24.02.2017 · smart steuern ·
Lesezeit: 6 Min.

11 Gründe warum der Steuerbescheid abweicht

So soll es sein: Zwischen der smartsteuer Prognose und der vom Finanzamt ermittelten Steuererstattung besteht in den absolut meisten Fällen keinerlei Abweichung. Manchmal, so ergaben unsere Kundenumfragen weiter, beträgt der Unterschied zwischen den beiden Werten 20 Euro oder weniger. Verschmerzbar. Doch in ganz seltenen Fällen war die Abweichung zwischen smartsteuer und Finanzamt deutlich größer. Und um diese Fälle soll es  gehen. Denn ganz klar ist, jeder Fall ist einer zu viel. Und jeder Betroffene ist verunsichert und stellt sich Fragen: Wo liegt möglicherweise der Fehler und was muss ich tun?  

Bürgerpflicht: ruhig bleiben

Wie immer gilt auch in Steuerfragen: Ruhe bewahren. Wenn der Steuerbescheid bei Ihnen eintrifft, haben Sie immer noch ausreichend Zeit, eventuelle Fehler zu korrigieren. Und mit einem Einspruch steht Ihnen ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, der in zwei Drittel der Fälle den Erfolg bringt.

Zunächst muss aber die Ursache für die Abweichung gefunden werden. Gründe gibt es viele, dazu können unter anderem gehören:

  • Wurde ein Wert in ein falsches Feld oder mit einem Zahlendreher eingetragen?
  • Wurden Ausgaben nicht anerkannt oder Einnahmen vergessen?
  • Fehlte ein Beleg?
  • Bewertet das Finanzamt den Sachverhalt zu Recht oder zu Unrecht anders?

Nehmen Sie sich Zeit für die Überprüfung, wo die Abweichung liegt und ob die Abweichung korrekt ist.
Wie Sie einen Steuerbescheid prüfen und wie ein Steuerbescheid geändert werden kann, hatten wir bereits in unseren Beiträgen „In vier Schritten den Steuerbescheid prüfen: So geht’s“ und „Änderung vom Steuerbescheid – was geht, was geht nicht?“ beschrieben.

Um Ihnen die Fehlersuche leichter zu machen, haben wir eine Liste mit den 11 häufigsten Gründen für die Abweichung zwischen Vorausberechnung und dem Steuerbescheid zusammengestellt.

Platz 11: Unterhalt für bedürftige Personen

Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen wie für Kleidung, Ernährung und Wohnung können Sie absetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Unterhaltspflicht besteht und der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Der Unterhaltsberechtigte muss insoweit außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Dies setzt einerseits die Vermögenslosigkeit, andererseits auch ein mangelndes eigenes Einkommen voraus. Ist auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, streicht das Finanzamt zutreffend Ihre Kosten.

Unterhaltszahlungen an Kinder: Bei Ihren Kindern ist ein Abzug zudem nur dann möglich, wenn niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge hat. Erhält z.B. der geschiedene Ehegatte Kindergeld für Ihr gemeinsames Kind, können Sie keinen Unterhalt geltend machen. Das Finanzamt wird die Kosten nicht anerkennen.

Platz 10: Beiträge zu Wahlleistungen von Krankenkassen

Das Einkommensteuergesetz behandelt Ihre Beiträge zur Krankenversicherung unterschiedlich. Es unterscheidet zwischen den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und für Wahlleistungen. Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung können Sie voll abziehen. Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherung wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz, Beiträge zu Auslandskrankenversicherungen können nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Dadurch wirken sie sich nur selten steuerlich aus.

Achten Sie darauf, dass Sie die Beiträge richtig eintragen. Meist erhalten Sie eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung mit einer Zeilenangabe zur „Anlage Vorsorgeaufwand“. Diese Zeilenangabe finden Sie auch in smartsteuer im Bereich „Ihre privaten Ausgaben“ wieder.

Platz 9: Haushalts- und Handwerkerleistungen

Sehr attraktiv sind die steuermindernden „Haushalts- und Handwerkerleistungen“. Hierzu zählen Tätigkeiten, die gewöhnlich von einem Mitglied des Haushalts selbst erledigt werden können, sowie handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie im Haushalt oder Garten erbracht wurden.

