15.07.2016 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Änderung vom Steuerbescheid – was geht, was geht nicht?

Der Steuerbescheid war schon längst da, alles lief so, wie Sie es gewollt hatten. Doch plötzlich landet Monate später wieder ein Schreiben vom Finanzamt in Ihrem Briefkasten. Ein neuer, abgeänderter Steuerbescheid, und das auch noch mit einer saftigen Nachzahlung. Geht das einfach so? Nein, zumindest nicht immer. Wir erklären, wann ein Steuerbescheid bestandskräftig ist, zeigen zwei Beispiele, in denen das Finanzamt mit der Nachzahlung scheiterte und nennen Gründe für eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids.

Wann ist ein Steuerbescheid endgültig?

Ob sich ein Steuerbescheid ändern lässt, hängt zuerst einmal davon ab, ob der Steuerbescheid „endgültig“ ist (im Steuerdeutsch: „bestandskräftig“) oder nicht.
Wenn er es noch nicht ist, lässt er sich jederzeit ändern, ist er hingegen schon bestandskräftig, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerbescheide sind bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Was bedeutet das genau?

  • Einspruchsfrist von einem Monat: Nur in diesem Zeitraum können Sie selbst was an Ihrem Steuerbescheid ändern.
  • Vorläufigkeit des Steuerbescheids: Das gibt es sehr häufig, der Steuerbescheid bleibt in ausgewählten Punkten offen. Welche das sind, steht in den Erläuterungen zum Steuerbescheid. In der Regel betrifft das Punkte, die noch in Musterverfahren vor Gerichten geklärt werden müssen. Wichtig: Der Steuerbescheid ist nur in diesen Punkten vorläufig, der Rest ist bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
  • Vorbehalt der Nachprüfung: Das betrifft nahezu ausschließlich Selbstständige. Diese müssen immer damit rechnen, dass Finanzbeamte auch Jahre später kommen, um in die „Bücher“ zu gucken und den Steuerbescheid abzuändern. Arbeitnehmer betrifft das wie geschrieben eher nicht.

 
So scheiterte das Amt mit Nachforderungen

Wir wissen jetzt also, dass es bei bestandskräftigen Steuerbescheiden nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, diese nachträglich zu ändern. Anhand der folgenden zwei Beispiele erhält man schon eine Ahnung, wann es nicht möglich ist.

  • Rentnerin soll 140.000 Euro Steuern nachzahlen: Die Geschichte in Kürze. Das Finanzamt hatte entschieden, eine ihrer Renten (90.000 Euro) nur mit dem sogenannten Ertragsanteil von 17 Prozent zu besteuern. Die Frau zog ein paar Jahre später um, das neue Finanzamt änderte erstmals nichts. Fünf Jahre nach dem ersten Bescheid stellte die Beamten dann fest, dass die Rente doch voll hätte besteuert werden müssen. Grund: Die Rente kam vom Sohn, dem die alte Dame ihr Vermögen übertragen hatte. Das Finanzamt forderte für vier Jahre rückwirkend insgesamt 140.000 Euro Steuern nach. Die Rentnerin klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, mit Erfolg (Az. 5 K 1154/13)!Grund: Das neue Finanzamt hätte den Fall gleich beim ersten Mal gründlich prüfen können und müssen.

 

  • Fehler bei der Datenübertragung: Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Steuererklärung den Bruttolohn richtig angegeben. Sein Chef hatte bei der Übertragung dieser Daten jedoch einen Fehler (zugunsten seines Angestellten) gemacht. Das Finanzamt übernahm die falschen Daten des Arbeitgebers und schickte den Steuerbescheid raus. Monate später fiel dann doch noch jemandem im Amt der Fehler auf. Die Folge: abgeänderter Steuerbescheid, mehr Steuern für den Arbeitnehmer! Das Finanzgericht in Niedersachsen entschied: Das war falsch (Az.: 3 V 226/14).Grund: Das Finanzamt hätte schon bei der Bearbeitung des Falls die Abweichung zwischen den richtigen Angaben des Arbeitnehmers und den falschen des Arbeitgebers untersuchen müssen.

 

Wann darf das Finanzamt nachträglich einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern?

Wir haben an den beiden Beispielen gut sehen können, dass das Finanzamt nicht beliebig Steuerbescheide nachträglich ändern kann. In beiden Fällen hätten die Beamten nur gründlich bei der Bearbeitung des Steuerfalls sein müssen, denn die beiden Steuerzahler hatten nichts verheimlicht, alle Tatsachen lagen sozusagen auf dem Tisch.
Die Abgabenordnung (AO) sieht in §173  dann auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Abänderungsmöglichkeiten vor:

  • wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
  • wenn Sie dem Finanzamt ebenfalls nachträglich eine neue Tatsache präsentieren können und Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Beweismittel erst jetzt auftauchen.

Einfach zusammengefasst: Das Finanzamt kann gemachte Fehler nicht ausbügeln. Nur wenn es während der Bearbeitung des Steuerfalls von etwas nicht wissen konnte, darf es später einen Steuerbescheid abändern.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Knuffi sagt:

    Wie ist es denn andersherum, also wenn man sich zu seinen Ungunsten, ( z.B. Angabe von zu hohen Mieteinnahmen) verrechnet hat und erst im Nachhinein von dieser falschen Berechnung Kenntnis erlangt (verstorbener Ehegatte hatte den Fehler gemacht)?

  • Avatar Alex sagt:

    Gut geschrieben, ein Nachtrag noch zu „Einfach zusammengefasst: Das Finanzamt kann gemachte Fehler nicht ausbügeln.“ Hier gibt es noch die offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO: Rechenfehler und Schreibfehler können geändert werden, und zwar die des Steuerpflichtigen und die des Finanzamtes.

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    wenn Sie dem Finanzamt nachträglich eine neue Tatsache präsentieren können und Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Beweismittel erst jetzt auftauchen, kann der Bescheid evtl. geändert werden.

  • Avatar Udo sagt:

    wie verhält es sich mit Steuerbescheiden, bei dem Fall eine doppelten Haushaltsführung. Bei meiner Situation liegt es im Ermessen des Finanzamt.

    Ich hatte die letzten sechs Jahre eine günstige Mietwohnung (35 qm) welche ohne Disskussion vom FA anerkannt wurde.
    Jetzt habe ich seit einem Jahr eine kleine Eigentumswohnung ca. 56 qm.

    Wie sieht es bei der „worst case“ Betrachtung aus, wenn nun das FA die Begründung der doppelten Haushaltsführung hinterfrägt und meiner Begründung nicht folgt.

    Könnten dann die vergangenen Steuerbescheide durch das FA revidiert werden ?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Amt feststellt, dass die Voraussetzungen für die dopellte Haushaltsführung nicht vorliegen, können alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide geändert werden.

  • Die Privatentnahme PKW-Nutzung wurde wie erklärt USt-pflichtig veranlagt; so
    auch zuvor in der ESt-Veranlagung(EÜ-Ermittlung)einschl. der gewinnerhöhenden
    MWSt. Monate später gab es einen neuen USt-Bescheid für dasselbe Veranla-gungsjahr, in dem die Privatentnahme steuerfrei behandelt wurde, um den Vor-
    steuerabzug zu vereiteln. Alle Bescheide sind nicht bestandskräftig. Zwischen
    Erklärung und Bescheid gab es keine Änderung der Rechts-, Sach- und Informa-tionslage auf Seiten des FA.
    Ist die Verschlechterung zulässig?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Sachverhalt ist zu kompliziert, um ihn hier beantworten zu können.
    Grundsätzlich muss ein Grund für die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatentnahmen vorliegen.
    Wende dich doch nochmal an das Finanzamt oder einen Steuerexperten.

  • Avatar Jens sagt:

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat die Erstattung von meinen Fahrtkosten nicht beim Finanzamt und in der Steuerbescheinigung angegeben. Ich habe aber Fahrtkosten in der Steuererklärung abgerechnet. Es war für die Jahre 2011 und 2012. Die Steuererklärung habe ich erst 2015 gemacht und den Bescheid auch 2015 bekommen.

    Heute bekomme ich einen neuen Steuerbescheid, ich hätte die Fahrtkosten nicht abrechnen dürfen und muß jetzt ne ordentliche Summe nachzahlen. Ich denke das Finanzamt hat während einer Betriebsprüfung meines alten Arbeitgebers herausgefunden das Fahrgeld erstattet wurde. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid ändern?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Jens,
    grundsätzlich darf das Finanzamt den Bescheid noch ändern.
    Um den Fall genau prüfen zu lassen, kannst du dich an einen Steuerberater wenden.

  • Avatar Peter sagt:

    Das FA hat jetzt einen Est-Bescheid( festgesetzt) vom 30.04.2003 !! die Est 2001 betreffend geändert. Zahllast NULL.
    Grund:
    Es wurde 2015 bemerkt, dass die Steuerbehörden einen Verlustvortrag aus 2000, der richtig erklärt wurde, nicht berücksichtigt hat.
    Daraufhin wurde 2015 der Vorlust bis auf 2011 vorgetragen, weil dieser Bescheid noch vorläufig war. Der Verlust aus 2000 bewirkte in 2011 eine Steuerminderung!

