22.11.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Einkommensarten – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 

Wir schreiben hier ja regelmäßig über Steuern. Doch was muss eigentlich alles versteuert werden? Im deutschen Einkommensteuergesetz ist das natürlich klar geregelt. Es gibt genau sieben sogenannte Einkunftsarten. Und diese sieben werden wir in einer kleinen Serie eine nach der anderen vorstellen. Den Auftakt machen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

7 Einkunftsarten – der Überblick

Bevor wir gleich loslegen hier die sieben Einkunftsarten auf einen Blick.

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • sonstige Einkünfte 

Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

Zugegeben: Es ist schon ein sperriger Begriff – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie lassen sich aber einfach von der selbstständigen Arbeit abgrenzen. Und da dürfte dann schnell klar sein, was gemeint ist. Im Prinzip geht es bei Nichtselbstständigkeit also um Arbeitnehmer im weitesten Sinne oder Angestellte also auch Beamte des öffentlichen Dienstes. Sie haben ein Beschäftigungsverhältnis und sind gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden. 

Nichtselbstständige werden für ihre Dienste entlohnt und müssen darauf Steuern (Lohnsteuer) zahlen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.168 Euro (Jahr 2019) übersteigt. Das erledigt übrigens gleich der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer berechnet und an das Finanzamt überweist. Die Einnahmen aus der Lohnsteuer zählen zu den größten Posten im Staatshaushalt. 2018 waren es mehr als 208 Milliarden Euro.

Die Lohnsteuer macht einen Großteil der Staatseinnahmen aus.

Die Lohnsteuer macht einen Großteil der Staatseinnahmen aus.

Wichtig hier: die Steuerlast kann jeder Nichtselbstständige drücken, wenn er genügend Werbungskosten als Ausgaben in der Steuererklärung vorweisen kann. 1.000 Euro gibt es schon mal pauschal, wer mehr hat, muss das entsprechend nachweisen. 

Was gehört nun aber genau zu diesen Einkünften?

Hier muss man drei Kategorien unterscheiden. Es gibt die Einkünfte aus einem aktiven und einem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers.

  • Einkünfte aus aktivem Arbeits- oder Dienstverhältnis: Dazu gehören Gehalt, Lohn, Abfindungen, Sachbezüge, Tantiemen, Provisionen und Gratifikationen. Auch Vorteile, die Arbeitnehmern gewährt werden, zählen dazu, zum Beispiel Sachbezüge wie Zuschläge fürs Essen.
    Nicht alle Einnahmen von Nichtselbstständigen müssen komplett besteuert werden. So sind etwa Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit meistens steuerfrei. Bei Abfindungen kann die sogenannte Fünftelregelung greifen, bei Dienstwagen die Ein-Prozent-Regel
  • Einkünfte aus früherem Arbeits- und Dienstverhältnis: Hier sind an erster Stelle die Ruhegelder zu nennen. Es gibt aber auch Wartegelder sowie Witwen- und Waisengelder. Auch bei diesen Einkünften lassen sich Steuern sparen. Die Werbungskostenpauschale beträgt hier aber nur 102 Euro. Hinzu kommen noch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Diese werden aber für neu in den Ruhestand gehende Personen jedes Jahr geringer. 
  • Altersversorgung: Das können wir kurz machen. Damit sind Beiträge des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung gemeint.

In der nächsten Folge der Serie geht es dann um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Und um die Zeit bis dahin etwas zu überbrücken, hier noch das passende Video zur nichtselbstständigen Arbeit zum Verinnerlichen:




Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Astrid Schröter sagt:

    Guten Tag,
    mir fehlen Ausführungen für Rentner.
    Die Rente wird doppelt versteuert!
    Ich habe zum Beispiel, wie viele andere Rentner und Rentnerinnen während meiner Erwerbsarbeitszeit immer steuerpflichtig gearbeitet. Das heißt, ich habe 38 Jahre (6Jahre Ausbildung mit Studium) monatlich Jahr für Jahr Steuern bezahlt!!! Die jährlichen und auch ansteigende Rentendoppelbesteuerung ist nicht nur unfair sondern auch Betrug!!!
    Bitte beziehen Sie öffentlich Stellung zu diesem Thema, es betrifft etliche Millionen Rentner und Rentnerinnen in Deutschland!!! Teilen Sie bitte mit, was wir Rentner dagegen tun können!!!
    Mit freundlichen Grüßen
    Astrid Schröter

  • Avatar Mia Hermann sagt:

    Danke für nützliche Info!

  • Avatar Feist,Michael sagt:

    Hallo.
    Ich schließe mich Frau Schröter an.

    Gehe nach über 46 Berufsjahren bald in Rente. Davon habe ich neben der Steuerklasse 1 und vier, auch Nebeneinkünfte über 13 Jahre nach StKl. 6 versteuert bekommen.

    Welche Regelungen gibt es für Rentner ?

    Gruß M.F.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Altersrente wird nach einem bestimmten Prozentsatz besteuert. Diese ist abhängig vom Renteneintritt.

  • Avatar gerhard sickau sagt:

    Ich gehe nächsten Monat in Rente und bin 67 Jahre jung!!! Eine Bekannte sagte mir bei einem Gespräch , dass Rentner keinen Grundfreibetrag haben sondern den sogenannten Rentenfrei-
    betrag. Stimmt das so? Für eine Antwort und Klarstellung vielen Dank im Voraus.

  • Avatar Vivian Klein sagt:

    Hallo Gerhard,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Der Rentenfreibetrag ist nochmal ein extra Freibetrag. Die Rente wird nur zu einem Teil besteuert. Den Grundfreibetrag haben Sie jedoch trotzdem, das ist der Betrag, ab dem eine Steuer anfällt.

    Liebe Grüße
    Dein Team von smartsteuer


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