Das Finanzamt erkennt Ihre Kosten aber nur an, wenn

  • die Tätigkeit haushaltsnah war und unmittelbar in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt wurde,
  • die Rechnung per Überweisung beglichen wurde und
  • sich die Aufwendungen auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten beziehen. Materialkosten werden nicht anerkannt.

Zudem gibt es jährliche Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit von Haushalts- und Handwerkerleistungen.

Bei smartsteuer finden Sie in dem Bereich „Haushalts- und Handwerkerleistungen“ ausführliche Hinweise zu verschiedenen Ausgaben. Eine sehr umfangreiche Übersicht stellt smartsteuer auch in dem Portal „Kann man das absetzen?“ bereit. Oder fragen Sie den Steuermann. Scannen Sie hierfür die Grafik mit dem Facebook Messenger und chatten mit dem Steuermann auf Ihrem Smartphone:

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Platz 8: doppelte Eingabe von Krankenversicherungsbeiträgen

Eigentlich selbstverständlich: Einnahmen und Ausgaben können nur einmal in der Steuererklärung eingegeben und abgezogen werden. Manchmal ist dies aber gar nicht so einfach. Tragen Sie z.B. die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer innerhalb der Lohnsteuerbescheinigung ein. Eine erneute Eingabe als private Ausgabe ist nicht erforderlich (und führt zu Fehlern).

Platz 7: Rentenauszahlungen

Die steuerliche Behandlung von Renten z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung DRV; früher BfA) ist kompliziert. Begriffe wie „Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag oder Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Festschreibung“ sind nicht selbsterklärend. Machen Sie es sich leicht und übernehmen die wichtigsten Daten aus der „Rentenbezugsmitteilung“. Sie können die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anfordern.

Platz 6: Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuern sind als Sonderausgaben abziehbar. Als Arbeitnehmer werden diese z.B. über die Lohnsteuerbescheinigung erfasst. Werden Kirchensteuer-Beiträge erstattet, ist der Erstattungsbetrag allerdings mit den geleisteten Zahlungen zu verrechnen. Nur der Differenzbetrag ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Häufig werden Kirchensteuererstattungen vergessen. Dies gilt insbesondere für Kirchensteuererstattungen oder Kirchensteuernachzahlungen, die auf einem Einkommen- oder Kirchensteuerbescheid eines Vorjahres beruhen. So haben Sie zum Beispiel 2016 den Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten, in dem Sie eine Erstattung der Kirchensteuer erhalten haben. Diese Erstattung müssen Sie in Ihrer aktuellen Einkommensteuererklärung für 2016 als Einnahme eintragen.

Platz 5: Berechnung des Finanzamtes der Vorsorgeaufwendungen bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Ehegatten können jedes Jahr zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten besteht ein weiteres Wahlrecht: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für Haushalts- und Handwerkerleistungen werden dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten können sich jedoch auch dafür entscheiden, die Aufwendungen jeweils hälftig zuzurechnen. Genau bei dieser Möglichkeit läuft jedoch manchmal beim Finanzamt etwas schief: Es wird nur die Hälfte der Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt. Das ist natürlich falsch.

Platz 4: nachträgliche Änderung der Lohnsteuerbescheinigung

Recht häufig muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung noch nachträglich korrigieren. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich der Bruttoarbeitslohn nochmal ändert. Wenn Sie die Werte der ursprünglichen Lohnsteuerbescheinigung eingeben und das Finanzamt die Werte der korrigierten Lohnsteuerbescheinigung übernimmt – Ihr Arbeitgeber übermittelt die Werte immer elektronisch an die Finanzverwaltung – kommt es zu einer Abweichung.

Platz 3: Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse

Wenn Sie Ihre Krankenversicherung nicht vollständig alleine zahlen, haben Sie einen „Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse“. Z.B. zahlt Ihr Arbeitgeber auch einen Anteil zu Ihrer Krankenversicherung. Dies hat zur Folge, dass Sie deutlich geringere „Vorsorgeaufwendungen“ geltend machen können.

Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung oder zu den Krankheitskosten erhalten z.B. Rentner oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Auch Beamte und Versorgungsempfänger erhalten steuerfreie Beihilfen und haben damit diesen Anspruch. Dies gilt auch für Familienmitglieder, die in der Krankenversicherung mitversichert sind.

smartsteuer trägt in eindeutigen Fällen ein, ob ein solcher Anspruch besteht. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig ist, wird Ihnen die Frage im Bereich der „privaten Ausgaben“ gestellt. Vereinfacht lässt sich sagen: „Wenn Sie Ihre Krankenversicherung nicht vollständig alleine zahlen, haben Sie Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse“.