    2016 ist ein anderer Finanzbeamter nun auf die Idee gekommen, den Verlust von 2000 nun doch in 2001 zu verrechnen. Geht das ?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    den Sachverhalt muss man ganz genau betrachten. Es kommt darauf an in wie weit die Steuerbescheide noch vorläufig waren und ob Sie jetzt einen Nachteil haben. Am besten Sie lassen den Sachverhalt von einem Steuerberater prüfen.

  • Avatar Sonja sagt:

    folgender Sachverhalt:
    das Finanzamt hat 2013 in unserer Steuererklärung die Krankekassenkosten unseres erwachsenen Sohnes berücksichtigt, obwohl wir die nie angegeben haben.
    jetzt wollen sie das Geld zurück, weil natürlich unser Sohn selbst eine Steuererklärung abgegeben hat.
    und verlangt auch noch Zinsen für das Geld.
    ist das rechtens? war ja nicht unser Fehler!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Darüber sollten Sie sich mit dem Finanzamt unterhalten.

  • Avatar Ernst sagt:

    Habe gestern meinen Bescheid für 2016 erhalten und gleichzeitig einen geänderten Bescheid für 2014.
    zu meinen ungunsten wegen datenabgleich mit zulagenstelle wurde in 2014 ein kinderfreibetrag in ansatz gebracht und die zulagenstelle hat das kind auch berücksichtigt. deshalb soll ich nun knapp 200 euro aus 2014 bezahlen und die hat das finanzamt gleich abgezogen. zusätzlich wurde der betrag verzinst und diese wuchezinsen auch gleich mit abgezogen.
    mir ist nicht bewußt dass ich da was falsch gemacht hatte, auf meinen anruf sagte mir die dame vom finanzamt dass ungerechtfertigt das kind bei der steuer und bei riester zulagen stelle berücksichtigt wurde.
    darf nach 2 jahren das noch nachträglich geändert werden und warum soll ich dann dafür auch noch zinsen zahlen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    die kann leider nicht pauschal, sondern nur individuell beantwortet werden. Dafür müsste immer der gesamte Sachverhalt seriös sortiert werden.

  • Avatar Alke Morgenstern sagt:

    Wir haben für die 2016 und 2015 geänderte Bescheide bekommen. Wir sollen zurückzahlen was wir für die Altersvorsorge gezahlt bekommen haben. Wir haben keine Zulage bekommen und die Daten über das Beiblatt AV abgegeben. Das Finanzamt hat uns was gezahlt und will das Geld jetzt zurück. Müssen wir zahlen oder hat das Finanzamt einen Fehler gemacht. Daten waren ok.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Alke,

    dem Finanzamt wurden vermutlich von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) entsprechende Daten übermittelt. Am besten wenden Sie sich direkt an die ZfA: https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Navigation/public/1_ZfA/12_Kontakt_node.html

    Wir können nur spekulieren, welchen Inhalt die Daten hatten.

  • Avatar Fiona sagt:

    Im September habe ich einen Bescheid erhalten, in dem die Kosten für die Zweitwohnung nicht anerkannt wurden.
    Telefonisch hat mir die Bearbeiterin etwas erzählt, dass „es unfair wäre, wenn es anerkannt werden würde“. Das ist mir keine plausible Begründung gewesen. Also habe ich in der Frist einen Einspruch eingelegt.
    Nun habe ich von einer anderen Bearbeiterin eine „echte“ Begründung erhalten – mit der ich auch leben kann.

    Nun zu meiner Frage: Da die Zweitwohnung nicht anerkannt wurde, würde ich meinen Antrag gern ändern lassen mit täglich hohen Fahrkosten. So würde ich noch einiges mehr an Steuern zurück bekommen. Ist das möglich? Und wenn ja: wie?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Änderungen können nach Erlassen des Bescheides innerhalb eines Einspruchs beantragt werden.
    Die Abgabe einer geänderten Steuererklärung wird als Einspruch verstanden.
    Wenn es bereits einen Einspruch gegen den Bescheid und dieser noch offen ist, kann kein neuer Einspruch eingelegt werden.

  • Avatar Fiona sagt:

    Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung – leider jedoch ein wenig missverstanden.
    Meine Idee ist: den ersten Einspruch (zu einen Sachverhalt – Zweitwohnung) zurückzuziehen und eine neue „Änderung“ (zu einem anderen Sachverhalt – Fahrkosten) herbeizuführen. Ist das möglich? Und wenn ja: wie? (Auch weil der originale Bescheid bereits im September war.)

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Einen Einspruch kann man zurück nehmen, dann ist das ganze damit erledigt.
    Bitte klären Sie mit Ihrem Finanzamt wie Sie weiter vorgehen können.

  • Avatar Elke sagt:

    Bin Rentnerin und mache brav jedes Jahr meine Einkommenssteuererklärung. Habe auch immer ordentlich meine Steuerbescheide bekommen und auch Nachzahlungen beglichen wenn es sich aus der Erklärung ergab. Heute kommt ein berichtigter Steuerbescheid aus dem Jahr 2012 mit einer Nachforderung von 332€. Habe mit anderen Jahre verglichen, bei mir als Rentnerin ändert sich ja nicht viel, ist die Nachforderung ok. Hier waren aber keine Angaben von mir falsch. Die Steuer wurde falsch verrechnet. Und dann fordert man von mir noch 55€ Zinsen. Das alles kann ich nicht verstehen.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr Finanzamt um die Differenzen zu klären.

  • Avatar Kristian sagt:

    Ich bin gerade dabei gewesen meine Steuererklärung für 2017 vorzubereiten und nun habe ich festgestellt, dass ich für die Steuererklärung des Jahres 2014 meine Kapitalerträge nicht angegeben habe, was mir wiederum eine wesentlich höhere Erstattung gebracht hätte. Die Steuerbescheinigung der Bank war leider aufgrund mehrerer Umzüge verschwunden und ist nun erst aufgetaucht. Die Erklärung für 2014 hatte ich 2017 abgegeben.
    Besteht eine reelle Chance dies noch nachträglich zu ändern?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist, kannst Du diesen in der Regel nicht mehr ändern.

  • Avatar M. D. sagt:

    Hallo, ich hätte eine Frage zu folgendem Fall:

    In unserem Lohnsteuerbescheid von 2016 haben wir vergessen die Anlage K für unsere Tochter mit einzureichen und somit wurde uns der Kinderfreibetrag (wäre für uns deutlich günstiger als das Kindergeld) nicht berücksichtigt. Dummerweise ist mir das erst nach der Einspruchsfrist aufgefallen.
    Daraufhin habe ich die Anlage K nachgereicht und um Anpassung des Bescheids gebeten, was vom Finanzamt abgelehnt wurde (wurde auch als Einspruch gewertet, obwohl formlos eingereicht).
    Kurz darauf wurde von einem anderen Finanzamt eine Beteiligung meiner Frau an unser Finanzamt übermittelt, so dass ein neuer Bescheid für 2016 ausgestellt wurde, welcher dann auch die von mir nachgereichte Anlage K berücksichtigte. Soweit für uns eigentlich alles gut.
    Da es aber noch einen Fehler mit der Beteiligung gab musste noch ein dritter Bescheid ausgestellt werden, aus welchem nun die Anlage K wieder gestrichen wurde. Der Sachbearbeiter meinte dazu, dass das Einfügen der Anlage K im zweiten Bescheid nicht zulässig gewesen wäre und er diese daher wieder entfernt hat.
    Haben wir nun in irgendeiner Form die Möglichkeit einen neuen Einspruch einzulegen bzw. darf der Sachbearbeiter den Bescheid einfach nach Belieben ändern ohne dass uns das gleiche Recht zusteht?

    Ich hoffe ich konnte den Fall halbwegs verständlich darstellen.

    Grüße

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    Sie können in der Einspruchsfrist einen Einspruch einlegen. Der Sachbearbeiter muss sich an die Rechtslage halten.

  • Avatar Zvonko sagt:

    Guten Morgen,

    ich bin zur Zeit arbeitssuchend und klage aktuell auf Wiedereinstellung, da ich letztes Jahr eine Kündigung meines Arbeitgebers erhalten hatte und somit nur 6 Monate beschäftigt war. Die Aussichten sind sehr gut, dass ich mindestens für weitere 3 Monate meine Lohn und eine hohe Abfindung erhalten werde.
    Jetzt wollte ich meine Steuererklärung machen und frage ich ob es Sinn macht, die Steuererklärung gleich zu machen oder auf das Urteil in ein paar Monaten zu warten. Durch ein positives Urteil wären die Einkünfte und die Steuerlast deutlich höher, aber auch die Rückzahlungen würden sich erhöhen, da momentan die Werbungskosten und sonstigen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten) die bereits gezahlte Steuer deutlich übersteigen und sich so positiv auswirken würden.
    Sollte ich mit der Steuererklärung abwarten oder kann ich diese aufgrund neuer Berechnungen nachträglich ändern lassen?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag,
    eine Lohn(nach)zahlung im Jahr 2018 verändert die Steuer im Jahr 2017 nicht mehr.
    Da zählt der Auszahlungszeitpunkt.

