10.04.2017 · Beliebte Beiträge · Selbstständige ·
Lesezeit: 2 Min.

Ab 2018: teure Smartphones als GWG voll absetzbar

Vielleicht kennen Sie das Problem. Sie haben ein iPhone für 699 Euro gekauft, das Sie für die Arbeit brauchen und wollen es von der Steuer absetzen. Doch dann stellen Sie fest, dass das gar nicht so einfach geht. Denn weil das schicke Smartphone mehr als 487,90 Euro (410 Euro ohne Mehrwertsteuer) kostet, müssen Sie es über mehrere Jahre abschreiben. Doch das wird sich voraussichtlich ab 2018 ändern, denn diese Grenze soll deutlich angehoben werden. Darauf hat sich zumindest die Regierungskoalition geeinigt. Wie das genau aussieht und was es mit geringwertigen Wirtschaftsgütern auf sich hat, lesen Sie hier.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Zuvor eine Eingangsfrage: Was haben Steuerfachleute? Einen Aküfi – einen Abkürzungsfimmel. Wie der künstlerisch verarbeitet aussehen kann, haben die Fantastischen Vier in ihrem Lied „MFG“ gezeigt.

Warum ich das schreibe? Nun, geringfügige Wirtschaftsgüter haben natürlich auch eine Abkürzung: GWG. Wobei die Abkürzung auch für die Einzahl davon gilt. Unter GWG versteht man vereinfacht gesagt Güter, die beweglich, selbständig nutzbar und abnutzbar sind. Besonders interessant ist hier die Eigenschaft der selbständigen Nutzbarkeit. So ist ein Drucker erstmal kein GWG, da er einen Computer braucht, von dem die Daten zum Drucken kommen. Auch ein Monitor ist kein GWG, Begründung sollte jetzt klar sein. Prinzipiell darf ein GWG nicht mehr als 410 Euro netto kosten. Weitere GWG können zum Beispiel ein Bürostuhl oder eben Telefone jeder Art, Tablets und Notebooks sein. Eine besondere Rolle spielt nun die schon erwähnte 410-Euro-Grenze. Denn kostet das GWG höchstens so viel (also an der Kasse 487,90 Euro), lässt es sich sofort in der Steuererklärung absetzen. Im Wirtschaftsleben spricht man von Sofortabschreibung – die hier genannten Grenzen gelten nämlich auch für Selbstständige.

Handy: Absetzung auf Abnutzung   

Kostet das GWG aber mehr als die genannten 487,90 Euro, greift die AfA. Sie wissen schon, auch das ist eine Abkürzung, und zwar für Absetzung auf Abnutzung. Das ist der Fachbegriff für die Abschreibung. Dabei wird der Betrag auf mehrere Jahre verteilt, die sogenannte gewöhnliche Nutzungsdauer. Bei einem Notebook sind es drei Jahre, bei einem Smartphone fünf Jahre und bei Büromöbeln 13 Jahre. Nachzulesen ist das alles in den AfA-Tabellen. Und jetzt sieht man es auch glasklar, warum es irgendwie doof ist, wenn man etwa ein Samsung Galaxy für 699 Euro gekauft hat, es vorwiegend beruflich nutzt und es trotzdem nicht einfach so von der Steuer absetzen kann. Statt einmal 699 Euro zum Absetzen heißt es fünf Jahre lang jährlich 139,80 Euro. Und das ist einfach deutlich ungünstiger.

Was bringt die neue Regelung?

Ab nächstem Jahr soll sich das aber ändern. Der Entwurf der Regierungskoalition sieht vor, dass die Absetzungs-Schallmauer ab 2018 auf stolze 800 Euro (netto), das heißt 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer steigen soll. Und damit sollten sich auch fast alle Smartphones und viele Notebooks gleich absetzen lassen. Die Neuregelung wird aber nicht nur Arbeitnehmer freuen, sondern vor allem viele Selbstständige, die sicher noch viele andere GWG sofort abschreiben können, was auch dem versprochenen Bürokratieabbau entspricht. Kleiner Wermutstropfen: Endgültig beschlossen ist das noch nicht – und der Termin 1. Januar 2018 ist unter diesem Hintergrund schon recht knapp.


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