28.01.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Arbeitszimmer nur ganz oder gar nicht -Schlechte Nachrichten für Steuerzahler

Immer mehr Deutsche sitzen für den Job auch zu Hause am Schreibtisch. Von der Steuer absetzen konnten sie ihren häuslichen Arbeitsplatz aber bisher meist nicht, weil es sehr strenge Regeln für Arbeitszimmer gab. Deshalb waren die Hoffnungen groß, als der Bundesfinanzhof (BFH) in München für Ende Januar ein Grundsatzurteil für die Absetzbarkeit eines nur zeitweise für den Job genutzten Arbeitszimmers in Aussicht stellte (Az. GrS 1/14). Doch, um es kurz zu machen, die Hoffnungen vieler Steuerzahler wurden zu 100 Prozent enttäuscht. Wann sich ein Arbeitszimmer absetzen lässt, worum es genau ging und warum die Richter in München so entschieden haben, lesen Sie hier.

Die Entscheidung des Gerichts

Bisher ließ sich ein Arbeitszimmer nur in zwei Fällen von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Erstens wenn für den Job kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – dann sind bis 1250 Euro im Jahr absetzbar. Oder zweitens das Arbeitszimmer der Mittelpunkt des beruflichen oder betrieblichen Schaffens ist – dann lassen sich alle damit verbundenen Kosten absetzen. Ausführlich können Sie hier nachlesen wie ein Arbeitszimmer abzusetzen ist.
Dass es nun höchstrichterlich bei diesen beiden Fällen bleibt, sagt dieser eine Satz des Gerichts:

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Das schließt dann eben fast alles aus, was den häuslichen Arbeitsplatz wenigstens teilweise steuerlich absetzbar machen könnte! Zeitweise Nutzung – nein! Arbeitsecke etwa im Wohnzimmer – nein! (Nur am Rande erwähnt: für ein Durchgangszimmer heißt es auch – nein!)

Die Begründung des Gerichts

Warum aber ist der BFH so strikt? Schließlich gibt es etwa bei den Reisekosten die Möglichkeit, private und berufliche Ausgaben (steuerlich) zu trennen. (Siehe unseren Beitrag über Urlaub und Steuern.)
Die Richter führten an, dass sich kaum überprüfen lassen würde, wie viel Zeit ein Arbeitnehmer zu Hause arbeitet. Das Gericht hatte sogar überlegt, ein Zeitenbuch einzuführen, in dem die Person die entsprechenden Zeiten protokolliert. Doch das wurde schließlich verworfen, weil diese Angaben lediglich Behauptungen des Steuerpflichtigen seien. Grob gesagt: Weil sich nicht überprüfen lässt, wie lange das Arbeitszimmer beruflich genutzt wird, wird eine teilweise Nutzung komplett ausgeschlossen.

Der Fall, der den Stein ins Rollen gebracht hatte.

Angefangen hatte alles mit einem Immobilienbesitzer. Er kümmerte sich in seinem Arbeitszimmer um die Verwaltung seiner Mietshäuser. Das Finanzamt lehnte die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ab, weil er den Raum auch privat nutzte. Das Finanzgericht entschied aber später, dass der Mann das Zimmer zu 60 Prozent für die Verwaltung nutzte und erlaubte, die Kosten anteilig als Werbungskosten abzusetzen. Da das wiederum der damals gängigen Rechtsprechung widersprach, musste der BFH, Deutschlands höchstes Steuergericht, ein endgültige Entscheidung treffen.

Unsere Meinung: Der BFH hat die Chance verpasst, die Steuergesetzgebung den Arbeitswelten von heute anzupassen. Schließlich arbeiten mittlerweile Hunderttausende, wenn nicht Millionen Arbeitnehmer zumindest teilweise zu Hause.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Knobloch Sven sagt:

    Wie sieht es eigentlich bei den Steuerzahlern aus, die Nebenberuflich ein eigenes Gewerbe angemeldet haben und sozusagen für sein eigenes Gewerbe ein Büro benötigen? Schließlich möchte unser Staat aus dem Nebengewerbe auch Steuern haben.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Einnahmen und Ausgaben aus dem Nebengewerbe gehören auch in die Steuererklärung. Das Arbeitszimmer gehört dann zu den Ausgaben für das Gewerbe.