  • Avatar Friedrich Becker sagt:

    Am 13.04.2015 wurde mein ESt-Bescheid von 2011 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Victory TV Filmproduktion ) mit einem Verlust von 2.780,00 berücksichtigt.
    Am 27.04-2018 erhalte ich einen geänderten ESt-Bescheid 2011 in dem der o.a. Verlust widerrufen wird. Ist das zulässig?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Tag Herr Becker,

    in bestimmten Konstellationen ist dies zulässig. Dies lässt sich für uns jedoch nicht für einen Einzelfall beurteilen.

  • Avatar C.K. sagt:

    Hallo,
    ich gehe seit vielen Jahren einer freiberuflichen Nebentätigkeit nach, und habe aber aufgrund eines Umzuges seit zwei Jahren recht hohe Fahrtkosten. Die Kosten können momentan nicht durch den Gewinn gedeckt werden und diese Verluste konnte ich in der Steuererklärung für 2016 geltend machen. Auch letztes Jahr sind mir Verluste entstanden, die ich gerne in der Steuererklärung 2017 angeben würde. Nun habe ich aber gelesen, dass mir das Finanzamt bei andauerndem Verlustgeschäft Liebhaberei vorwerfen kann und die Ausgaben nicht anerkennt. Das Problem daran für mich: Angeblich könnten mir die Verluste des vorangegangenen Jahres ebenfalls nachträglich wieder aberkannt werden und ich müsste plötzlich alles wieder zurückzahlen? Scheinbar ist ein Steuerbescheid bei Selbstständigen nie vollends bestandskräftig?
    Ich bin jetzt sehr besorgt überhaupt meine Ausgaben anzugeben…

  • Avatar ana sagt:

    Ich habe erste mal die Anlage V ausgefüllt. Habe Bescheid gerade bekommen. Leider habe ein Fehler gemacht, die Grundbucheintragung kosten habe ich als Geldbeschaffungskosten und auch bei Anschaffungsnebenkosten eingetippt.
    Finanzamt hat die summe als Geldbeschaffungskosten abgelehnt. Könnte ich noch eine Änderung beantragen? Dass man diese Summe 606 Euro als Gelbeschaffungskosten anerkannt wird und von Anschaffungskosten ausgenommen wird?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    die Anschaffungs- und Herstellungskosten setzen sich unter anderem aus Kaufpreis nach dem Kaufvertrag bzw. Baukosten sowie den Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten, Beurkundungskosten für einen
    Notar, Maklerprovision zusammen.

    Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind Grundlage für die Abschreibungen.

    http://www.kann-man-das-absetzen.de/hauskauf/

  • Avatar Nancy sagt:

    Hallo!

    Ich sitze gerade an der Steuererklärung für 2017. Bei Eintragung des Insolvenzgeldes (lt. Leistungsnachweis 2017 der Bundesagentur für Arbeit für den Leistungszeitraum 01.10.2016-31.12.2016) ist mir aufgefallen, dass ich in der Erklärung für 2016 bereits den den „vollen“ festgesetzen Anspruch (also auch inkl. der „Summe aller Abzüge“) anstelle des jetzt bescheinigten Auszahlungsbetrages eingetragen habe. Demnach habe ich viel zu viel als Insolvenzgeld angegeben und dann auch noch in der falschen Steuererklärung.
    Der Bescheid 2016 ist schon bestandskräftig. Kann ich aufgrund dieser neuen „Tatsache“ nach § 173 AO noch eine Änderung des ESt-Bescheid 2016 beantragen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    die Eintragung in der Steuererklärung 2016 war korrekt, da der Leistungszeitraum in 2016 lag. Es muss auch immer der Bruttobetrag also ohne Abzüge in der Steuererklärung angegeben werden und nicht der Auszahlungsbetrag.

  • Avatar R. B. sagt:

    Ich habe eine Frage zur Festsetzungsfrist. Wenn ein Beamter sich in 2017 Rentenversicherungsbeiträge aus früheren Jahren zurückzahlen lässt, und diese in 2017 nicht mit anderen Sonderausgaben verrechnet werden können, können diese RV-Beiträge im Jahr der Entstehung zurückgerechnet werden. Bedeutet das, dass das Finanzamt tatsächlich zurück bis nach 1947 Steuerbescheide wieder aufheben kann um das Ganze verrechnen zu können?
    Anmerkung: ursprüngliche Erklärung war Antragsveranlagung ohne Vorb.d. Nachpr. etc. Dann beträgt die Festsetzungsfrist doch 4 Jahre, beginnend mit Ablauf des Steuerjahres (EStE wurde auch jeweils im Folgejahr eingereicht).

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell beträgt die Festsetzungsverjährung 4 Jahre ab Entstehung der Steuer bzw mit Ablauf des KJ der Einreichung der Steuererklärung.
    Diese Frist verlängert sich bei Steuerverkürzung auf 5 und bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre.

  • Avatar Marlies Adelmann sagt:

    Hallo,
    wo finde ich den Reiter um die auszahlung der Riesterrente einzutaragen ?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Tag,

    Sie finden den Bereich bei Ihren Renteneinkünften unter „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung (Anlage R Zeile 31-51)“.

  • Avatar Ramona Stöcker sagt:

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage, ich habe über die letzten Jahr hinweg immer eine Steuererklärung gemacht, da ich als Student oder im Praktikum immer ein paar Steuern gezahlt hatte, die aber noch in den Steuerfreibetrag fielen. Leider war mir nicht bewusst, dass ich in den Jahren bereits die Kosten für mein Studium ansetzen hätte können. Ich dachte das kann ich erst, wenn ich mit dem Studium fertig bin und muss dann im ersten Arbeitsjahr alles auf einmal angeben. Nun habe ich von einer entfernten Bekannten erfahren, das ich das schon während dem Studium hätte ansetzen müssen und sie nicht weiß, ob ich das nachträglich tun kann. Ich habe hier gelesen, dass es die Möglichkeit gibt, wenn es kein grobes Verschulden war (zählt meine Unwissenheit hierzu?) dass ich meine Kosten nachträglich geltend machen kann (Auslandssemester, Auslandspraktikum, Praktikum im Inland etc. ). Wie muss ich vorgehen, um das rückwirkend möglich zu machen?

    Vielen herzlichen Dank und Beste Grüße
    Ramona

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,

    generell kannst du 4 Jahre zurück abgeben, also im Moment 2014-2017.
    Mit Ausnahmeregelung geht es 7 Jahre zurück. smartsteuer hat die Jahre 2014-2017 im Angebot.

  • Avatar Ramona Stöcker sagt:

    Und das geht, auch wenn ich für die Jahre davor schon eine Steuererklärung abgegeben habe, aber nicht wusste, dass ich die Kosten hier schon berücksichtigen hätte können/sollen!?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ein bereits ergangener Bescheid (also nach einer abgegebenen Steuererklärung) kann nur innerhalb der Einspruchfrist noch geändert werden. Diese beträgt einen Monat
    nach Bekanntgabe des Bescheides.

  • Avatar S.K. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Sachverhalt ist wie folgt:
    2 Parteien haben über einen Makler mit eigener Formierung ein Grundstück von einer Privatperson gekauft. Dieser Makler ist freier Mitarbeiter bei einer Fertighausbaufirma, bei der beide Parteien bauen.
    Nun wurde die Grunderwerbssteuer bei einer Partei nur auf das Grundstück berechnet und bei der anderen Partei auf Grundstück und Neubau.
    Kann es passieren, dass der Steuerbescheid von der ersten Partei (Steuerbescheid ist rechtskräftig) ins Negative abgeändert wird, wenn man diesen im Einspruch erwähnt?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine individuelle Beratung leisten können. Wir empfehlen Ihnen unseren passenden Lexikonartikel über die Aufhebung und Änderung von (auch bestandskräftigen) Steuerbescheiden: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/aufhebung-und-aenderung-von-steuerbescheiden-lexikon-des-steuerrechts/

  • Avatar F.W. sagt:

    Hallo,
    bei den letzten Steuererklärungen wurde eine doppelte Haushaltsführung anerkannt. Nach dem ich umgezogen bin und bei einem anderen Finanzamt für 2016 die Steuererklärung mache, wird die doppelte Haushaltsführung neuüberprüft.
    Sollte man hier zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche nicht gegeben ist, muss ich dann eine erneute Prüfung der anderen Bescheide und im schlimmsten Fall eine Änderung der alten Bescheide zu meinen Ungunsten befürchten?
    Oder ist eine solche Änderung durch das vorherige Finanzamt nicht mehr möglich oder nicht üblich?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. In den meisten Fällen ist jedoch nichts zu befürchten.