Platz 2: außergewöhnliche Belastungen

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht den Abzug von „außergewöhnlichen Belastungen“:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Diese Definition lässt viel Raum für Interpretationen. Entsprechend häufig betrachten Steuerzahler bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen, die zu einer Steuerersparnis führen, während die Finanzverwaltung die gleichen Kosten als gewöhnlich und damit nicht abzugsfähig behandelt. Nutzen Sie bei smartsteuer die Hinweise zu den außergewöhnlichen Belastungen und unser Portal „Kann man das absetzen?“.

Platz 1: Werbungskosten von Arbeitnehmern

Zu den Werbungskosten von Arbeitnehmern zählen „alle Aufwendungen, um die Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten“. Dazu gehören z.B. die Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büroeinrichtungen oder ein PC. Auch die Kosten für ein Arbeitszimmer oder einer doppelten Haushaltsführung können Werbungskosten sein. Wenn es in diesem Bereich zu einer Abweichung kommt, finden Sie häufig einen Hinweis des Finanzamtes in den Erläuterungen des Steuerbescheides. Auch hier gilt: Klären Sie zunächst, warum bestimmte Kosten nicht anerkannt wurden. Anschließend können Sie bewerten, ob der Grund akzeptabel ist.

Die Gründe liegen bei den Werbungskosten meist in einer anderen Bewertung durch das Finanzamt. Oft bestehen die Beamten darauf, dass es sich gar nicht um Werbungskosten handelt. Auch hier ist häufig unser Portal „Kann man das absetzen?“ hilfreich.

Zusammenfassung

Falls die Ergebnisse von smartsteuer und dem Finanzamt ausnahmsweise mal nicht auf den Cent übereinstimmen, bewahren Sie Ruhe. Prüfen Sie, wo die Abweichung herkommt. Anschließend können Sie in der Regel gut entscheiden, wie Sie damit umgehen.

Stefan Heine
Verfasst von:
Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung. Stefan wird regelmäßig als Steuer-Experte von Handelsblatt, WiWo, bild.de oder diversen Regionalmedien herangezogen
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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Stephan sagt:

    So ein Quatsch! Laut Smartsteuer hätte ich 200€ bekommen sollen. Bekommen habe ich exakt 1 €.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Stephan,
    hast du geschaut, warum die Berechnung vom Finanzamt von der im Programm abweicht? Es könnte sich ja auch um einen Fehler des Amtes handeln..

  • Avatar Anette sagt:

    Ich sollte 123,00€ zurückbekommen und mußte 47,00€ nachzahlen an das Finanzamt, auch im Jahr 2015 wich der Betrag stark ab, natürlich zu Gunsten des Finanzamtes.
    Unterlagen wurden mir vom Finanzamt nicht zurückerstattet, in 2016 waren es sogar Originale. In 2016 verschickte ich dann nur noch Kopien.
    Jedoch erhielt ich keine Informationen was falsch war und nicht anerkannt wurde und warum ich plötzlich nachzahlen mußte.
    Vielleicht können Sie mir hier helfen und einen nützlichen Hinweis geben wie ich ohne eine Erklärung prüfen soll.
    Lediglich der Steuerbescheid ging mir zu, auf dem ja nichts ersichtlich ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    A.F.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Anette,
    meist lohnt es sich die Zahlen der Berechnung zu vergleichen. Dann hat man schonmal einen Anhaltspunkt. Oft schreibt das Finanzamt auch in die Erläuterungen auf der letzten Seite des Bescheides, wo Änderungen vorgenommen wurden. Leider ist der Abschnitt des Bescheides etwas unübersichtlich. Aber dort kann der Grund für die Abweichung stehen. In dem Abschnitt steht auch oft, wenn das Finanzamt Belege nachfordert oder noch Erläuterungen möchte.

  • Avatar Annette Heß sagt:

    War eigentlich begeistert vom einfachen Ausfüllen der SmartSteuer, total easy, ausgerechnet wurden Erstattung 1226,–, bekommen haben wir nun
    602,– Euro. Nachfrage beim Finanzamt wegen Einmalzahlung Überbrückungsgeld
    des ehemaligen Arbeitgebers. Lt. Finanzamt hat das Steuerprogramm diesen Punkt nicht drin, deswegen die Differenz. Ist doch Mist!!!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Lohnersatzleistungen können unter „Arbeitslosengeld 1, Elterngeld, Krankengeld“ aktiviert und angegeben werden.
    Leider kann das Programm nicht erfasste Einkünfte nicht in die Berechnung mit einbeziehen.

