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Änderung vom Steuerbescheid – was geht, was geht nicht?

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Der Steuerbescheid war schon längst da, alles lief so, wie Sie es gewollt hatten. Doch plötzlich landet Monate später wieder ein Schreiben vom Finanzamt in Ihrem Briefkasten. Ein neuer, abgeänderter Steuerbescheid, und das auch noch mit einer saftigen Nachzahlung. Geht das einfach so? Nein, zumindest nicht immer. Wir erklären, wann ein Steuerbescheid bestandskräftig ist, zeigen zwei Beispiele, in denen das Finanzamt mit der Nachzahlung scheiterte und nennen Gründe für eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids.

Wann ist ein Steuerbescheid endgültig?

Ob sich ein Steuerbescheid ändern lässt, hängt zuerst einmal davon ab, ob der Steuerbescheid „endgültig“ ist (im Steuerdeutsch: „bestandskräftig“) oder nicht.
Wenn er es noch nicht ist, lässt er sich jederzeit ändern, ist er hingegen schon bestandskräftig, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Was bedeutet das genau?

 
So scheiterte das Amt mit Nachforderungen

Wir wissen jetzt also, dass es bei bestandskräftigen Steuerbescheiden nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, diese nachträglich zu ändern. Anhand der folgenden zwei Beispiele erhält man schon eine Ahnung, wann es nicht möglich ist.

 

 

Wann darf das Finanzamt nachträglich einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern?

Wir haben an den beiden Beispielen gut sehen können, dass das Finanzamt nicht beliebig Steuerbescheide nachträglich ändern kann. In beiden Fällen hätten die Beamten nur gründlich bei der Bearbeitung des Steuerfalls sein müssen, denn die beiden Steuerzahler hatten nichts verheimlicht, alle Tatsachen lagen sozusagen auf dem Tisch.
Die Abgabenordnung (AO) sieht in §173  dann auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Abänderungsmöglichkeiten vor:

Einfach zusammengefasst: Das Finanzamt kann gemachte Fehler nicht ausbügeln. Nur wenn es während der Bearbeitung des Steuerfalls von etwas nicht wissen konnte, darf es später einen Steuerbescheid abändern.

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