  • Avatar Ukley, Karl-Heinz sagt:

    Meine Tochter + Schwiegersohn haben bei Ausstellung ihrer ESt 2012-2014 durch den Steuerberater leider viele Aufwendungen (Fahrtkosten zu den Ärzten, Rezeptkosten, Schulbücher etc.) nicht in Anzug gebracht, weil sie es gar nicht wussten, dass man solche Aufwendungen als Ausßerordentliche Belastungen absetzen kann. Nun hat ja auf der Basis des BFH-Urteils vom 19.01.2017 eine geänderte Berechnung der zumutbaren Beastung gegeben.
    Meine Frage ist: Kann ich noch für die Jahre 2012-2014 zusätzliche Aufwendungen (einige Rechnungen haben sie eingereicht) beim Finanzamt
    geltend machen? Das Finanzamt lehnt es bishier ab. Ich haben schon zweimal
    Einspruch eingelegt und sie wollen jetzt unbedingt, dass ich meinen Einspruch
    zurück ziehe.
    Können sie mir eine konkrete Antwort geben?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das Urteil befasst sich mit der Berechnungsart der zumutbaren Belastung. Diese werden nun stufenweise berechnet, was zu höheren außergewöhnlchen Belastungenund höheren Steuererstattungen führen kann.
    Der Ansatz von Schulbüchern als außergewöhnliche Belastungen ist ausgeschlossen, da diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich sind.

  • Avatar Thorsten sagt:

    Hallo,

    ich habe im letzten Jahr für das Jahr 2016 meine Steuererklärung gemacht. In diesem Jahr konnte ich ordentlich Werbungskosten geltend machen und hatte kein Einkommen. Im Steuerbescheid wurde mir eine Summe von -6000 Euro ausgewiesen, was von mir als Verlustvortrag interpretiert wurde.

    Nun, da ich einen Job habe und Steuern zahle, habe ich mich nach der Auszahlung des Verlustvortrags erkundigt. Es wurde mir in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass im Jahr 2016 ein Erststudium eingetragen wurde und kein Zweitstudium, wodurch mir mitgeteilt wurde, dass es keinen Verlustvortrag gibt.

    Gibt es die Möglichkeit, diesen Sachverhalt im Nachhinein zu ändern?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thorsten Meiser

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ein Verlustvortrag wird nach derzeitigem Rechtsstand bei einem Zweitstudium gewährt. Dieser kann dann in den folgenden Jahren genutzt werden.
    Er wird in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Dort steht dann etwas wie „Verlust per 31.12.20xx“.
    Der Verlustvortrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern verringert die Einkünfte, von denen die Steuer berechnet wird.

  • Avatar JiPSi71 sagt:

    Hallo,
    ich habe nicht unerhebliche Einkünfte aus V+V.
    Nach Berechnung meiner SB hätte ich für 2016 über 20.000 nachzahlen müssen,
    so wurde auch die Erklärung 2016 durch die SB an das FA übermittelt.
    Später kam dann der Bescheid, in dem sämtliche Einkünfte aus V+V nicht beachtet wurden. Ich habe eine Rückzahlung nahezu sämtlicher quartärlicher Vorauszahlungen bekommen!
    Nicht nur das. Ich habe mit gleichem Schreiben gleich noch den Bescheid für 2017 bekommen, ebenfalls mit entsprechender Rückzahlung. Obwohl für 2017 überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde!

    Wie rechtssicher sind diese für mich extrem günstigen Bescheide?
    Auf den Bescheiden steht „nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“.

  • Avatar Julia sagt:

    Hallo,

    ich habe letztes Jahr meine Steuererklärung 2016 gemacht. Nach meiner Berufsausbildung, bin ich seit 2014 Student. In diesem Jahr bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich die Kosten für mein Studium als Werbungskosten ansetzen kann. Leider habe ich all die Jahre (2014 bis 2016) meine Steuererklärung ohne Ansatz meiner Kosten für das Studium angegeben. Kann ich mit dem Verweis betreffend der Vorläufigkeit der Absetzung der Studienkosten als Werbungskosten, die Erklärungen für 2014 bis 2016 noch berichtigen?
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

    MfG

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    das lässt sich aus der Distanz leider nicht ohne weiteres beantworten.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    wir können nicht beurteilen, was genau falsch gelaufen ist. Auf jeden Fall ein sehr ungewöhnlicher Fall!

  • Avatar Sabrina sagt:

    Guten Tag,
    ich fahre seit vielen Jahren einen Firmenwagen, der ordnungsgemäß von meinem AG über die 1 % bzw. 0,03 %-Regelung als geldwerten Vorteil versteuert wird. Neben der Versteuerung muss ich jedoch einen hohen Betrag zuzahlen. Ich zahle die gesamten Leasingraten + einen Pauschalbetrag für Benzin, Inspektionen etc. Dieser Zuzahlungsbetrag wird mir direkt von meinem Bruttolohn monatlich abgezogen. Also der geldwerter Vorteil wird durch die Zuzahlung deutlich reduziert. Daher setze ich seit vielen Jahren den Pauschalbetrag für Benzin, Inspektionen etc. als Werbungskosten an. Das hat das FA nie beanstandet, aber auch keine Details nachgefragt. Im Kollegenkreis haben wir darüber bereits häufig diskutiert, ob die Ansetzung der Pauschale als Werbungskosten richtig ist.
    Nunmehr wurde vom FA ein Nachweis der Versteuerung des geldwerten Vorteils angefordert, wobei das FA über meine Zuzahlung gestolpert ist und die Firmenwagenregelung anfordert. Ich vermute, dass es dem FA um meinen Ansatz der Pauschale geht.
    Ist der Ansatz der Pauschale als Werbungskosten korrekt und wenn nein, kann das FA dies ggfls. für rückwirkende Jahre streichen bzw. nachversteuern?

    MfG
    S.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Zuzahlungen mindern Ihren geldwerten Vorteil in Rahmen einer Bruttolohnkorrektur.
    Das wirkt ähnlich wie ein Werbungskostenabzug in der Steuerberechnung.
    In smartsteuer kann das alles unter Firmenwagen erfasst werden.
    Dann passt nachher auch die Berechnung in der Steuererklärung.

  • Avatar Jörg sagt:

    Hallo,
    ich hatte diese Woche eine Betriebsprüfung und der Prüfer stellte fest
    das ich einen Investitionsabzugsbeitrag für 2013 in 2016 aufgelöst werden
    muß. Leider stellte er auch fest das ein solcher Betrag auch von 2010 in 2013
    aufgelöst werden musste was ich auch getan habe aber das Finanzamt vergessen hat dieses zu Berichtigen das ganze auch für einen Betrag von 2007 in 2010
    aufgelöst werden musste ,das habe ich auch damals angegeben und wurde wieder vom Finanzamt vergessen. Jetzt wollen die die komplette Nachzahlung ist das richtig oder was kann ich machen , da diesen nicht meine Schuld ist ?
    Gruß
    Jörg

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte wenden Sie sich direkt an den die Betriebprüfung betreunden Steuerberater.

  • Avatar Tina sagt:

    Hallo,
    Ich hätte zwei Fragen.

    Vor kurzem bekam meine Mutter einen an Sie adressierten Brief vom Finanzamt, welche ein schreiben an MICH enthielt in dem das Finanzamt MEINEN Steuerbescheid von 2015 mit der Begrümdung aufhebt, dass meine damals steuerlich anerkannte Weiterbildung (ich war ohne Arbeit, fand aber direkt im Anschluss an die Weitebildung einen Job in meinem bisherigen Tätigkeitsfeld) nicht mehr anerkannt werden kann, da ich in dem Bereich seit der Erklärung 2015 nicht gearbeitet habe. Nun fordern Sie 2000.- zurück.
    – darf das Finanzamt ein solchen schreiben an meine Mutter schicken, ohne dass ich diesejemals als befugte Person angegeben habe? (Ich selbst lebe seit diesem Jahr im europäischen Asuland)
    – darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aus diesem Grund zurückziehen? Ich bilde mich weiter fort und wer weiß, vielleicht arbeite ich bereits nächstes Jahr in einem neuen Beruf…

    Danke

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell schickt das Finanzamt an die hinterlegten Empfangsbevollmächtigten. Bitte fragen Sie einmal beim Finanzamt nach.

  • Avatar Lutz sagt:

    Hallo,
    mir stellt sich folgende Frage:
    Steuerbescheid für 2017 letzte Woche erhalten. FA hat vergessen die Mieteinkünfte anzusetzen (obwohl im Antrag aufgeführt), die Ausgaben für das vermietete Objekt wurden jedoch angerechnet. Daraus ergibt sich eine deutlich zu hohe Rückzahlung vom FA. Auf der anderen Seite wurden Ausgaben für ein Fahrzeug nicht angerechnet (obwohl in den Vorjahren anerkannt und zweifellos berechtigt). Sofern ich Einspruch einlege wg. der nicht angesetzten KFZ-Ausgaben, können seitens des FA die Mieteinkünfte im Rahmen dessen korrigiert werden? Wie lange könnte das FA (auch ohne Einspruch) dies korrigieren? Danke für Ihre Unterstützung!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine individuellen Sachverhalte durchspielen können. Grundsätzlich kann in einem Einspruchsverfahren ein Bescheid auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Hier besteht dann meist die Möglichkeit einen Einspruch zurücknehmen kann. Es gibt aber auch weitere Änderungsmöglichkeiten, die in Betracht kommen können.