  • Avatar Annette Heß sagt:

    Ich hatte das unter Arbeitslosengeld erfaßt, aber das Finanzamt bezeichnet das als Bruttogehalt, von dem man Steuern zahlen muß!!!!!!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Arbeitslosengeld 1 ist eine Lohnersatzleistung. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie erhöhen den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte angewendet wird.

  • Avatar Annette Heß sagt:

    Und wo ist die Begründung der Differenz????

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag Frau Heß,
    bitte legen Sie einmal Ihren Bescheid und Ihre Steuerberechnung von smartsteuer (unter Auswertung) nebeneinander.
    Dann können Sie erkennen, an welchen Punkten sich eine Differenz ergibt. Leider können wir ohne Daten nur den Rat
    geben die Zahlen nebeneinander zu legen und die Erläuterungen des Finanzamtes zu lesen.
    Oft ergeben sich Differenzen, wenn die Lohnersatzleistungen nicht in richtiger Höhe erfasst wurde.

    Gern können Sie sich auch an unseren Support wenden, wenn Sie vermuten, dass die Berechnung im Programm nicht korrekt war.

  • Avatar marysteuer sagt:

    Hallo, ich habe im. Januar das erste mal über Smartsteuer meine Erklärung erledigt und abgesendet. Es zeigte mir an, ich müsste so um die 500 Euro zurückbekommen. Jetzt bekam ich gestern eine Mail von Smartsteuer in der stand, mein Bescheid wäre erstellt worden. Also sah ich online nach, allerdings ohne den Bescheid einsehen zu können. Exakt die. Summe soll Ich plötzlich nachzahlen, die smartsteuer mir als Erstattung angezeigt hat! Ich bin richtig wütend!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hast du geschaut warum der Bescheid nicht der Berechnung entspricht?
    Gern kannst du dich an den Support wenden, dann helfen wir dir deinen Bescheid zu verstehen.
    Für eine so große Abweichung muss es einen triftigen Grund geben.

  • Avatar Katharina sagt:

    Auch ich bin in diesem Jahr von meinem Lohnsteuerbescheid geschockt.
    Wir machen als Ehepaar schon einige Jahre unsere Lohnsteuer mit Smartsteuer. Es hat bis auf den Cent immer gestimmt. In diesem Jahr habe ich wie aber schon im Vorjahr Einzelveranlagung gewählt, wie mir empfohlen wurde. Wir sollten insgesamt 1242,91 € bekommen. Der Steuerbescheid für meinen Mann kam Mitte März mit einer Summe von 1118, 19€. Da habe ich mich schon gewundert, sonst kam mein Bescheid zur gleichen Zeit. Ich habe beim Finanzamt angerufen. Die wollten mir gar nicht glauben, das der Bescheid meines Mannes schon fertig ist, das stände in ihren Unterlagen nicht. Zwei Wochen später genau Gründonnerstag habe ich eine E–Mail von Smartsteuer bekommen, mein Steuerbescheid ist eingegangen.
    Der Schock war groß. Statt einer Erstattung soll ich über 300 Euro nachzahlen. Im Vergleich zum letzten Jahr, hat sich nichts geändert, ich habe nur meinen kleinen Lohn, keine weiteren Einnahmen. Ich mußte noch nie Steuern nachzahlen. Vergleiche ich die Zahlen der Smartsteuer Berechnung mit denen vom Finanzamt ist alles gleich, außer das tatsächlich zu versteuernde Einkommen. Das unterscheidet sich fast um 2000 Euro. Wie kann das sein?
    Hätte ich vorher nicht die Empfehlung für Einzelveranlagung bekommen, hätte ich es nicht gewählt.
    Ostern ist für mich gelaufen. Ich bin verärgert. Werde im nächsten Jahr mit Elster kostenlos unsere Steuererklärung machen.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Katharina,
    das ist wirklich ärgerlich!
    Zwischen unserer Prognose und dem Bescheid sollte grundsätzlich keine Abweichung bestehen.
    Eine Abweichung kann verschiedene Ursachen haben. Wichtig ist, dass Sie den Grund erkennen.
    Als nächstes sollten Sie folgendes tun:
    Klicken Sie in den Bereich „Auswertungen“ in Ihrer Steuererklärung und vergleichen Sie unsere Berechnungslisten mit den Berechnungen des Finanzamts.
    So können Sie herausfinden, an welchen Stellen es Abweichungen gibt und besser beurteilen, ob es sinnvoll ist einen Einspruch einzulegen oder nicht.
    Außerdem empfehle ich Ihnen einen Blick auf das Ende des Steuerbescheids (Erläuterungen). Hier finden Sie normalerweise Freitext-Hinweise des bearbeitenden Finanzbeamten.
    Hilfreich sind auch unsere Blog-Artikel: https://www.smartsteuer.de/blog/2014/09/15/steuerbescheid/ und https://www.smartsteuer.de/blog/2017/02/24/11-gruende-warum-der-steuerbescheid-abweicht/
    Sollten Sie zu der Überzeugung gelangen, dass smartsteuer hier fehlerhaft gearbeitet hat, können Sie Ihren Steuerfall mit einem Scan des Papiersteuerbescheides auch über die eingebaute Hilfe-Funktion in der Anwendung an unsere Steuerexperten zu Ihrer Unterstützung weiterleiten.
    Nutzen Sie bitte in der Online-Steuererklärung die Möglichkeit Ihren Fall mit Ihrer aktuellen Anfrage an den Support zu schicken.
    Gehen Sie hierfür oben rechts auf „SUPPORT“ und wählen die Option „Meinen aktuellen Fall automatisch mit der Anfrage übertragen“ aus.

