker + Pflegepauschbetrag möglich.
Fazit
Du kannst im Steuerjahr 2025 viele Kosten rund um Pflege, Medikamente und Haushaltshilfe absetzen:
- Pflegekosten & Medikamente als außergewöhnliche Belastung (abzüglich Eigenanteil)
- oder pauschal mit dem Pflegepauschbetrag
- Haushaltshilfen: bis 510 € (Minijob) + bis 4 .000 € (Dienstleister)
- Handwerkerleistungen: bis 1. 200 €
Belege aufheben, Zahlungen unbar leisten, clever kombinieren – so holst Du maximale Erstattung heraus.