  • Avatar Konrad Weigt sagt:

    Hallo,
    ein bis 2009 stets ausgestellter Bescheid des Arbeitgebers bzgl. des Mehrverpflegungsaufwandes/ständig wechselnder Einsatzstellen wurde ab 2010 nicht mehr ausgestellt und somit auch nicht mehr meinem Steuerberater ausgehändigt. Es wurden aber bis heute die Aufwendungen angesetzt und anstandslos erstattet. Ich hatte meine Bescheide nie grossartig geprüft und fiel aus allen Wolken, als eine Bescheinigung des Arbeitgebers für 2017 verlangt wurde. Kann das FA alle Bescheide bis 2010 ändern?
    Gruß Konrad

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    So einfach können die alten Bescheide nicht geändert werden. Falls ein Vorbehalt (§164 AO) in den Erläuterungen steht oder auch § 165 AO bezogen auf den Sachverhalt , kann eine Änderung vorgenommen werden.

  • Avatar Paul Enger sagt:

    Ich beziehe aus alten Verträgen mit einem Finanzdienstleister eine Folgeprovision. (Dynamik, aufgelöste Provisionsrückstellungen)
    Diese habe ich bisher immer als sonstige Einnahmen im angefallenem Jahr angegeben.
    Für das Jahr 2017 verlangt das Finanzamt zwingend eine EÜR, obwohl ich EU-Rentner bin und seit Jahren keine Verträge vermittele.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Wenn das Finanzamt eine EÜR fordert, bewertet es die Einkünfte wohl nicht als „Sonstige Einnahmen bzw. Einkünfte“, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Am besten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt zum weiteren Vorgehen.

  • Avatar Aysen Mrosk sagt:

    Ich habe im Jahr 2017 meine anteilige Risterrente ausbezahlt bekommen.
    Die Versicherung hat mir nicht mitgeteilt, dass ich den Betrag muss. Nun das FA hat diesen Betrag mit meinem Jahreseinkommen zusammen addiert und den Steuersatz ca. von 15% auf 20% erhöht. Ich musste große Summe nachzahlen. Wenn ich gewusst hätte diese Anzahlung von der Versicherung ruhen lassen und im Rentenalter auszahlen lassen.
    Muss man die Risterrente versteuern?
    Ich bedanke mich im Voraus auf Ihre Antwort.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Die Verwendung Geld aus dem Riester-Vertrag für andere Zwecke als die Altersvorsorge wir als „schädliche Verwendung“ bezeichnet. Sowohl die staatliche Zulagen als auch die eingesparten Steuern müssen dann zurückgezahlt werden. Zudem werden die über die Jahre angesammelten Zinsen versteuert.

  • Avatar Ann-Katrin sagt:

    Ich habe meine Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 bereits abgegeben. Dort habe ich Ausgaben für meinen Auslandsaufenthalt nicht angegeben, da diese ja bei Erstausbildung nicht anerkannt werden. Nun habe ich von dem laufenden Verfahren erfahren, das sich damit beschäftigt, ob diese Kosten nicht auch schon bei der Erstausbildung angerechnet werden. Die Änderungsfrist ist allerdings schon abgelaufen. Ist es dennoch möglich der Erklärung nun noch diese Ausgaben hinzuzufügen, da nun ein Verfahren deshalb läuft?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Avatar Brigitte Waizenegger sagt:

    Hallo zusammen, ich habe letzte Woche einen Steuerbescheid über eine Nachzahlung für das Jahr 2012 bekommen über 738 Euro zuzügl.196 Euro Zinsen.Abs dem Steuerberater gegeben, der kann das nicht mehr prüfen. Muss ich das einfach bezahlen wenn das Finanzamt nach sechs Jaren drauf kommt dass ich zu wenig bezahlt habe?

  • Avatar Axel sagt:

    Hallo,
    ich habe meine Steuererklärung für 2017 mit Smartsteuer erledigt. Gegen den darauf folgenden vom Finanzamt ausgestellten Steuerbescheid, habe ich Einspruch eingelegt, da angegebene Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sind.
    In diesem Zusammenhang habe ich bemerkt, dass ich auch noch andere Werbungskosten, die in der bisherigen Steuererklärung nicht angegeben waren, geltend machen kann. Kann ich hier noch eine zusätzliche Änderung der ursprünglichen Erklärung vornehmen? Müsste doch gehen, da der Bescheid durch den Einspruch noch nicht allgemein rechtskräftig ist, oder?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Avatar Christin sagt:

    Hallo,

    ich habe für mein Masterstudium 2016 und 2017 jeweils eine Steuererklärung gemacht. Leider habe ich 2016 meine Ausbildungskosten versehentlich als Sonderausgaben angegeben und nicht als Werbungskosten. Kann ich diesen Bescheid noch korrigieren, wenn der Bescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig ist und ich 2017 einen Bescheid mit verbleibenden Verlustvortrag erhalten habe?

    Vielen Dank im Voraus

  • Avatar Arman Gaboyan sagt:

    Hallo,
    ich arbeite ab 01.03.2015 bis dato in Deutschlned. Im 2016 sollte meine Steuererkläerung machen fur das Jahr 2015.Alles war für mich sehr schwierig, weil ich neu war in Deutschland. Habe ich gemeldet bei der Lohnsteuerhilfeverein, damit sie machen meine Lohnsteuererklärung.Die haben fur 2015 gemacht, nachher auch für 2016 und 2017.
    Ich habe bescheid bekommen im 2019 für Lohnsteuererklärung 2018. Nach meiner Meinung war Nachzahlung zu viel. Dann habe ich meine Unterlagen ausführlich nachgeschaut und gesehen,dass in meinen Lohnsteurbescheinigungen fehlen die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherun und an berufsständische Versorgungseinrichtungen : 23a und 23b.Nahcher habe ich in meinen Unterlagen Bescheinigungen über meine Beiträge zur Baden Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gefunden.
    Diese Bescheinigungen (erhalten Sie anbei) habe ich bei Lohnsteuerhilfeverein nicht abgegeben, weil die in anderer Ordner waren und ich wusste nicht, dass die man für Steuerärklärung braucht. Die Verein ist für sowas zuständig und sollte selber klären, warum bei mir 23a und 23b leer sind.

    Danke im Voraus

  • Avatar xyz sagt:

    Was passiert, wenn man versehentlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten hat, dies einem aber erst nach einem Jahr auffällt?

  • Avatar Astrid sagt:

    Ich habe nach meiner Trennung in 2016 die Steuererklärung über einen Steuerberater machen lassen. Letztes Jahr, also in 2018, dann für 2017 selbst. Dabei habe ich übersehen, dass ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hätte bekommen können. Das ist mir erst gestern aufgefallen. Hab ich einen Rechtsanspruch, das nachträglich noch geltend machen zu können? Es ist über ein halbes Jahr vergangen, seit ich den Steuerbescheid erhalten habe.

  • Avatar Jürgen sagt:

    Hallo, kann ich nachträglich die Steuererklärung 2016 korrigieren hatte Unterhaltsaufwendungen meiner studierenden Tochter nicht mit angegeben.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Dazu müssten Sie sich bitte an das Finanzamt wenden.
    Ein Korrekturmöglichkeit hängt auch davon ab, ob bzw wie lange Sie schon einen Bescheid haben.

  • Avatar Kohlhoff sagt:

    Bekomme ich noch für das Jahr 2011 einen Steuerbescheid der alte ist nicht auffindbar

    Ich brauche den für Sozialamt
    Danke

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    am besten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, dass Sie eine Kopie des Bescheides erhalten.

  • Avatar Uwe sagt:

    ANFRAGE Wenn das Finanzamt einige Jahre lang die Abrechnung von Dienstreisen anerkannt hat und in diesem Jahr bei gleichem Sachverhalt das nicht mehr anerkennt, gibt es einen Bestandsschutz ?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    einne Bestandsschutz gibt es leider nicht. Das Finanzamt kann einen Sachverhalt jedes Jahr erneut prüfen und bewerten.

  • Avatar Claudia sagt:

    Hallo,
    wie ist der Sachverhalt, wenn es durch BFH ein neues Urteil gibt (wie z.B. steuerl. Berücksichtigung v. Verlusten aus Veräußerung v. Aktien), welches mich betrifft aber für Steuerbescheid 2014, welcher schon endgültig ist. Ich hatte es damals auch angegeben, aber es wurde mit der damals gültigen Rechtssprechung abgelehnt.
    Habe ich hier eine Chance, dass das FA den alten Steuerfall wieder aufrollt? Gibt’s da einen § in AO?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Dabei kommt es darauf an, ob das Urteil auch für alte Fälle gilt.
    Dann können auch frühere Jahre geändert werden.