  • Avatar Katharina sagt:

    Ich habe meinen Steuerbescheid nun auch schriftlich. Die Summe der Vorsorgeaufwendungen wurde einfach mal halbiert aufgrund der Einzelveranlagung. Somit wird das zu versteuernde Einkommen entsprechend um 1919 Euro erhöht, es fallen zusätzlich Steuern und der Solizuschlag an. Ich habe den Bescheid mit dem letzten Jahr verglichen, da hatten wir auch schon Einzelveranlagung gewählt. Da wurde nichts halbiert. Bei meinem Mann übrigens auch nicht. Es handelt sich ja hier um meine Vorsorgeaufwendungen und nicht die von meinem Mann. Wenn das rechtens ist, warum weiß das das Steuerprogramm nicht?
    Ich habe den Fall dem Support zur Prüfung übergeben. Ich weiß nicht, ob ich nun Einspruch beim Finanzamt einlegen soll oder nicht.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das klingt nach Einzelveranlagung mit 50%-Regel.
    Dabei werden die Sonderausgaben hälftig aufgeteilt.
    Der Support wird Ihnen mit Sicherheit sagen können wie die Berechnung zustande gekommen ist.

  • Avatar Tanja sagt:

    Dieses Jahr bin ich von Smartsteuer ebenfalls enttäuscht,wie ja zu lesen ist einige.
    Erstmal das man schon im Vorfeld 10€ mehr bezahlen muss,dann wurde mir
    ausgerechnet das ich 169,00€ erstattet bekomme und bekommen habe ich 85,00€. Leider habe ich vom Finanzamt noch keinen schriftlichen Bescheid,
    sodass ich noch nicht sagen kann woran es liegt.
    Die letzten male hat es immer gepasst.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen Frau Lampe,
    es schreiben tendenziell ja eher Kunden mit einer Abweichung statt Kunden, bei denen der Bescheid centgenau passt. Tatsächlich konnten wir die Quote mit Differenzen zwischen unserer Prognose und dem Bescheid nochmal weiter minimieren. Wir arbeiten auch weiterhin intensiv an diesem Thema.
    Jede Abweichung ist ärgerlich und es sollte keinen Unterschied geben. Wenn Sie meinen, dass die Abweichung auf einem Fehler bei uns beruht, melden Sie sich bitte beim Support.

  • Avatar Albert sagt:

    Mir wurde eine Erstattung von 430euro angezeigt obwohl alleine nur meine Fahrkosten schon bei mehr als 1100euro liegen müssten, wie kann das sein ?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    leider bekommt man nicht die Werbungskosten direkt erstattet. Die Werbungskosten mindern nur den Betrag von dem Ihre Steuer berechnet wird.

