Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Finanzamt kann Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Das bedeutet, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und das Finanzamt den Bescheid ohne Begründung ändern kann.
  • Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, haben Sie die Möglichkeit die Aufhebung oder Änderung des Bescheids zu beantragen.

Inhaltsverzeichnis

1 Anwendungsbereich
1.1 Ermessensvorbehalt
1.2 Gesetzlicher Vorbehalt
2 Korrekturmöglichkeiten
2.1 Umfang der Korrektur
2.2 Zeitlicher Änderungsrahmen
2.3 Vorbehaltsänderung zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung
2.4 Keine Änderungssperre beim VdN
3 Aufhebung des Vorbehaltsvermerks
3.1 Aufhebung ohne abschließende Prüfung
3.2 Aufhebung nach Prüfung
3.3 Aufhebung bei Schätzungsbescheiden
3.4 Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung
4 Vorbehalt der Nachprüfung bei Billigkeitsmaßnahmen gem. § 163 AO
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Anwendungsbereich

1.1. Ermessensvorbehalt

Steuerbescheide (→ Steuerbescheid) und gleichgestellte Bescheide können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ergehen. Der Bescheid unter VdN ist ein »provisorischer« Bescheid, der nur formell bestandskräftig wird. Ein wirksamer VdN schiebt die materielle Bestandskraft bis zum Eintritt der → Festsetzungsverjährung hinaus. Im Gegensatz zur vorläufigen Steuerfestsetzung (→ Vorläufige Steuerfestsetzung) hat der Vorbehalt keine Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Bescheid ist für alle rechtlichen und tatsächlichen Korrekturen – zugunsten und zuungunsten des Stpfl. – offen.

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Einzige Voraussetzung für den VdN ist, dass der Fall noch nicht abschließend geprüft worden ist. Eine Begründung für das Aufnehmen des VdN als Nebenbestimmung zu einer Steuerfestsetzung ist nicht erforderlich. Der VdN ist eine unselbstständige Nebenbestimmung i.S.d. § 120 AO. Ist der Stpfl. mit der Aufnahme des Vorbehaltsvermerks nicht einverstanden, muss er den Bescheid mit Einspruch anfechten (→ Einspruchsverfahren). Er kann sich allerdings in der Begründung allein dagegen wenden, dass der VdN unzulässig sei (BFH Beschluss vom 3.5.2000, XI B 92/99, BFH/NV 2000, 1075). Wird die Anfechtung versäumt, ist der VdN wirksam, auch wenn er nicht hätte ergehen dürfen.

Typische Anwendungsfälle für die Aufnahme des VdN sind z.B.

  • eine zeitnahe abschließende Bearbeitung nicht möglich ist, aber wegen einer hohen Abschlusszahlung zeitnah mit dem Erklärungseingang beim Finanzamt veranlagt werden soll,

  • Bescheide, mit denen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO geschätzt werden, vgl. AEAO zu § 162, Tz. 4 (→ Schätzung),

  • eine Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum (→ Veranlagung) vorgesehen ist.

Die erstmalige Aufnahme des VdN in einen Änderungsbescheid ist grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der Stpfl. ist damit einverstanden.

Die versehentliche Aufhebung des VdN bzw. das Nachholen eines im Bescheid unterbliebenen VdN über § 129 AO ist nach der BFH-Rspr. möglich. Voraussetzung ist, dass das Fehlen des VdN im Bescheid lediglich auf einem mechanischen Fehler beruht (BFH vom 6.11.2012, VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307; so auch FG München vom 11.12.2017, 7 K 2701/16, EFG 2018, 255). In der Regel wird in diesen Fällen das Finanzamt zunächst einen auf § 129 AO gestützten Bescheid erlassen, in dem der Vorbehaltsvermerk aufgenommen wird. Im Anschluss daran kann dann ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid erlassen werden. Der BFH ging in einem ähnlich gelagerten Fall sogar so weit, dass er einen unmittelbaren Erlass eines auf § 164 AO gestützten Änderungsbescheids, ohne zuvor eine Berichtigung durch Hinzufügen des Vorbehaltsvermerks vorzunehmen, zuließ (BFH Urteil vom 22.2.2006, I R 125/04, BStBl II 2006, 400 und BFH vom 6.11.2012, VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307).