  • Avatar J. R. sagt:

    Guten Tag,

    ich habe von 2014 bis September 2017 studiert. Von Oktober bis Dezember 2017 habe ich gearbeitet und auch eine Steuererklärung für das Jahr abgegeben und eine Nachzahlung erhalten. Leider wusste ich damals nichts von einem möglichen Verlustvortrag und frage mich jetzt, ob ich diesen noch nachträglich für die 3 Jahre einreichen kann. Ist das noch möglich, da ich ja für 2017 schon einen Steuerbescheid erhalten habe und dieser somit geändert werden müsste? Oder können diese Verluste auch noch in der Steuererklärung für 2018 geltend gemacht werden?

    Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich kann ein Bescheid, der ein besteht und dessen Einspruchfrist abgelaufen ist, schwer geändert werden.
    Dazu braucht es gute Gründe. Gern kannst du dazu einmal das Finanzamt fragen.

  • Avatar Arne Zimmer sagt:

    Hallo.
    Ich habe mal eine Frage.
    Mein finanzamt schickte mir einen steuerbescheid für 2018. gegen diesen legte ich Einsspruch ein fristgerecht.
    Nun kam ein geänderter Bescheid vom Steuerjahr 2016, in dem mir rund 1000 euro erstattet wurden. Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter, hatte er das falsche Steuerjahr nachberechnet, nämlich 2016 Statt 2018 mit den Werten aber vonm Jahr 2018. Nun kam heute ein bescheid für 2018 mit steuererstattung.

    meine frage ist nun, was ist mit dem geld für die steuererstattung für das Jahr 2016??
    Kann dies das FA zurückfordern? Und wenn ja, kann ich es auch in raten abzahlen?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte fragen Sie beim Finanzamt nach was mit dem Bescheid passieren soll und ob Sie noch einen geänderten und diesmal richtigen Bescheid für 2016 erhalten.

  • Avatar Guido sagt:

    Hallo,
    mein Finanzamt hat meine Einkommensteuererklärung in Windeseile (eine gute Woche!) durchgezogen, um meiner Restschuldbefreiung zuvor zu kommen, und hat es um 1 Tag geschafft. Somit kann es meine Steuererstattung nochmal einbehalten und mit meinen Steuerschulden verrechnen. Kann ich durch einen Änderungsantrag (hatte mich bei der Anzahl der Arbeitsfahrten vertan) das Datum des Einkommensteuerbescheides hinausschieben oder bleibt das Datum des ursprünglichen Bescheides gültig?
    LG

  • Avatar Franz Müller sagt:

    Unsere Steuerbescheide für die Jahre sind vorläufig, weil die Frage, ob die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung zu den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören oder nicht, beim BFH zur Klärung lag.
    Der BFH hat am 04.04.2019 geurteilt, dass Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe absetzbar sind (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).
    Ich hätte erwartet, dass die betroffenen Bescheide maschinell aufgegriffen und korrigiert werden, bis heute habe ich aber keine geänderten Bescheide bekommen.
    Muss ich tätig werden?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Mit dieser Frage sollten Sie sich am besten an einen steuerrechtlichen Vertreter wenden.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das Finanzamt kann die Bescheide für endgültig erklären.
    Gern können Sie zum Vorgehen beim Finanzamt nachfragen.

  • Avatar Peter sagt:

    Hallo,

    mein Finanzamt hat sich bei der Grunderwerbssteuer zu meinen Gunsten verrechnet.
    Ich habe noch nicht bezahlt.

    Muss ich mit einer nachträglichen Änderung des Steuerbescheides rechnen?
    Wenn ja innerhalb welcher Fristen? Ist es sinnvoll frühzeitig zu bezahlen um etwaigen Änderungen vorzubeugen?

    Grüße
    Peter

  • Avatar Karl sagt:

    Ich habe in der Steuererklärung 2018 Kapitalerträge korrekt i.H.v. 5.000 EUR angegeben.
    Dazu habe ich aber nur Belege für Kapitalerträge im Umfang von 2.000 EUR eingereicht. Das waren alle Belege, auf denen ein Abzug von Kapitalertragsteuer ausgewiesen war.
    Die Differenz der Kapitalerträge i.H.v. 3.000 EUR habe ich nicht als Beleg eingereicht, weil dort keine Kapitalertragsteuer abgezogen wurde.

    Im Bescheid für 2018 sind nun nur Kapitalerträge i.H.v. 2.000 EUR enthalten. Das Finanzamt hat also nicht meine gemeldete Höhe der Kapitalerträge übernommen, sondern nur die Summe der Kapitalerträge, die ich auch belegt hatte.

    Zwei Tage lang läuft die Einspruchsfrist noch. Muß ich diesen Fehler in einem Einspruch klären lassen?
    Oder hätte das Finanzamt hier genauer prüfen und ergänzende Belege bei mir anfordern müssen?

  • Avatar Marvin sagt:

    Mein Arbeitgeber hat mehrere Jahre hintereinander offensichtlich falsche Angaben bei der Lohnsteuer gemacht (die Arbeitsstunden bei der Lohnsteuer für die falschen Monate angegeben). Bei einer freiwilligen Steuererklärung (mehrere Jahre rückwirkend) ist mir dies aufgefallen und habe es ordnungsgemäß dem Finanzamt mitgeteilt.

    Das Finanzamt hat erst behauptet, es sei an die vom Arbeitgeber übermittelten Angaben gebunden. Nach Einspruch dagegen wurde mir auch mitgeteilt, dass die Haftung des Arbeitgebers nach § 72a AO nicht zutreffen würde, weil die gesetzliche Regelung erst ab 2017 gilt, die Steuererklärung aber zeitlich davor liegt. Wenn eine erneute Prüfung durchgeführt würde, könnte es auch zu einer Steuernachforderung führen, die ich dann selbst begleichen muß – so die Behauptung des Finanzamtes.

    Nach dem, was ich errechnet habe, müsste ich dann vermutlich nachzahlen. Andererseits muß der Sachverhalt aber geklärt werden, weil nachfolgende Steuererklärungen, die ich noch abgeben will, auch davon betroffen sind.

    Meine Fragen:

    Wenn das mit der Gültigkeit von §72a ab 2017 stimmt, gibt es dann keine Möglichkeit den Arbeitgeber hierfür zur Verantwortung zu ziehen (vorausgesetzt, dass das Verschulden des Arbeitgebers unstreitig fest steht)?
    Wie wurde vor 2017 vorgegangen, wenn sich herausgestellt hat, dass ein Arbeitgeber falsche Angaben bei der Lohnsteuer gemacht hat?

    Dass ich auf einen Schlag eine größere Summe nachzahlen muß, weil mein Arbeitgeber (offenbar vorsätzlich) falsche Angaben gemacht hat, erscheint mir so nicht richtig, schon gar nicht gerecht.

  • Avatar Katharina H. sagt:

    Hallo!

    Das FA hat in diesem Jahr zum ersten Mal meine Leistung an eine private Rentenversicherung (Presseversorgungswerk) nicht anerkannt, Begründung: Es sei keine berufsständische Versicherung. Davon war ich jahrelang offenbar irrtümlich ausgegangen und hatte dies auch so immer selbst ist die Erklärung eingetragen und es wurde auch so berücksichtigt. Nun habe ich Bedenken, dass meine bisherigen Bescheide zu meinen Ungunsten wieder geändert werden könnten, wenn ich beim FA nachfrage…
    Die Bescheide sind laut meinem Laienverständnis als AN nur hinsichtlich bestimmter Musterklagen vorläufig. Was würden Sie mir raten? Nachfragen oder wecke ich damit ggf. schlafende Hunde?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Leider dürfen wir keinen konkreten rechtlichen Rat geben.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen zu konkreten steuerlichen Sachverhalten an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater.
    smartsteuer darf keine steuerliche Beratung leisten.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Bescheid kann z.B. geändert werden, wenn er unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO) erlassen wurde.
    Oder wenn er vorläufig ist (§164 AO).

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Ein Einspruch wird abgewiesen, wenn der Einspruchführer nicht beschwert ist.
    Zu wenig Einkünfte und dadurch weniger Steuerschuld ist keine Beschwer.

  • Avatar Sandra Schwarz sagt:

    ‚Hallo,
    ich habe nach einem Klageverfahren gegen die Rentenversicherung eine nachträgliche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen. Diese wird rückwirkend ab 2017 gezahlt.

    Der Festsetzungsbescheid von meinem Mann und mir für 2017 + 2018 liegt uns vor. Muss ich die nachgezahlte Rente jetzt noch versteuern, zu dem Zeitpunkt als wie die Erklärungen eingereicht hatten wussten wir ja noch nichts davon, ob die Klage gegen die RV erfolg hat.