    Die errechnete Steuer wird dann mit der bereits gezahlten Steuer (zB Lohnsteuer) verglichen und die Differenz wird erstattet. Maximal kann die bereits entrichtete Steuer erstattet werden. Sie können die Berechnung im Bereich „Auswertung“ detailliert nachvollziehen.

  • Avatar Diana Schmohl sagt:

    auch bei uns haut dieses Jahr nichts hin,letztes Jahr stimmte die Summe die mir von Smartsteuer angezeigt wurde auf den Cent hin und dieses Jahr passt garnichts,eigentlich sollten wir laut Smartsteuer über 1500 € zurück bekommen,statt dessen sollen wir 1200 € zurück zahlen,wie kann das sein,ich habe alles korrekt eingegeben,es mehrfach geprüft und trotzdem,ich habe Widerspruch eingereicht,da wurde mir zurück geschrieben,das liege zum Teil an mein Krankengeld und ALG I,wozu ich sagen muss,das ich dieses zurück überwiesen habe,weil das sowieso gekommen wäre,was auch mit einem Kontoauszug belegt wurde.des weiteren haben wir eine neue Heizung eingebaut,wo ich die Kosten nur allein für die Anlage mit reingenommen habe,diese wurde nicht mit angerechnet und den Elektriker hat man gleich unter den Tisch fallen lassen.warum zeigt das programm trotz mehrfachen überprüfen an das man was bekommt und Finanzamt sagt nee wir bekommen

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Einkommensersatzleistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewendet wird. Daher kann es zu Nachzahlungen kommen.
    Bei Handwerkerrechnungen werden nur die Lohnleistungen mit Fahrtkosten und USt berücksichtigt. Materialkosten dürfen nicht angerechnet werden.

  • Avatar Diana Schmohl sagt:

    aber warum „meckert“ da das Programm nicht und weißt ein drauf hin,man denkt immer alles ist richtig und freut sich auf die Rückzahlung und mit dem Bescheid kommt dann die große Enttäuschung ,weil man stattdessen zurück zahlen muss,das müsste irgendwie geändert werden,sonst ist das Programm ja gut,nicht so umständlich wie Elster,

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn Sie fragen zum Programm oder der Berechnung haben, wenden Sie sich gern an den Support über hilfe@smartsteuer.de.

  • Avatar Jana sagt:

    Ich bin verunsichert. Elster spuckt mir aus, dass wir über 2000 Euro Steuern nachzahlen müssten, smartsteuer hingegen spricht (bei exakt den selben Angaben) von einer Rückzahlung von über 500 Euro. Einen Fehler in Ihrer Auflistung kann ich nicht finden. Wie kann eine solche Differenz zustande kommen??

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei denselben Eingaben sollte dasselbe Ergebnis herauskommen.
    Sie können am besten beide Berechnungen vergleichen und schauen wo der Unterschied liegt.

  • Avatar Dominik Speckmaier sagt:

    Hallo zusammen,

    laut Smartsteuer eine Erstattung von 736,00 EUR. Tatsächlich eine Nachzahlung von 45,00 EUR. Da liegen Wunsch und Wirklichkeit doch wirklich Welten auseinander…

    Das ist ja schon fast arglistige Täuschung…

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Haben Sie schon den Bescheid mit der Berechnung verglichen?
    Oft liegt der Fehler auch beim Finanzamt.
    Sie sollten das unbedingt nachprüfen!

  • Avatar AE sagt:

    Ich bin mehr als enttäuscht. Seit nunmehr 3 Jahren wirft mir die Smartsteuer einen hohen Erstattungsbetrag aus und vom Finanzamt erhalte ich stets Null Bescheide.
    Was bringt es uns also, wenn die Smartsteuer bei elektronischem Eingang des Bescheides die Differenzen zwischen Steuerzahler u. FA Berechnung aufzeigt, jedoch weder auf Eingabefehler hinzuweisen vermag. Noch durch das Finanzamt eine Beschwerde zugelassen wird. Beschwerdeverfahren sind jedoch Bedingung, zur Eintrittskarte für das Finanzgericht.
    In elektronischen Steuerbescheiden fehlt generell die Rechtsbehelfsbelehrung.
    Rentner haben beim Finanzamt keinerlei Rechte auch nur Ansatzweise etwas abzusetzen, dürfen jedoch mit jeglichen anderen Steuerarten im Sinne der AO belastet werden und sollen obendrein Ihre Rente versteuern. Eine derartige Behandlung durch das Finanzamt hat kein Steuerzahler verdient. Geht dies so weiter, werde auch ich Deutschland den Rücken kehren, da man als Rentner hier nicht mehr überleben kann.