Ob ein mechanisches Versehen die Ursache für einen unterbliebenen Nachprüfungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände beim Erlass des betroffenen Steuerbescheids zu beurteilen. Indizieren die bekannten objektiven Umstände ein mechanisches Versehen und ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsermittlung oder -würdigung ausgeschlossen, kann eine offenbare Unrichtigkeit ohne weitere diesbezügliche Sachaufklärung nicht allein deshalb verneint werden, weil die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die Indizien erst nach Erlass des Bescheids geschaffen wurden (BFH Urteil vom 6.11.2012, VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307).

1.2. Gesetzlicher Vorbehalt

In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz den VdN an. Beispielsweise bei

  • Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) oder

  • Festsetzungen aufgrund von Steueranmeldungen (→ Steueranmeldung; § 168 AO).

Auch bei einem gesetzlichen Vorbehalt ist § 164 Abs. 2–4 AO grundsätzlich anzuwenden. Weicht das Finanzamt von einer → Steueranmeldung durch → Steuerbescheid ab, bleibt der VdN nur bestehen, wenn er im Bescheid ausdrücklich aufgenommen wird (= Ermessensvorbehalt). Die einer Steueranmeldung kraft gesetzlicher Fiktion zukommende Wirkung kann insoweit nicht der ausdrücklichen Aufnahme einer Nebenbestimmung in einem Steuerbescheid gleichgestellt werden (BFH Urteil vom 2.12.1999, BStBl II 2000, 284).

2. Korrekturmöglichkeiten

2.1. Umfang der Korrektur

Ein wirksamer VdN schiebt die materielle Bestandskraft bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung hinaus. Der Bescheid ist für alle rechtlichen und tatsächlichen Korrekturen – zugunsten und zuungunsten des Stpfl. – offen. Der VdN umfasst den gesamten Fall. Sämtliche im Bescheid enthaltenen Fehler bzw. Unrichtigkeiten können geändert werden. Eine Einschränkung der Korrekturmöglichkeiten ergibt sich jedoch aus

  • der Vertrauensschutzregelung des § 176 AO (AEAO zu § 176 Nr. 2 und AEAO zu § 164 Nr. 4) und

  • der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO (→ Verbindliche Auskunft).

Beantragt der Stpfl. im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO und veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, aber unter VdN, so steht der Verwaltungsakt i.S.d. § 163 Abs. 1 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt (§ 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

2.2. Zeitlicher Änderungsrahmen

Eine Änderung ist jederzeit möglich. Die Änderung kann durch das Finanzamt, aber auch durch den Stpfl. nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO angestoßen werden. Durch diesen Antrag können auch noch Antrags- und Wahlrechte ausgeübt werden, soweit die Einzelsteuergesetze keine Fristen oder andere Einschränkungen vorsehen (Investitionsabzugsbetrag bzw. Sonderabschreibung nach § 7g EStG, außergewöhnliche Belastungen §§ 33–33b EStG, Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG).

Allerdings sind die Regelungen zur → Festsetzungsverjährung zu beachten, da im Gegensatz zur Vorläufigkeit keine Ablaufhemmung besteht. Eine Aufhebung nach § 164 Abs. 2 AO ist auch möglich, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides gar nicht vorlagen. Aus welchen Gründen eine Änderung vorgenommen wird, ist unerheblich. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist hierzu nicht erforderlich (BFH Urteil vom 10.6.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691).

2.3. Vorbehaltsänderung zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung

§ 164 Abs. 2 AO kann auch gezielt zur Verhinderung der Festsetzungsverjährung angewendet werden (BFH Beschluss vom 20.8.1998, V B 61/98, BFH/NV 1999, 287). Es ist in der Rspr. geklärt, dass die Änderung einer unter dem VdN ergangenen Steuerfestsetzung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zulässig ist. Eine Änderungssperre tritt auch nicht dadurch ein, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gem. § 171 Abs. 3a AO gehemmt wird.

2.4. Keine Änderungssperre beim VdN

Die Korrekturmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO bleibt auch bestehen, wenn ein wirksamer VdN trotz Aufhebungspflicht, z.B. nach einer (abschließenden) Außenprüfung, nicht aufgehoben wird.

Die in § 173 Abs. 2 Satz 1 AO enthaltene Änderungssperre (→ Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) bezieht sich lediglich auf beabsichtigte Änderungen i.S.d. § 173 Abs. 1 AO.

Ein nach einer Außenprüfung ergangener Steuer- oder Feststellungsbescheid kann daher noch aufgrund eines fortwirkenden Nachprüfungsvorbehalts geändert werden (BFH Urteil vom 14.9.1993, VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2).