  • Avatar Ulf Knobloch sagt:

    Hallo,
    bei der Abgabe Est-Erklärung 2019 ist mir aufgefallen, dass ich den anderen Wohnort (Hauptwohnsitz abweichend von meiner Adresse und somit ihre alten) meiner studierenden Tochter in 2018 nicht angegeben habe. Somit habe ich für 2018 eine höhere Steuerlast. Ich habe den Sachverhalt vergangene Woche dem Finanzamt mit der Bitte um Änderung geschickt. jetzt kam die Ablehnung, wegen Fristüberschreitung.
    Zitat: „Aufgrund dieser Rechtsvorschriften ist der Einspruch nicht fristgemäß (um mehr als 6 Monate) eingegangen und müsste gemäß $358 AO also unzulässig verworfen werden. ….“
    Wie ist das Wort „MÜSSTE“ zu interpretieren?
    Hat der Finanzbeamte doch einen Handlungsspielraum?
    Welche Argumente kann ich liefern, um doch noch die geänderten Daten wirksam werden zu lassen und die dann für 2017 zu viel bezahlte Steuer zurückzubekommen?
    Viele Grüße und Vielen Dank!

  • Avatar Peter Goy sagt:

    Hallo
    Habe Steuererklärung 2016 und 1017 gemacht dieses Jahr
    und habe Probleme mit dem Finanzamt in Sachen neu Berechnung
    und habe Einspruch eingelegt deswegen weil sie sagten sie hätten angeblich 2018 diese Erklärung gemacht was nicht stimmt wie gehe ich jetzt vor was solle ich an Begründung schreiben an diese frau von dem finanzamt
    brauche hilfe damit sie es anerkennen

  • Avatar Peter Goy sagt:

    Brauche Hilfe
    2015 erkenne ich ja an das diese nicht mehr neu berechnet wird und anerkannt seit diesem Jahr
    aber 2016 und 2017 verstehe ich nicht brauche Hilfe wegen Einspruch den ich gemacht habe beim Finanzamt gemacht habe

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    am besten sprechen Sie unmittelbar mit Ihrem Finanzamt. Das Problem wird sich auf diese Weise sicher klären lassen. Wenden Sie sich bei Bedarf an unseren Kundenservice hilfe@smartsteuer.de

  • Avatar Tobias Daleske sagt:

    Hallo, ich habe meine Steuererklärung zusammen mit meiner Frau abgegeben und den Bescheid zurückbekommen alles gut. Nun habe ich erfahren das wir die auch getrennt abgeben können und so mehr Steuern zurück bekommen hätten. Kann ich gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und das alles nochmal dann getrennt abgeben. Den Bescheid hab ich vor 3 Wochen zurückbekommen. Danke im voraus Gruß

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    innerhalb der Einspruchsfrist kann auch die gewählte Veranlagungsart geändert werden.

  • Avatar Daniela Engelhardt sagt:

    Guten Tag,
    mein Finanzamt hat derzeit einen Fehler festgestellt, der bereits seitens des Amtes in 2012 bei Erfassung meiner Daten gemacht wurde. Meine Bescheide sind bisher immer „vorläufig“ erstellt worden. Es geht um den gewerblichen Verlustverrechnungskreis – gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Tierzucht. Nun möchte das Finanzamt die Steuerbescheide zu meinem Nachteil ändern. Für mich bedeutet dies eine hohe Nachzahlung. Kann das Finanzamt das einfach so machen?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Avatar Stella sagt:

    Frage, was passiert wenn man die Steuer erstellt hat und dann seinen Steuerbescheid erhält. Nach 3 Monaten eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung im Briefkasten ist. Und dadurch das negativ für den Steuerzahler ausfällt?

  • Avatar Rita sagt:

    Steuererklärung Angestellte 2016-2020
    Frage zu teilw. vorläufiger Bescheid nach §165 Abs 1 Satz 2 A0:
    ich habe seit 2016 jährl. Sonderausgaben Aufwendungen für die eig. Berufsausbildung (Aus- und Weiterbildung) (in Lebenshilfe), in der Beabsichtigung diesen Beruf in Zukunft auszuüben angegeben, von ca. 1500 -3000 € jährl. in der St.Erkl. angegeben.
    Ein Jahr oder Datum der gepla. Ausübung habe ich nicht angegeben.
    Die Ausbildungsteile und Summen wurden im Bescheid vorläufig anerkannt. Nun schreibt mich die neue Sachbearb. des FA an und will vom Bescheid abweichen und es rückwirkend seit 2016 aberkennen, weil ich diese Tätigkeit noch nicht ausübe (März 2021).
    Ich plane aber diese Beschäftigung in der Rente ab 01.01.23/ bzw. 01.03.24 (die nicht zum Leben reichen wird) auszuüben als selbstständige Tätigkeit zur eigenen Rentenerhöhung und um ggfs. Harzt IV Beantragung und zur Rentenaufstockung und Lebenshaltung zu vermeiden. Auch 400€ Putzjobs in der Rente sehe ich nicht als meinen Weg.
    Meine Frage ist nun
    Wie lange ist „diesen Beruf in Zukunft auszuüben möchte“ als Zeitraum rechtens? wie lange habe ich Zeit, mit der Tätigkeit zu beginnen, ohne dass die Kosten rückwirkend für nun 2016-2020 (4-5 Jahre) v. FA zurückgefordert werden dürfen?
    Ist das überhaupt rechtens vonseiten des FA? den wie gesagt „zukünftige Berufsausübung“ ist für mich in Rente ab 23/24 zur selbstst. Rentenaufstockung, und für das FA „nicht ersichtlich jetzt“ und wird deshalb aberkannt (meine Stellungn. wird noch abgewartet).
    Vielen Dank für Ihren Antwort, Herzl. Grüße, R.

  • Avatar Marlene sagt:

    Leider stelle ich heute erst fest, dass ich Zahnarztkosten, die 2020 angefallen sind, bei der Steuer für 2019 angegeben habe. Ich möchte diese jedoch bei der Einkommensteuer 2019 korrigieren und für 2020 in der Einkommensteuer angeben. Der Steuerbescheid für 2019 ist jedoch vom Finanzamt erstellt. Gibt es eine Möglichkeit der Korrektur?

  • Avatar Johanna Weich sagt:

    Hallo!

    Wie würde es sich denn bei folgendem Szenario verhalten?

    Die Steuerpflichtigen erhielten einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO geänderten Bescheid für 2016 – und sollen nun nachzahlen. Als Erläuterung wurde angegeben, dass sich die Änderung aus den Werten zur Besteuerung von Renten als sonstige Einkünfte ergibt, die die Rentenversicherungsträger der Finanzverwaltung erst nach Erstellung des Bescheids (aus 2017) mitgeteilt hat.

    Doch die nun seitens des Amts neu angesetzten Einkünfte (konkret: Riesterente) wurden damals ordnungsgemäß bei der Einkommensteuererklärung angegeben und auch durch die damals vorliegenden Unterlagen dokumentiert. Das Finanzamt hat aber die gemachten Angaben zu den verschiedenen Renten wohl nicht vollständig berücksichtigt. Kenntnis hatte das Amt aber von den Einkünften, denn diese wurden selbstverständlich ordnungsgemäß deklariert. (Zudem lief die Riester-Rente vorher jahrelang und hinterher auch – und wurde bis auf in diesem einen Jahr auch immer gleich steuerlich berücksichtigt. In 2016 wurde aber offensichtlich etwas übersehen – trotz expliziten Angabe in der Steuererklärung.)

    Kann das Finanzamt den alten Bescheid nun trotzdem ändern? Geht das nicht eigentlich nur, wenn es vorher keine Kenntnis der zur Diskussion stehenden Fakten gab?

    Hier sieht es ja eher so aus als ob die Angaben, die pflichtbewusst und selbstverständlich vollständig gemacht wurden, seitens des Amts nicht berücksichtigt wurden. Jetzt beruft sich das Amt auf neue Fakten – obwohl diese nicht neu sind. Darf das zum Nachteil der Steuerpflichtigen sein?

    Danke im Voraus.
    Johanna

  • Avatar Alina Buller sagt:

    Hallo,
    1.) kann ich Spenden aus 2018, die ich leider nicht in der Steuererklärung 2018 berücksichtigt hatte, noch geltend machen?
    2.) Am 30.09.2018 bin ich aus meinem alten Arbeitsverhältnis ausgetreten und am 01.10.2018 bin ich in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten. Jedoch stand noch die Nachzahlung sonstiger Bezüge ( Urlaubsabgeltung/Abfindung/Urlaubsgeld) im Monat Oktober 2018 aus. Aufgrund meines Austritts am 30.09.2018 sind die sonstigen Bezüge mit der Steuerklasse 6 versteuert worden und nicht mit der Steuerklasse 2, welche meine Steuerklasse ist. Ist es möglich diese falsche Versteuerung heute noch ändern zu lassen? Und falls ja, welche Schritte muss ich hierzu vornehmen?

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das Finanzamt, dort kann Ihnen eine verbindliche Auskunft gegeben werden.

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das zuständige Finanzamt, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten.

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Einen Einspruch gegen einen bereits erlassenen Bescheid können Sie nur innerhalb eines Monats einlegen.

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten.

