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11 Gründe warum der Steuerbescheid abweicht

So soll es sein: Zwischen der smartsteuer Prognose und der vom Finanzamt ermittelten Steuererstattung besteht in den absolut meisten Fällen keinerlei Abweichung. Manchmal, so ergaben unsere Kundenumfragen weiter, beträgt der Unterschied zwischen den beiden Werten 20 Euro oder weniger. Verschmerzbar. Doch in ganz seltenen Fällen war die Abweichung zwischen smartsteuer und Finanzamt deutlich größer. Und um diese Fälle soll es  gehen. Denn ganz klar ist, jeder Fall ist einer zu viel. Und jeder Betroffene ist verunsichert und stellt sich Fragen: Wo liegt möglicherweise der Fehler und was muss ich tun?  

Bürgerpflicht: ruhig bleiben

Wie immer gilt auch in Steuerfragen: Ruhe bewahren. Wenn der Steuerbescheid bei Ihnen eintrifft, haben Sie immer noch ausreichend Zeit, eventuelle Fehler zu korrigieren. Und mit einem Einspruch steht Ihnen ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, der in zwei Drittel der Fälle den Erfolg bringt.

Zunächst muss aber die Ursache für die Abweichung gefunden werden. Gründe gibt es viele, dazu können unter anderem gehören:

Nehmen Sie sich Zeit für die Überprüfung, wo die Abweichung liegt und ob die Abweichung korrekt ist.
Wie Sie einen Steuerbescheid prüfen und wie ein Steuerbescheid geändert werden kann, hatten wir bereits in unseren Beiträgen „In vier Schritten den Steuerbescheid prüfen: So geht’s“ und „Änderung vom Steuerbescheid – was geht, was geht nicht?“ beschrieben.

Um Ihnen die Fehlersuche leichter zu machen, haben wir eine Liste mit den 11 häufigsten Gründen für die Abweichung zwischen Vorausberechnung und dem Steuerbescheid zusammengestellt.

Platz 11: Unterhalt für bedürftige Personen

Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen wie für Kleidung, Ernährung und Wohnung können Sie absetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Unterhaltspflicht besteht und der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Der Unterhaltsberechtigte muss insoweit außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Dies setzt einerseits die Vermögenslosigkeit, andererseits auch ein mangelndes eigenes Einkommen voraus. Ist auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, streicht das Finanzamt zutreffend Ihre Kosten.

Unterhaltszahlungen an Kinder: Bei Ihren Kindern ist ein Abzug zudem nur dann möglich, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge hat. Erhält z.B. der geschiedene Ehegatte Kindergeld für Ihr gemeinsames Kind, können Sie keinen Unterhalt geltend machen. Das Finanzamt wird die Kosten nicht anerkennen.

Platz 10: Beiträge zu Wahlleistungen von Krankenkassen

Das Einkommensteuergesetz behandelt Ihre Beiträge zur Krankenversicherung unterschiedlich. Es unterscheidet zwischen den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und für Wahlleistungen. Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung können Sie voll abziehen. Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherung wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz, Beiträge zu Auslandskrankenversicherungen können nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Dadurch wirken sie sich nur selten steuerlich aus.

Achten Sie darauf, dass Sie die Beiträge richtig eintragen. Meist erhalten Sie eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung mit einer Zeilenangabe zur „Anlage Vorsorgeaufwand“. Diese Zeilenangabe finden Sie auch in smartsteuer im Bereich „Ihre privaten Ausgaben“ wieder.

Platz 9: Haushalts- und Handwerkerleistungen

Sehr attraktiv sind die steuermindernden „Haushalts- und Handwerkerleistungen“. Hierzu zählen Tätigkeiten, die gewöhnlich von einem Mitglied des Haushalts selbst erledigt werden können, sowie handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie im Haushalt oder Garten erbracht wurden.

Das Finanzamt erkennt Ihre Kosten aber nur an, wenn

Zudem gibt es jährliche Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit von Haushalts- und Handwerkerleistungen.

Bei smartsteuer finden Sie in dem Bereich „Haushalts- und Handwerkerleistungen“ ausführliche Hinweise zu verschiedenen Ausgaben. Eine sehr umfangreiche Übersicht stellt smartsteuer auch in dem Portal „Kann man das absetzen?“ bereit. Oder fragen Sie den Steuermann. Scannen Sie hierfür die Grafik mit dem Facebook Messenger und chatten mit dem Steuermann auf Ihrem Smartphone:

Platz 8: doppelte Eingabe von Krankenversicherungsbeiträgen

Eigentlich selbstverständlich: Einnahmen und Ausgaben können nur einmal in der Steuererklärung eingegeben und abgezogen werden. Manchmal ist dies aber gar nicht so einfach. Tragen Sie z.B. die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer innerhalb der Lohnsteuerbescheinigung ein. Eine erneute Eingabe als private Ausgabe ist nicht erforderlich (und führt zu Fehlern).