  • Avatar AE sagt:

    Guten Tag,

    ich hätte eine dringende Frage:
    Ist das Finanzamt eigentlich nicht verpflichtet, den Steuerbescheid aus sämtlich eingereichten Daten aus einer komprimierten Steuererklärung zu erstellen?
    Wenn das Finanzamt nur auf Grundlage eines einzelnen Steuerjahres den jeweiligen Bruttolohn im Bescheid heranzieht, kann es ja niemals errechnete Erstattungen bzw. Verluste in eine objektive Bescheiderstellung u. Berechnung einfließen lassen.
    Somit wäre jeder Steuerbescheid von Anfang an, falsch.
    Ich habe meinen Steuerbescheid aus 2018 nachgerechnet nur anhand der FA Daten des Bescheides. Allein mein zu versteuerndes Einkommen wies einen Unterschied von 2.567,75€ auf somit ist das Finanzamt von einem zu hohen Einkommen ausgegangen anstatt jeweils die 50% Freibeträge aus 2 Renten zu berücksichtigen. Trotz Null Steuerbescheid, ist dieser falsch. Somit würden ebenfalls dann vermutlich Bescheide mit komprimierten Daten ebenfalls inkorrekt sein. Für den Fall, das man ein Anrecht auf einen Bescheid aus komprimierten Daten hat.

  • Avatar Alexandra Damerow sagt:

    Hallo, so nun muss einmal etwas positives schreiben!!!
    ich mache seit nunmehr als 7 Jahren meine Steuerklärung mit Smart Steuer und es hat bisher immer genau gepasst, es gab hin und wider kleine Abweichungen aber tatsächlich zu unseren Gunsten.
    Ich finde dieses Programm super und empfehle dies auch weiter.
    Eine Frage hätte ich allerdings; wenn der elektronische bescheid vorliegt, dauert es dann noch lange bis das Original und das Geld kommt 🙂
    Prima Programm Leute !!
    Bleibt gesund und schöne Ostertage

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Frau Damerow,
    vielen Dank für das tolle Feedback. Wir wünschen auch frohe Ostern und bleiben Sie gesund!

  • Avatar Lisa sagt:

    Liebe Frau Bunte, lieber Herr Heine – beim Lesen der NutzerInnen-Kommentare und Ihrer Antworten auf diese habe ich bemerkt, dass ich sehr angenehm überrascht war – ich habe Ihre Reaktionen jeweils als sehr differenziert, respektvoll und lösungsorientiert empfunden. Es tat mir etwas leid, dass Sie an der einen oder anderen Stelle dafür weniger Anerkennung erhalten haben, als ich für angemessen halte – deshalb habe ich mich kurzerhand für diesen Kommentar entschieden.

    Ich wünsche Ihnen alles Gute und bedanke mich für Ihr Engagement hier in dieser Kommentarspalte!

    Kurz zum Produkt: Ich bin bisher sehr zufrieden mit „smartsteuer“ – die Berechnung hat gestimmt und die Handhabung fiel mir leicht.

    Liebe Grüße
    Lisa aus Berlin

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Lisa,
    vielen Dank für Dein tolles Lob!

  • Avatar Murat Güven sagt:

    Ich sollte auch laut Berechnung 1500 € bekommen. Nun muss ich laut Bescheid 290 € zurück bezahlen. Ich hatte die Jahre davor immer was zurück bekommen. Ich bin von Smartsteuer enttäuscht.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Tag,
    am besten wenden Sie sich an unser Team per Mail: hilfe@smartsteuer.de
    Der Differenzbetrag kann unterschiedliche Ursachen haben.

  • Avatar TC sagt:

    Hallo zusammen ich hätte eine Frage.
    Und zwar wollte ich grade meine Steuererklärung machen für das Jahr 2021
    und meine Steuer App zeigt mir eine dicke Nachzahlung an.
    Ich habe im Jahr 2021 keinen Solidaritätszuschlag gezahlt,das ist ja jetzt neu und meine App reagiert natürlich darauf.

    jetzt weiss ich nicht wie ich das eintragen muss,bzw muss ich dann wirklich mit einer Nachzahlung rechnen?

    Ich hoffe mir kann einer helfen
    Danke


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