  • Avatar Ralf Eisenhardt sagt:

    Hallo liebe smartsteuer-Fachleute

    Wenn ein Zimmer einzig als Arbeitszimmer genutzt wird, jedoch noch Kleiderschränke darin stehen, ist dann die nahezu ausschließliche Nutzung gegeben. Was heißt denn ‚Nahezu ausschließlich‘? Wenn e siehts denn mit der Nutzung eines Arbeitszimmers für einen freiberuflichen Dozenten aus?

    Herzliche Grüße – Ralf Eisenhardt

  • Avatar Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Herr Eisenhardt,
    schauen Sie gerne einmal hier rein:
    http://www.kann-man-das-absetzen.de/arbeitszimmer-2/
    Es sollte Ihre Frage klären.

  • Avatar S. Boeker sagt:

    Danke für die Aktualisierung zum Thema. Für mich wäre noch wichtig zu wissen, wie es bei Lehrern aussieht. Da gab es immer mal wieder Änderungen. Wäre toll, da mal etwas Übersicht in den Steuerdschungel zu bringen. Wissen Sie Genaueres?
    Herzliche Grüße

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Spezielle neue Urteile für Lehrer gibt es aktuell nicht.

  • Avatar M. Degener sagt:

    Frage:
    Kann ich ein Arbeitszimmer auch absetzen wenn ich neben meinem Beruf studiere?

    Ich habe seit Jahres Anfang eine eigene Wohnung und mir hier ein Arbeitszimmer für mein Studium eingerichtet.

    Ich nutze dieses Zimmer ausschließlich für mein Studium.

    Herzliche Grüße

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Wenn Du die Voraussetzungen des Arbeitszimmers erfüllst ja. Vielleicht kann Dir der Artikel helfen: http://www.kann-man-das-absetzen.de/arbeitszimmer-2/

  • Ich begrüße Ihre nachvollziehbare und verständliche Erklärung zu dem Thema. Nun verstehe ich schlussendlich nämlich, warum es bei mir nicht geklappt hat (eine Begründung habe ich nämlich nicht erhalten). Den Großteil meiner Arbeitszeit (etwa 80%) habe ich von zuhause aus erledigt (in meinem Arbeitszimmer eben), während ich die restlichen 20% im Büro verbracht habe. Grund genug, um das Arbeitszimmer auch steuerlich abzusetzen, dachte ich. Aber diese Knebel-Regelung „nur dann, wenn kein anderer Arbeitsort für Buroarbeit zur Verfügung steht“ macht einem da natürlich einen erheblichen Strich durch die Rechnung. Nun ja, „easy economy“ ist nach all den Jahren eben immer noch in viel zu wenigen Köpfen angekommen.
    Nochmals Danke für die Aufklärung und Viele Grüße!

  • Avatar Nani sagt:

    Hallo,

    ich bin freie Journalistin und arbeite ausschliesslich in meiner 1-Zimmer Wohnung. Gibt es kein Schlupfloch für mich?
    Verstehen würde ich es ja, wenn ich einen Schreibtisch im Verlag hätte, aber kann das so gewollt sein dass ich dann einfach Pech habe?

    LG

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    leider ist das Urteil des BFH recht eindeutig: teilweise private Nutzung schließt den Ansatz als Arbeitszimmer aus. Das dürfte leider auch für eine Ein-Zimmer-Wohnung gelten.

  • Avatar Doris sagt:

    Hallo!
    Ich (ledig, ohne Kind) arbeite als selbständige Übersetzerin in meiner 2-Raum-Wohnung. Das von mir als Arbeitszimmer genutzte Zimmer ist ein Durchgangszimmer zu meinem Schlafzimmer, das ich ausschließlich zum Schlafen benutze.
    Durch den regen Besucherverkehr durch meine Kunden ist es nicht möglich die Zimmer zu tauschen.
    Gibt es eine Möglichkeit, das Arbeitszimmer trotzdem steuerlich geltend zu machen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Doris

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Doris,
    leider wird ein Durchgangszimmer nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

  • Avatar Jörg Hofmann sagt:

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, spielt dann die Größe des Raums eine Rolle, ich konnte hierüber keine Angaben/ Vorgaben entdecken? Ich habe bspw. ca. 35 qm zur Nutzung als Arbeitszimmer, kleinere Räume sind nicht vorhanden.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Für die Größe des Arbeitszimmers gibt es keine festen Vorgaben.


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