3. Aufhebung des Vorbehaltsvermerks

3.1. Aufhebung ohne abschließende Prüfung

Der VdN kann jederzeit aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Obwohl die Aufnahme des VdN erfolgt, weil eine abschließende Prüfung nicht vorgenommen wurde, darf das Finanzamt den Vorbehalt auch dann aufheben, wenn es den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat (BFH Urteil vom 28.5.1998, V R 100/96, BStBl II 1998, 502).

Bei Vorauszahlungen, die nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO stets unter dem VdN stehen, ist eine Aufhebung ausgeschlossen.

Die Aufhebung des Vorbehalts steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt gleich (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsrist kann nunmehr letztmalig gegen die gesamte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt werden. Danach kann der Bescheid nur noch nach den §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden.

3.2. Aufhebung nach Prüfung

Nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO ist das Finanzamt nach einer Außenprüfung ohne Änderung verpflichtet, den VdN aufzuheben. Die Verpflichtung soll auch nach einer Prüfung an Amtsstelle bestehen. Die Verpflichtung zur Aufhebung besteht auch bei einer (abschließenden) Außenprüfung mit Änderungen. Dies ergibt sich schon aus dem Grundgedanken des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO (»nicht abschließend geprüft«). Teilt das Finanzamt dem Stpfl. schriftlich mit, sein Steuerfall sei abschließend geprüft, ist das Finanzamt deswegen nicht nach Treu und Glauben gehindert, offenkundige Fehler (→ Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO) bei der Veranlagung auch weiterhin zu Lasten des Stpfl. zu korrigieren (BFH vom 13.12.2011, VIII B 136/11, BFH/NV 2012, 550).

Abschließende Außenprüfungen sind die (normalen) Betriebsprüfungen, nicht jedoch Prüfungen, die sich nur auf bestimmte Sachverhalte beschränken, wie z.B. die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung einer Außenprüfung wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird (BFH Urteil vom 18.8.2009, X R 8/09, BFH/NV 2010, 161).

3.3. Aufhebung bei Schätzungsbescheiden

Regelmäßig heben die Finanzbehörden den Vorbehalt der Nachprüfung des Steuerbescheides, mit dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Rahmen der Veranlagung des auf die → Schätzung folgenden Veranlagungszeitraums, gem. § 164 Abs. 3 Satz 1 AO auf (vgl. AEAO zu § 162, Tz. 4). Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Rahmen eines gegen die Aufhebung gerichteten Einspruchs kann der Stpfl. die Steuererklärung einreichen und die Berücksichtigung aller Besteuerungsgrundlagen erreichen. Bei nachträglich nach der Einspruchsfrist bekannt werdenden steuererhöhenden Tatsachen ist eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich möglich. Dagegen scheitert eine Berücksichtigung bei nachträglich nach der Einspruchsfrist bekannt werdenden steuermindernden Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO am groben Verschulden des Stpfl. Bei der Umsatzsteuer stellen die stpfl. Umsätze und die eigenständigen Vorsteuerbeträge jeweils selbstständige Tatsachen dar, die getrennt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO zu beurteilen sind (→ Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden).

3.4. Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung

Der VdN entfällt gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 AO kraft Gesetz, wenn die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abläuft.

Die verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. zehn Jahre bei Steuerhinterziehung) finden nach § 164 Abs. 4 Satz 2 AO keine Anwendung (BFH Urteil vom 14.4.1999, XI R 30/96, BStBl II 1999, 478). Ebenso greifen die Ablaufhemmungen der §§ 171 Abs. 7 (Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten), Abs. 8 (vorläufige Steuerfestsetzungen) und Abs. 10 (Grundlagenbescheide) nicht. Auch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 6 AO (Steuer auf Kapitalerträge, die der Finanzbehörde nachträglich bekannt werden) ist nicht anzuwenden. Jedoch sind die Ablaufhemmungen des § 171 Abs. 1–6, 9 und 11–13 AO zu beachten.

4. Vorbehalt der Nachprüfung bei Billigkeitsmaßnahmen gem. § 163 AO

Verwaltungsakte i.S.d. § 163 Abs. 1 AO können nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Werden solche Verwaltungsakte aber mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden, stehen sie nach § 163 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt.

5. Verwandte Lexikonartikel

Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Bestandskraft

Einspruchsverfahren

Festsetzungsverjährung

Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO

Schätzung

Steueranmeldung

Steuerbescheid

Veranlagung

Verbindliche Auskunft

Vorläufige Steuerfestsetzung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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