10.12.2019 · Selbstständige · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Einkommensarten – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Nachdem wir uns im letzten Monat um die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gekümmert haben, geht es heute um die aus selbstständiger Arbeit. Die zweite von sieben Einkunftsarten, die das deutsche Einkommensteuergesetz vorsieht. Wir erklären, wer im steuerrechtlichen Sinn selbstständig ist, wie sich die Steuerlast mindern lässt und welche Anforderungen an den Selbstständigen vom Finanzamt gestellt werden. 

Wer zählt als Selbstständiger?

Das sind überraschenderweise schon eine ganze Menge. Da sind zuerst die Freiberufler zu nennen, also Personen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Dazu gehören:

  • selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten
  • katalogähnliche Berufe wie Altenpfleger, Physiotherapeut, Sozialpädagoge, Kfz-Sachverständiger, Marktforscher und Landschaftsarchitekt

Es ist wichtig, bei der Gründung zu überlegen, ob man tatsächlich Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielt. Denn das ist steuerlich besser als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Achtung: Wer etwa als Tierarzt auch Medikamente verkauft, bewegt sich auf dünnem Eis. Denn damit ist die Freiberuflichkeit nicht mehr gegeben. Es empfiehlt sich dann, den Verkauf in einem eigenständigen Unternehmen zu führen.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen außerdem auch unter anderem Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsratsmitglieder.

Generell muss der Selbstständige eigenverantwortlich handeln, das heißt auf eigene Rechnung und auch auf eigene Gefahr. Zudem muss eine klare Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Wer also „nur zum Spaß“ oder aus reinem Idealismus tätig ist, fällt nicht unter den Begriff der Selbstständigkeit. Er kann also auch keine Verluste geltend machen. Als Beispiel ist ein Maler zu nennen, der seine Bilder nur für sich malt – aber die Ausgaben von der Steuer absetzen will. Das geht natürlich nicht. 

Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden einige Vorteile.

Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden einige Vorteile.

Was sind die steuerlichen Vorteile als Selbstständiger?

Selbstständige sind im Vergleich zu Gewerbetreibenden doppelt im Vorteil. Sie müssen kein Gewerbe anmelden und demzufolge auch keine Gewerbesteuer zahlen. Außerdem können sie entscheiden, wie sie die Gewinnermittlung machen: entweder die recht einfache Einnahmenüberschussrechnung – oder die deutlich aufwendigere doppelte Buchführung mit Bilanz. 

Wie lässt sich die Steuerlast mindern?

Selbstständige haben keine Werbungskosten wie Arbeitnehmer. Hier nennt sich das Betriebsausgaben. Alles, was mit der selbstständigen Tätigkeit zu tun hat, lässt sich hier gegen die Einnahmen gegenrechnen. (Das gilt auch bei der Umsatzsteuer, um die sich Selbstständige auch kümmern müssen. Umsatzsteuereinnahmen werden mit der Vorsteuer, das heißt die Umsatzsteuer von Betriebsausgaben, verrechnet.)

Der Spielraum bei den Betriebsausgaben ist deutlich größer als bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer. Es muss aber trotzdem darauf geachtet werden, dass es wirklich Ausgaben für die berufliche Tätigkeit sind – und diese keinen privaten Hintergrund haben. Büromaterial, Büroeinrichtung, Mietkosten für das Büro, Computer, Telefon, Reisekosten, Reisespesen, Werbemaßnahmen, Bewirtungskosten (zu 70 Prozent) und vieles mehr lassen sich als Betriebsausgaben anbringen. Dabei gilt: Für größere Anschaffungen gilt das nicht auf einen Schlag. Alles, was mehr als 800 Euro netto (952 Euro mit Mehrwertsteuer) kostet, muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Wie viele Jahre das jeweils sind, regeln die sogenannten AfA-Tabellen

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