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Arbeitszimmer nur ganz oder gar nicht -Schlechte Nachrichten für Steuerzahler

Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Immer mehr Deutsche sitzen für den Job auch zu Hause am Schreibtisch. Von der Steuer absetzen konnten sie ihren häuslichen Arbeitsplatz aber bisher meist nicht, weil es sehr strenge Regeln für Arbeitszimmer gab. Deshalb waren die Hoffnungen groß, als der Bundesfinanzhof (BFH) in München für Ende Januar ein Grundsatzurteil für die Absetzbarkeit eines nur zeitweise für den Job genutzten Arbeitszimmers in Aussicht stellte (Az. GrS 1/14). Doch, um es kurz zu machen, die Hoffnungen vieler Steuerzahler wurden zu 100 Prozent enttäuscht. Wann sich ein Arbeitszimmer absetzen lässt, worum es genau ging und warum die Richter in München so entschieden haben, lesen Sie hier.

Die Entscheidung des Gerichts

Bisher ließ sich ein Arbeitszimmer nur in zwei Fällen von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Erstens wenn für den Job kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – dann sind bis 1250 Euro im Jahr absetzbar. Oder zweitens das Arbeitszimmer der Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens ist – dann lassen sich alle damit verbundenen Kosten absetzen. Ausführlich können Sie hier nachlesen wie ein Arbeitszimmer abzusetzen ist.
Dass es nun höchstrichterlich bei diesen beiden Fällen bleibt, sagt dieser eine Satz des Gerichts:

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Das schließt dann eben fast alles aus, was den häuslichen Arbeitsplatz wenigstens teilweise steuerlich absetzbar machen könnte! Zeitweise Nutzung – nein! Arbeitsecke etwa im Wohnzimmer – nein! (Nur am Rande erwähnt: für ein Durchgangszimmer heißt es auch – nein!)

Die Begründung des Gerichts

Warum aber ist der BFH so strikt? Schließlich gibt es etwa bei den Reisekosten die Möglichkeit, private und berufliche Ausgaben (steuerlich) zu trennen. (Siehe unseren Beitrag über Urlaub und Steuern.)
Die Richter führten an, dass sich kaum überprüfen lassen würde, wie viel Zeit ein Arbeitnehmer zu Hause arbeitet. Das Gericht hatte sogar überlegt, ein Zeitenbuch einzuführen, in dem die Person die entsprechenden Zeiten protokolliert. Doch das wurde schließlich verworfen, weil diese Angaben lediglich Behauptungen des Steuerpflichtigen seien. Grob gesagt: Weil sich nicht überprüfen lässt, wie lange das Arbeitszimmer beruflich genutzt wird, wird eine teilweise Nutzung komplett ausgeschlossen.

Der Fall, der den Stein ins Rollen gebracht hatte.

Angefangen hatte alles mit einem Immobilienbesitzer. Er kümmerte sich in seinem Arbeitszimmer um die Verwaltung seiner Mietshäuser. Das Finanzamt lehnte die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ab, weil er den Raum auch privat nutzte. Das Finanzgericht entschied aber später, dass der Mann das Zimmer zu 60 Prozent für die Verwaltung nutzte und erlaubte, die Kosten anteilig als Werbungskosten abzusetzen. Da das wiederum der damals gängigen Rechtsprechung widersprach, musste der BFH, Deutschlands höchstes Steuergericht, ein endgültige Entscheidung treffen.

Unsere Meinung: Der BFH hat die Chance verpasst, die Steuergesetzgebung den Arbeitswelten von heute anzupassen. Schließlich arbeiten mittlerweile Hunderttausende, wenn nicht Millionen Arbeitnehmer zumindest teilweise zu Hause.

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