12.01.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Warum Urteile von einem Finanzgericht nicht viel zu sagen haben

Wenn man sich wie wir von smartsteuer immer wieder mit Steuerrecht und Finanzgerichten beschäftigen muss, sollte man sich im Laufe der Zeit schon ein gewisse Gelassenheit zulegen. Anders geht es allerdings auch kaum. Denn sonst wäre die Gefahr groß, dem Wahnsinn anheim zu fallen.

Ich will Ihnen das mal an einem Beispiel zeigen, einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2015. Es geht um Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und dann noch um den Unterschied zwischen rechtskräftig und höchstrichterlich…

Finanzgericht: Haushaltsnahe Handwerkerleistungen im Allgemeinen

Wir haben hier im Blog schon öfter über diese speziellen haushaltsnahen Dienstleistungen geschrieben.
Grob gesagt: Bezahlen Sie Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder Ihrem Grundstück, können Sie 20 Prozent des Arbeitslohns, Maschinen- und Fahrtkosten, aber nicht Materialkosten von der Steuer abziehen. Maximal können 1.200 Euro (20% von einem Rechnungsbetrag von 6.000 Euro) im Jahr berücksichtigt werden. Bislang galt recht eindeutig, dass die dazu nötigen Arbeiten auch tatsächlich im Haushalt gemacht werden mussten. So weit, so eindeutig.

Der Fall aus Bayern

Ein Ehepaar ließ ihre 60 Jahre alte und damit durchaus renovierungsbedürftige Haustür austauschen. Ein Schreiner erledigte das – allerdings größtenteils in seiner 20 Kilometer entfernten Werkstatt, wo er die Tür fertigte. Und damit eigentlich nicht im Haushalt. Mehr als 2000 Euro Kosten für Arbeitslohn standen schließlich auf der Rechnung, 20 Prozent, 467 Euro wollten die Eheleute deshalb von der Steuer abziehen.
Das Finanzgericht München erkannte das etwas überraschend als haushaltsnahe Handwerkerleistung an (Az. 7 K 1242/13). In der Urteilsbegründung heißt es: „Es handelt sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen.“ Kurz gesagt: Ob eine Handwerkerleistung haushaltsnah ist (und damit steuerlich begünstigt), hängt nicht davon ab, ob sie im Haushalt ausgeführt wird, sondern ob sie in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt steht. Das klingt irgendwie logisch – oder zumindest nicht unlogisch.

Alle Klarheiten beseitigt

Super, müsste man meinen, das ist doch gut für viele andere Steuerzahler, die in einer ähnlichen Situation stecken. Und jetzt einfach genauso verfahren können. Tja, wenn es nur so einfach wäre… Zwar ist das Urteil des Finanzgerichts in München sogar rechtskräftig. Doch genau hier liegt das Problem. Der Bundesfinanzhof kann sich nun nicht mehr des Falls annehmen – und deshalb auch keine höchstrichterliche Entscheidung treffen. Und ohne die gilt in den Finanzämtern, dass alles so weiter läuft wie bisher: In vergleichbaren Fällen wird die Handwerkerleistung nicht als haushaltsnah anerkannt und deshalb auch nicht steuerlich begünstigt.
Betroffene sollte es trotzdem probieren und unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München hinweisen. Vielleicht tut sich ja doch noch was höchstrichterliches in den nächsten Jahren…


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)