  • Avatar Josef sagt:

    Hallo,
    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2021
    (GZ. IV C 6S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw.
    vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein
    einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb
    vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung
    wirkt auch für die Folgejahre.
    Meine PV-Anlage hat unter 10KW und wurde 2009 errichtet.
    Meine Frage wäre: Wenn ich das Wahlrecht ausüben würde und damit keine Einnahmen mehr aus dem Betrieb der Anlage
    versteuern müßte, würde sich das evtl. auch rückwirkend für ich negativ auswirken? D.h. das evtl. für die letzten 10/11 Jahre die
    Steuerbescheide geändert werden könnten und ich dann Nachzahlungen leisten müßte, da ich ja anfangs Verluste gemacht habe? Oder können diese rückwirkend verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden? Danke und VG

  • Avatar Kevin sagt:

    Hallo Josef, am besten fragst du direkt einmal bei deinem Finanzamt nach.

  • Avatar Adam sagt:

    Hallo,

    ich habe so eben (24.11.2021) einen Änderungsbescheid von 2016 erhalten.
    In den neuen Bescheid werden sonstige steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- u. Pflegeversicherung abgezogen.
    Dies wurde im ersten Bescheid vom 18.08.2017, trotz dass es von mir angegeben wurde, nicht berücksichtigt.
    Der Steuerbescheid ist im Punkt:
    „- der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des §10 Abs.1 Nr. 3a EstG“
    als vorläufig deklariert.

    Die Angaben des Zuschusses lagen den Finanzamt aber schon bei ersten Bescheid vor.
    Darf das Finanzamt das trotzdem jetzt ändern??

    Liebe Grüße
    Adam

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Guten Tag,

    gern können Sie sich an unseren Support von smartsteuer wenden. Am besten übermitteln Sie dann auch gleich den Steuerfall mit dazu.

    Beste Grüße

  • Avatar Werner Fink sagt:

    Rentenzahlungen aus einer privaten Basisrente wurden vom Finanzamt nicht mit dem Ertragssteueranteil von 20% berücksichtigt (Renteneintrittsalter 63 bzw. 64 Jahre ). Die Bescheide unterliegen noch dem Vorbehalt der Nachprüfung, sind somit noch nicht rechtskräftig. Kann ich dazu einen Änderungsantrag stellen oder wird darauf nicht eingegangen?

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen.
    Gern können Sie sich an unseren Support wenden.

  • Avatar Otto Benkel sagt:

    Ich habe in der Steuererklärung 2020 den Gewinn aus meiner Photovoltaikanlage mit 1108€ angegeben. (berechnet folgendermaßen, wie seit 10 Jahren schon): Brutto Zahlungen durch Energielieferer 2383€ abzüglich Umsatzsteuer 358€ abzüglich Afa+Versicherung 917€ = 1108€ Gewinn. Das Finanzamt aber berechnete Betriebseinnahmen 2382€ – Betriebsausgaben 917€ = Gewinn 1465€. Ich legte Einspruch ein und erhielt als Antwort, man sehe keine Möglichkeiten dem Einspruchsantrag zu entsprechen. Also zog ich diesen zurück, bin aber immer noch der Meinung, meine Berechnung stimmt. In derselben Einkommensteuererklärung habe ich versehentlich die Nachzahlung der Kirchensteuer von 44€ als Erstattungsbetrag angegeben. Trotz mehrmaliger Hinweise (auch schriftlich) diesbezüglich erhielt ich vom Finanzamt keinerlei Rückmeldung, im Steuerbescheid ist aber die Erstattung berechnet worden.
    Meine Frage nun ist: Kann ich in der diesjährigen Steuerklärung diese Angaben nochmals einreichen .
    Mit freundlichen Grüßen
    Benke Otto

  • Avatar Nicole sagt:

    Hallo,

    habe jetzt eine Neufestsetzung für 2018 (Erstbescheid vom 06/2019) bekommen und muss jetzt mehrere hundert Euro nachzahlen. Grund der Neufestsetzung ist eine Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Danach gehöre ich nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis.
    Wie verhält es sich hier?

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Nicole,

    bitte wende dich gern an unseren Support.

    Beste Grüße
    Katrin vom Team smartsteuer

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Herr Benkel,

    bitte wenden Sie sich gern an unseren Support.

    Beste Grüße

    Katrin aus dem Team smartsteuer

  • Avatar Randulf Fscher sagt:

    Ich lebe im Ausland (Kanada) und erhalte seit Mitte 2021 eine kleine Rente aus Deutschland. Mit vorläufigem Steuerbescheid wird nunmehr ein Betrag von mir gefordert, der meine monatliche Rente noch um 25 % übersteigt. Alle Rentenbeiträge sind vor 2004 eingezahlt, also vor der „Reform“ und sind schon mit Einzahlung versteuert worden. Kanada rechnet meine Rente als Welteinkommen trotz Doppelbesteuerungsabkommen meinen zu versteuerndem Einkommen zu. 2021 ist in Kanada steuerlich schon abgeschlossen. Der deutsche Steuerbescheid wäre dann die 3. Versteuerung. Ich habe natürlich Einspruch eingelegt, das Finanzamt teilte mir mit, dass vorläufige Bescheide kein Einspruch möglich ist. Ich bestand dennoch darauf und teilte ihnen mit, dass ich keinerlei Zahlung leisten werde. Daraufhin wurde dies zur Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet. Obwohl von dort noch nichts vorliegt, erhalte ich Mahnbescheide mit zusätzlichen Kosten (ebenfalls widersprochen) Haben Sie irgendwelche helfenden Hinweise?

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Hallo Randulf,

    bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen.
    Wir empfehlen sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

    Viele Grüße
    Jenrik von smartsteuer

  • Avatar Loetz sagt:

    ich habe gegen das Finanzamt geklagt für die Jahre 2016 ,2017 und 2018 weil das Finanzamt nur die Entfernungspauschale berechnet hat laut dem Urteil hat das Gericht entschieden das mir die Kilometerpauschale zusteht und das Finanzamt hat die Steuerbescheide seit 2016 geändert wie sieht es mit den Jahren davor aus die nach dem Urteil auch falsch berechnet wurden was mir bis dahin nicht bekannt war

  • Avatar Kama sagt:

    Hallo,

    das Finanzamt hat bei uns mit einer Festsetzung vom 12.06.23 den Bescheid vom 26.05.23 zu deren Gunsten korrigiert. Wir hatten bei der Steuererklärung Sonderausgaben (Kinderwunsch Behandlungen und Kieferorthopädische Behandlungskosten angegeben. Die wurden bei ersten Bescheid berücksichtigt. Jetzt heißt es, dass bereits durch die Beiträge durch die Krankenversicherung und Pflegeversicherung bereits der Höchstbetrag ausgeschöpft sei. ist das rechtens und kann das Finanzamt das einfach so zu deren Gunsten korrigieren. Ich hatte bereits die Erstattung ausgezahlt bekommen und jetzt wollen die 2/3 davon zurück.

    vielen Dank!

  • Avatar Leif Borgman sagt:

    Hallo Kama,

    wende dich bei solchen Fragen bitte lieber an eine steuerliche Beratung. Leider dürfen wir dir keine Beratung geben.

    Liebe Grüße,
    das Team von smartsteuer

  • Avatar Frank sagt:

    Hallo, unser Finanzamt hat gestern einen neuen Steuerbescheid für 2019 (!!!) geschickt. Jetzt soll ich plötzlich 700 Euro nachzahlen inklusive Zinsen. Sie begründen es damit, dass mein Kleingewerbe keine „Gewinnabsicht“ hat ( obwohl der Gewinn in diesem Jahr bei 3000 Euro lag ). Zudem haben sie die Riesterbeiträge meiner Ex Frau nicht mehr anerkannt sowie die Kinderfreibeträge ( 3 Kinder ) da das schon mit Kindergeld etc. abgedeckt sei. Ich verstehe gar nix mehr ….. Liebe Grüße

  • Avatar VK sagt:

    Hallo Frank,

    bitte wende dich in deinem konkreten Fall direkt an das zuständige Finanzamt.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Dein smartsteuer-Team

  • Avatar Sebastian sagt:

    Sind 1. und 2. Wohnsitz bei der doppelten Haushaltsführung relevant? Also kann ich auch meine Tätigkeitsstätte an meinem 1. Wohnsitz haben und meinen Lebensmittelpunkt mit der Familie am 2. Wohnsitz? Oder kommt es nur auf Tätigkeitsstätte und Lebensmittelpunkt an, egal wo welcher Wohnsitz?

    Ist das Finanzamt verpflichtet die doppelte Haushaltsführung hinsichtlich Wohnsitz, wo entstehen wann welche Kosten der Haushaltsführung zu hinterfragen. Wenn sie das nicht tut, kann das Finanzamt dann im Nachgang den Steuerbescheid noch abändern? Dies quasi nachträglich tun?

  • Avatar VK sagt:

    Hallo Sebastian,

    bitte wende dich mit deinen konkreten Fragen direkt an das zuständige Finanzamt. Wir von smartsteuer informieren lediglich, können jedoch leider keine steuerliche Beratung durchführen.

    Vielen Dank
    Dein smartsteuer-Team


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