Website-Icon smartsteuer Blog

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensarten – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensarten – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wir sind auf der Zielgeraden angekommen. Sieben Einkunftsarten kennt das deutsche Einkommensteuergesetz. Und die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft sind nun schon unsere Nummer 6 – die Links zu den ersten fünf Einkommensarten finden Sie unten im Artikel. Wenn Sie jetzt denken, das interessiert mich ja eher nicht und deshalb kann das nur langweilig werden, liegen Sie völlig falsch. Nicht vergessen: Es geht um deutsche Steuergesetze…

Was ist Marmelade?

Fangen wir mal unüblich an. Wir erklären am Anfang nicht, was alles zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehört, sondern nehmen uns ein Beispiel her. Marmelade. Die Frage – ohne zu viel zu verraten: Gehört der Verkauf zu Einkünften aus LuF – oder zu denen aus dem Gewerbebetrieb. Bei letzterem greifen dann ja zusätzliche Bestimmungen und Steuern.
Hausgemachte Marmelade, das klingt ja – zumindest im ersten Moment – nach Landwirtschaft. Und wenn man mit dem Verkauf von Marmelade Geld verdient, sollte das doch in unsere heutige Kategorie fallen. Stimmt aber leider nicht so ganz. Im Internet finden sich auch noch ganz verschiedene „Deutungen“:

Sie sehen, langweilig ist das schon mal nicht – und wir haben bis jetzt nur über Marmelade gesprochen. 

Was gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft?

Das regelt der Paragraf 13 des Einkommensteuergesetzes. Kurz gefasst handelt es sich um Einkünfte aus 

Also wenn Sie sich überlegen, Ihre berufliche Zukunft in die Landwirtschaft zu verlegen, denken Sie immer die Steuer mit. Es passiert ganz schnell, und schon sind Sie ein Gewerbebetrieb… 

Gibt es Freibeträge?

Ja, aber die sind recht gering. Wenn die Einkünfte (also der Gewinn) aus Land- und Forstwirtschaft unter 900 Euro bei Ledigen und 1.800 Euro bei Ehepaaren liegen, werden keine Steuern fällig. Aber:  Sobald Ihre gesamten Einkünfte mehr als 30.700 beziehungsweise 61.400 Euro betragen, fällt der Freibetrag auch schon wieder weg. 

Zum Schluss noch wie versprochen die Links zu den vorherigen Teilen unserer kleinen Serie.
Es ging bisher um die Einkünfte aus:

Im letzten Teil dreht sich dann alles um die sonstigen Einkünfte.

Die mobile Version verlassen