Steuer-Anwalt von der betrogenen Ex bei der Steuer aufs Kreuz gelegt
Der bekannte Spruch „Hätte er mal lieber jemand gefragt, der sich damit auskennt“ bekommt in diesem Streit wohl eine ganz neue Note. Denn ausgerechnet ein Steuer-Fachanwalt wurde von seiner Ex-Frau verklagt: auf die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen während der Ehe. Und das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied auch noch zugunsten der Frau. Die Details und die Begründung – gibt es jetzt bei uns im Blog von smartsteuer.
Der Fall aus Brandenburg
Scheidungen sind leider oft schmutzig. Da wird bis aufs Messer gestritten. Meist um die Kinder – und das liebe Geld. In unserem Fall aus Brandenburg dann genauer genommen um Steuerforderungen.
Eine Frau hatte im Mai 2012 Steuernachzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 des Ehepaars geleistet. Nach der Trennung verlangte sie die anteilige Erstattung dieser Zahlungen. Und erhob Anspruch auf 87.343 €. Fürs Erste wollte sie aber nur 8.500 € (erstrangiger Teilbetrag).
Das zuständige Amtsgericht in Potsdam lehnte die Klage aber trotzdem ab. Der Hauptgrund: Die Frau habe das Geld noch vor der Trennung gezahlt, mithin in der Ehe, weshalb kein Ausgleichsanspruch bestünde.
Beschwerde beim OLG
Das wollte die Frau nicht so stehen lassen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Ihre Begründung: Zwar hätten sich das Paar erst nach der Zahlung der Steuerschulden im Mai 2012 auf die Trennung geeinigt. Im Scheidungsverfahren hatte der Ex-Mann aber angegeben, dass die Trennung für ihn bereits im Januar 2012 gewesen war. Er habe das damals außereheliche Verhältnis zu seiner späteren neuen Lebensgefährtin verschwiegen – um seine Noch-Frau dazu zu bringen, unter anderem auch die Steuerzahlungen zu leisten. Und sich so rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Der Mann wiederum betonte, dass die Frau überhaupt kein eigenes Vermögen hätte bilden können. Das auf dem Konto der Frau geparkte Geld könne nur von ihm erwirtschaftet worden sein oder es handele sich um gemeinsames Geld. Für ihn sei nicht ersichtlich, dass er die Steuerlast allein tragen solle. Zudem habe die Frau durch den Verkauf eines Objektes 500.000 € erzielt.
Nun, gerade mit dem letzten Satz hat sich der Steuer-Fachanwalt selbst ein Ei ins Nest gelegt. Erst behauptet er, die Frau habe kein eigenes Vermögen, im Prinzip habe er alles verdient. Auf der anderen Seite dann die halbe Million. (Das Gericht erwähnte dann noch, dass die Frau auch noch geerbt, Schmerzensgeld bekommen und ein Anfangsvermögen in die Ehe eingebracht hatte.)
Das Urteil
Die Taktik des Mannes, dass seine Ex-Frau überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die vielen Steuern gezahlt zu haben, ging nicht im geringsten auf.
Die Richter entschieden, dass das Ehepaar für Steuerforderungen gesamtschuldnerisch haftet. Allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung fällig gewesen wären. Und da wurden die Verhältnisse mehr als klar. Die Frau hatte von 2004 bis 2010 lediglich knapp 1.700 € im Monat, der Mann 7.100 €. Das spricht auch dafür, dass der Mann in der Vergangenheit die Steuern gezahlt hat. (Die Steuererklärungen hat er als Fachanwalt natürlich selbst gemacht.)
Nun, um es zum Ende zu bringen: Das OLG gab der Frau vollumfänglich recht (Az: 15 UF 176/18). Der Mann muss nicht nur die 8.500 € an seine Ex-Frau zahlen, sondern auch die Gerichtskosten beider Verfahren. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung in Betracht kommen könne – wenn es sich um einmalige und außergewöhnliche hohe Zahlungen handelt. Die Frau war übrigens am Ende der Ehe auch noch länger krank und berufsunfähig. Was bisher nicht bekannt ist: Ob die Frau nach dem Erfolg nun auch noch deutlich mehr als den Teilbetrag nachgefordert hat. Ich vermute mal forsch: Ja, ganz bestimmt. Und vor Gericht muss das Ganze vermutlich auch nicht mehr, das Geld kann sich der Ex-Mann sicher sparen.
Was bedeutet das konkret für mich?
Nun, natürlich lässt sich dieser unglaubliche Fall nicht so einfach auf andere übertragen. Aber ein guter Spruch geht immer. In diesem Fall ein Zitat von Friedrich Schiller: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“
Steuererklärung starten