Platz 7: Rentenauszahlungen

Die steuerliche Behandlung von Renten z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung DRV; früher BfA) ist kompliziert. Begriffe wie „Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag oder Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Festschreibung“ sind nicht selbsterklärend. Machen Sie es sich leicht und übernehmen die wichtigsten Daten aus der „Rentenbezugsmitteilung“. Sie können die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anfordern.

Platz 6: Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuern sind als Sonderausgaben abziehbar. Als Arbeitnehmer werden diese z.B. über die Lohnsteuerbescheinigung erfasst. Werden Kirchensteuer-Beiträge erstattet, ist der Erstattungsbetrag allerdings mit den geleisteten Zahlungen zu verrechnen. Nur der Differenzbetrag ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Häufig werden Kirchensteuererstattungen vergessen. Dies gilt insbesondere für Kirchensteuererstattungen oder Kirchensteuernachzahlungen, die auf einem Einkommen- oder Kirchensteuerbescheid eines Vorjahres beruhen. So haben Sie zum Beispiel 2016 den Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten, in dem Sie eine Erstattung der Kirchensteuer erhalten haben. Diese Erstattung müssen Sie in Ihrer aktuellen Einkommensteuererklärung für 2016 als Einnahme eintragen.

Platz 5: Berechnung des Finanzamtes der Vorsorgeaufwendungen bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Ehegatten können jedes Jahr zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten besteht ein weiteres Wahlrecht: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für Haushalts- und Handwerkerleistungen werden dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten können sich jedoch auch dafür entscheiden, die Aufwendungen jeweils hälftig zuzurechnen. Genau bei dieser Möglichkeit läuft jedoch manchmal beim Finanzamt etwas schief: Es wird nur die Hälfte der Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt. Das ist natürlich falsch.

Platz 4: nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung

Recht häufig muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung noch nachträglich korrigieren. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich der Bruttoarbeitslohn nochmal ändert. Wenn Sie die Werte der ursprünglichen Lohnsteuerbescheinigung eingeben und das Finanzamt die Werte der korrigierten Lohnsteuerbescheinigung übernimmt – Ihr Arbeitgeber übermittelt die Werte immer elektronisch an die Finanzverwaltung – kommt es zu einer Abweichung.

Platz 3: Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse

Wenn Sie Ihre Krankenversicherung nicht vollständig alleine zahlen, haben Sie einen „Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse“. Z.B. zahlt Ihr Arbeitgeber auch einen Anteil zu Ihrer Krankenversicherung. Dies hat zur Folge, dass Sie deutlich geringere „Vorsorgeaufwendungen“ geltend machen können.

Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung oder zu den Krankheitskosten erhalten z.B. Rentner oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Auch Beamte und Versorgungsempfänger erhalten steuerfreie Beihilfen und haben damit diesen Anspruch. Dies gilt auch für Familienmitglieder, die in der Krankenversicherung mitversichert sind.

smartsteuer trägt in eindeutigen Fällen ein, ob ein solcher Anspruch besteht. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist, wird Ihnen die Frage im Bereich der „privaten Ausgaben“ gestellt. Vereinfacht lässt sich sagen: „Wenn Sie Ihre Krankenversicherung nicht vollständig alleine zahlen, haben Sie Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse“.

Platz 2: außergewöhnliche Belastungen

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht den Abzug von „außergewöhnlichen Belastungen“:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Diese Definition lässt viel Raum für Interpretationen. Entsprechend häufig betrachten Steuerzahler bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen, die zu einer Steuerersparnis führen, während die Finanzverwaltung die gleichen Kosten als gewöhnlich und damit nicht abzugsfähig behandelt. Nutzen Sie bei smartsteuer die Hinweise zu den außergewöhnlichen Belastungen und unser Portal „Kann man das absetzen?“.

Platz 1: Werbungskosten von Arbeitnehmern

Zu den Werbungskosten von Arbeitnehmern zählen „alle Aufwendungen, um die Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten“. Dazu gehören z.B. die Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büroeinrichtungen oder ein PC. Auch die Kosten für ein Arbeitszimmer oder einer doppelten Haushaltsführung können Werbungskosten sein. Wenn es in diesem Bereich zu einer Abweichung kommt, finden Sie häufig einen Hinweis des Finanzamtes in den Erläuterungen des Steuerbescheides. Auch hier gilt: Klären Sie zunächst, warum bestimmte Kosten nicht anerkannt wurden. Anschließend können Sie bewerten, ob der Grund akzeptabel ist.

Die Gründe liegen bei den Werbungskosten meist in einer anderen Bewertung durch das Finanzamt. Oft bestehen die Beamten darauf, dass es sich gar nicht um Werbungskosten handelt. Auch hier ist häufig unser Portal „Kann man das absetzen?“ hilfreich.

Zusammenfassung

Falls die Ergebnisse von smartsteuer und dem Finanzamt ausnahmsweise mal nicht auf den Cent übereinstimmen, bewahren Sie Ruhe. Prüfen Sie, wo die Abweichung herkommt. Anschließend können Sie in der Regel gut entscheiden, wie Sie damit umgehen.

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